Montag, 26. September 2011

§ 20 EnWG - Die Fakten

II. Lieferantenwechsel

Gemäß dem neuen § 20a EnWG hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher bei einem Lieferantenwechsel unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.

Außerdem darf die Dauer des für den Lieferantenwechsel erforderlichen Verfahrens 3 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung der Netznutzung beim Netzbetreiber durch den neuen Lieferanten, nicht überschreiten, es sei denn, die Netzanmeldung bezieht sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Lieferbeginntermin. Der Netzbetreiber hat den Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung zu dokumentieren.

Die einschlägigen Regelungen in StromGVV, GasGVV, StromNZV, GPKE und GeLi Gas müssen entsprechend angepasst werden.

Ferner ist bestimmt, dass der Lieferantenwechsel für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein darf. Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Die Regelung des § 20a EnWG findet erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung (vgl. neuen § 118 Abs. 11 EnWG).

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