Montag, 16. Januar 2012

Änderungen der Beschlüsse GPKE & GeLi Gas - Umsetzungsfragenkatalog

Der BDEW hat in Abstimmung mit dem AFM+E und dem VKU am 12.01.2012 einen Umsetzungsfragenkatalog zu den geänderten Beschlüssen (BK6-11-150 & BK7-09-001) veröffentlicht.

Der Umsetzungsfragenkatalog umfasst insgesamt 15 Punkte (Fragenstellung)

  • Storno und Rückabwicklung
    • Die Regelungen zu den Stornierungen sind dem AHB UTILMD  Kapitel 4.5 zu entnehmen

  • Zur Bilanzierung verwendete Daten aus der Bestandsliste oder den Einzelmeldungen
    • Es sind grundsätzlich die Daten aus den Einzelmeldung zur Bilanzierung zu verwenden, da lediglich diese eine zwischen VNB und BKV / LF abgestimmte Datenbasis bilden.

  • Mitteilung des nun zuständigen Netzbetreibers
    • Der angefragte NB hat lediglich den NB zu benennen an den er Teile seines Netzes übergeben hat. Etwaige nachfolgende Veränderungen der Netzstruktur sind durch den nachfolgenden NB zu übermitteln.
    • Der NB darf gemäß den Fristen der MaBiS 2 Monate vor Abgabe des Netzgebietes ablehnend auf Anfragen reagieren. (Gültig für Strom und Gas)

  • Vorjahresverbrauch des Letztverbrauchers
    • Der LFA hat an den LFN einen Vorjahresverbrauch zu übermitteln. Sollte es sich um eine unterjährige Abrechung des Letztverbrauchers handeln, hat eine Hochrechung auf 365 Tage zu erfolgen. --> Meine Empfehlung an der Stelle lautet den AJV der vom NB übermittelt wurde an den LFN zu übersenden, da eine Hochrechnung gerade bei Anlagen im Gas-Bereich nicht immer sinnvoll ist.

  • Kündigung auf einen fixen Termin, der später als das Vertragsende liegt
    • Etwaige o.g. Kündigung sind immer mit Z29 (Ablehung kein Vertragsverhältnis) ohne Nennung eines Termins abzulehnen. Kann der Zählpunkt nicht mehr identifiziert werden hat die Ablehnung der Kündigung via APERAK zu erfolgen.

  • Befristete Anmeldungen
    • Sollte der Lieferant eine Lieferstelle auf einen begrenzten Zeitraum anmelden (fixes Ende-Datum) ist keine separate Abmeldung erforderlich.

  • Beginn der Grundversorgung - Übergang auf Ersatz-/Grundversorgung
    • Der Grundversorger muss aktiv seine Lieferstellen beim NB anmelden insofern es sich um ein reguläres Lieferverhältnis handelt.

  • Rückantwort auf die Abmeldungsanfrage bei SLP-Kunden
    • Das gemeldete Datum Abmeldedatum darf nicht > 6 Wochen in die Vergangenheit zurückliegen. Basis ist der Eingang, der Antwort des LFN auf die Abmeldungsanfrage, beim NB.
    • Sollte das Datum > 6 Wochen in die Vergangenheit liegen, passt der NB das Abmeldedatum auf den Vortag der Anmeldung an und teilt dies dem LFA in der Beendigungsmitteilung mit.

  • Anmeldezeitfenster für Lieferbeginn und Lieferende
    • Eine Anmeldung in die Zukunft ist uneingeschränkt möglich. Ein rückwirkender Lieferbeginn oder ein rückwirkendes Lieferende unterliegt der 6 Wochen Frist.

  • Ablehung der Anmeldung (andere Anmeldung in Bearbeitung)
    • Die maximale Verzögerung ergibt sich aus der Antwortrist im Prozess Lieferbeginn. Diese beträgt maximal 8 Werktage.

  • Gibt es den Prozess Zwangsabmeldung noch?
    • Nein, es ist lediglich die Abmeldungsanfrage im Prozess Lieferbeginn zu verwenden.

  • Ergänzender Zählpunkt auf der Zuordnungsliste
    • Sollte auf der Zuordnungsliste ein Zählpunkt, den der NB bestätigt hat (Einzelmeldung), nicht aufgeführt sein, hat de Lieferant diesen Anhand einer Stammdatenänderung mittzuteilen. Ausreichend hierbei ist die Übermittlung der Zählpunktbezeichnung.

Bei den zwei fehlenden Punkten handelt es sich lediglich fehlerhafte Texte im Szeanrio 1 und Szenario 2 im Prozess Lieferbeginn.

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