Sonntag, 15. Januar 2012

Das Messwesen nach der EnWG-Novelle 2011 - Fragen und Antworten zu § 21b EnWG

Der BDEW hat am 22.12.2011 einen Leitfaden zum Thema "Das Messwesen nach der EnWG-Novelle 2011" veröffentlicht. Im Leitfaden befinden sich Fragen und Antworten zu den einzelnen Abschnitten des § 21 sowie Handlungsempfehlungen für alle Marktteilnehmer die vom § 21 betroffen sind.

Der Leitfaden ist in 4 Kapitel aufgeteilt:

  • Kapitel A: Die wesentlichen Neuregelungen auf einen Blick
  • Kapitel B: Ausgestaltung des Messwesens durch das EnWG
  • Kapitel D: Sonstige Anforderungen
  • Kapitel E: Ausblick auf neue Regelung

Der wichtigste Abschnitt ist Kapitel B: "Ausgestaltung des Messwesens durch das EnWG"
Das Kapitel B ist unterteilt in 7 weiter Abschnitte mit den Themen:

  • Messstellenbetrieb und Messung durch Dritte, § 21b EnWG
  • Einbau von Messsystemen, § 21c EnWG
  •  Messsysteme, § 21d EnWG
  • Anforderungen an Messsysteme, § 21e EnWG
  • Messeinrichtungen Gas, § 21f EnWG
  • Datenschutz, § 21g EnWG
  • Informationspflicht, § 21h EnWG

Ich werde nun die, meiner Meinung nach, wichtigen Punkte aus dem ersten Abschnitt beleuchten und die einzelnen Fragen des Leitfadens umreißen.

Gänzlich neu im EnWG ist das die Definition des Messstellenbetriebes nun auch den Teil der Messung und Datenübermittlung inne hat. Dies kann nur noch in Ausnahmefällen durch eine entsprechende Rechtsverordnung (MessZV) anders gehandhabt werden (§ 21b Abs. 3, § 21i Abs. 1 Nr.13)


