Der allgemeine Grundsatz (§ 40 EEG 2011) zur Begrenzung der EEG-Umlage für produzierende Unternehmen erfolgt um die Stromkosten der Unternehmen zu senken und somit die internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Dieser Grundsatz gilt ausschließlich soweit die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung der EEG-Umlage mit den Interessen der der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
Damit sich Unternehmen sich auf den o.g. Grundsatz berufen können wurden folgende Kriterien definiert:
§ 41 - produzierende Unternehmen:
- bezogener und selbst verbrauchter Strom muss mindestens 1 GWh betragen
- Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung muss mindestens 14 % betragen
- Eine Zertifizierung erfolgt ist mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Vermeidung von Energie erhoben und bewertet worden sind
- Stromanteil < 1 GWh = keine Begrenzung der EEG-Umlage
- Stromanteil > 1 GWh und < 10 GWh = Begrenzung von 10 % der EEG-Umlage (nach § 37 Absatz 2 ermittelt)
- Stromanteil > 10 GWh und < 100 GWh = Begrenzung von 1 % der EEG-Umlage (nach § 37 Absatz 2 ermittelt)
- Stromanteil > 100 GWh = Begrenzung von 0,05 Cent / kWh (nach § 37 Absatz 2 ermittelt)
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