Im geänderten § 40 EnWG werden die Pflichtangaben in Strom- und Gasrechnungen von Lieferanten erheblich erweitert.
In den entsprechenden Rechnungen müssen künftig zwingend die folgenden Angaben gesondert ausgewiesen werden:
- Name und ladungsfähige Anschrift des Lieferanten, zuständiges Registergericht, sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschl. E-Mail-Adresse (nach der Gesetzesbegründung ist auch die Telefon-Nr. anzugeben);
- die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und Kündigungsfrist (nach der Gesetzesbegründung soll auch angegeben werden, ob die Kündigung kostenfrei ist);
- die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers;
- den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums;
- den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums;
- bei Haushaltskunden ist unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält (die Verpflichtung aus diesem Spiegelstrich findet erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung). In der Gesetzesbegründung zu § 40 EnWG ist eine Beispielsgrafik aufgeführt;
- die Belastungen aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und ggf. darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung sowie die Belastung aus den Konzessionsabgaben beim jeweiligen Letztverbraucher;
- Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschl. der für Verbraucherbeschwerden nach dem neuen § 111b EnWG einzurichtenden Schlichtungsstelle und der Anschrift sowie der Kontaktdaten des Verbraucherservice der BNetzA für den Bereich Elektrizität und Gas, wobei nach der Gesetzesbegründung auch die Internetadresse der Verbraucherschlichtungsstelle und ein Hinweis auf die Verjährungshemmung bei Einreichung der Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB sowie die Kontaktdaten (insbesondere Telefon-Nr. und E-Mail-Adresse) der Verbraucherbeschwerden entgegennehmenden Stelle des Unternehmens anzugeben sind (die Verpflichtung aus diesem Spiegelstrich findet erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung);
- Ausweis der für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen (die Verpflichtung aus diesem Spiegelstrich findet erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung).
Unabhängig davon sind selbstverständlich wie bisher auch die Vorgaben für die Angaben in Rechnungen aus § 14 Abs. 4 UStG zusätzlich zu beachten.
Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums dem neuen Lieferanten mitzuteilen.2. Abrechnungsturnus
Nunmehr ist der Lieferant nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG verpflichtet, aktiv den Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten (diese Verpflichtung findet allerdings erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung). Sofern die Verbrauchswerte der Letztverbraucher über ein Smart Meter-System ausgelesen werden, haben die Letztverbraucher unentgeltlich eine monatliche Information zum Energieverbrauch und den entstandenen Kosten zu erhalten.
Außerdem muss der Lieferant sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Auch diese Verpflichtung findet erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung.
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