  • Wer ist für Messung und Messstellenbetrieb zuständig?
  1. Messung und Messstellenbetrieb obliegt nach wie vor dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes (NB). 
  2. Ausnahmsweise kann der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer mit Einwilligung des Anschlussnutzers diese Aufgabe an einen Dritten übertragen.
  • Gilt § 21b auch für Betreiber reiner Einspeiseanlagen?
  1. Hier kann sowohl Gesetz als auch Leitfaden keine klare Antwort geben. 
  2. Obwohl § 21b Abs. 1 EnWG nicht mehr ausschließlich von "gelieferter" Energie spricht trifft das EEG § 7 Abs. 1 eine speziellere Regelung. Danach ist der Anlagenbetreiber dazu berechtigt, den Anschluss der Anlage sowie die Einrichtung und den Betrieb von einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.
  3. Zu beachten ist allerdings die neue Vorschrift im § 7 Abs. 1 S. 2 EEG 2012 (gültig ab 01.01.2012). Denn danach gelten die Regelungen der §§ 21b bis 21h EnWG.
  4. Eine abschließende Antwort kann an dieser Stelle also nur eine novellierte MessZV bringen da sie auch Regelungen für EEG-Anlagen treffen kann.
  • Können Messstellenbetrieb und Messung weiterhin auseinader fallen?
  1. Ja, denn nach § 21b Abs. 3 EnWG kann eine Rechtsverordnung (MessZV) für eine nicht in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung festlegen das Messstellenbetrieb und Messdienstleistung asunahmsweise von unterschiedlichen Dienstleistern erbracht werden dürfen. Die novellierte MessZV könnte die aktuell gültigen Regelungen bei Unterscheidung von EZ und AZ aufrecht erhalten obwohl der § 21b Abs. 2 EnWG davon ausgeht das der Messstellenbetrieb die Messung umfasst.
  • Unter welchen Voraussetzungen kann der Messstellenbetrieb von einem Dritten durchgeführt werden?
  1. Der Messstellenbetreiber muss einen einwandfreien (eichrechtlich) Betrieb der Messeinrichtung gewährleisten (§ 21b Abs. 2 EnWG)
  2. Der Messstellenbetreiber hat hierbei Anspruch auf den Einbau einer Messeinrichtung die in seinem Besitz ist, und allen eichrechtlichen Anforderungen sowie, allen Anforderungen nach § 21b Abs. 4, entspricht. Die Messeinrichtung muss darüber hinaus den vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen entsprechen.
  3. Weiterhin müssen die Anforderungen der Datenübertragung an berechtigte Marktteilnehmer gemäß § 21b Abs. 2 EnWG gewährleistet sein.
  • Müssen dritte Messstellenbetreiber entflechten?
  1. Dritte Messstellenbetreiber müssen grundsätzlich nicht entflechten.
  2. Allerdings sind die Vorgaben zur Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen nach § 6 Abs. 1 EnWG zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem dann wenn ein dritter Messstellenbetreiber zugleich Lieferant ist.
  • Wie müssen die Mindestanforderungen an den Messstellenbetreiber ausgestaltet sein?
  1. Die Mindestanforderungen nach § 21b Abs. 4 S.3 müssen in erster Linie sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. 
  2. Probleme können hierbei auftreten wenn Mindestanforderungen an dritte Messstellenbetreiber zu hoch angesetzt sind oder wenn eine Regelung zwar sinnvoll aber nicht technisch notwendig ist.
  • Kann der Netzbetreiber auf seine TAB verweisen?
  1. Ein allgemeiner Verweis ist problematisch!
  2. Soll jedoch ein Passus aus den TAB Vertragsbestandteil werden wird empfohlen diesen wortwörtlich in die technischen Mindestanforderungen an eine Messeinrichtung zu übernehmen.
  • Welche fachliche Qualifikation kann der Netzbetreiber von Messstellenbetreiber verlangen?
  1. Die Qualifikation des Messstellenbetreibers sind durch die Standardverträge der BNetzA bereits konkretisiert wurden. Darin wird festgelegt das bei einer Messstelle in der Niederspannung (Niederdruck) das Personal lediglich in einem Installateursverzeichnis eingetragen sein muss. Zum Beispiel muss es sich im Bereich des Arbeitsblattes G 492 um ein zertifiziertes Unternehmen handeln.
  • Kann der Netzbetreiber den Abschluss eines Rahmenvertrages verweigern?
  1. Nein, denn grundsätzlich ist der NB verpflichtet einen Rahmenvertrag abzuschließen wenn die in § 21b genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Ist jedoch sicher absehbar das der Messstellenbetreiber die abrechnungsrelevanten Daten nicht weitergeben oder nicht im richtigen Format weitergeben kann (WiM) kann ein Abschluss verweigert werden.
  • Hat der Messstellenbetreiber auch ohne Abschluss eines Vertrages, Anspruch auf den Einbau einer Messeinrichtung?
  1. Nein, der MSB muss gemäß § 21b Abs.2 S.4 EnWG einen Vertrag mit dem NB abschließen.
  2. Der NB kann allerdings den Messstellenbetrieb nicht ablehnen, wenn der MSB den Vertrag nicht unterschriebt, insofern dieser Inhalte hat, die von den Standardverträgen der BNetzA abweichen.
  • Müssen zwischen dritten Messstellenbetreibern ebenfalls Verträge geschlossen werden?
  1. Ja, denn die Messstellenbetreiber sind im Zuge eines Wechsels dazu verpflichtet die für die Durchführung erforderlichen Verträge abzuschließen und die erforderlichen Daten unverzüglich auszutauschen.
  2. Die Vertragsinhalte sind nicht durch die BNetzA festgelegt.
Das war ein erster Einblick in den ersten Teil zu Fragen und Antworten zum § 21b.

In den nächsten Tagen und Wochen werden weitere Posts zu den anderen o.g. Themen folgen.


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