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Donnerstag, 21. Februar 2013

Umsetzungsfragenkatalog: Beendigung der EV durch Anmeldung eines neuen Lieferanten

 

Frage:

Wie kann ein Lieferant ggf. rückwirkend eine Ersatzversorgung beenden?

 

Antwort:


Prozessvoraussetzungen:

  • Der NB hat die Entnahmestelle dem Grund- und Ersatzversorger zugeordnet.
  • Die Entnahmestelle befindet sich in der Ersatzversorgung
Der LFN (Lieferant neu) sendet eine Anmeldung mit dem Transaktionsgrund "ZD2" (Lieferbeginn und Abmeldung aus der EV) an den NB.
Die Prüfung des NB beinhaltet folgende Punkte:
Fristenprüfung:
  • Bei SLP-Lieferstellen darf der gewünschte Lieferbeginn nicht > 6 Wochen in der Vergangeheit liegen (bezogen auf Datum  des Nachrichteneingangs beim NB)
  • Bei RLM-Lieferstellen muss der gewünschte Lieferbeginn in der zukunft liegen
Bei nicht fristgerechten Nachrichten wird die Anmeldung abgelehnt (Fristüberschreitung)
Zuordnungsprüfung:
  • Die Entnahmestelle muss zum gewünschten Lieferbeginn dem Grund- und Ersatzversorger zugeordnet sein
Ist dies nicht der Fall wird die Anmeldung abgelehent (Transaktionsgrund unplausibel)
Prüfung auf Namensgleichheit:
  • Bei der Verwendung des Transaktionsgrundes "ZD2" wird keine Prüfung Namensgleichheit durchgeführt

Prozess:


Sind alle Prozessvoraussetzungen erfüllt übermittelt der NB eine Abmeldungsanfrage an den Grund- und Ersatzversorger mit dem Transaktionsgrund "ZD2". Der Grund- und Ersatzversorger prüft auf Basis der Vertragslage ob sich diese Entnahmestelle in der EV befindet, ist dies der Fall bestätigt er diese. Ist dies nicht der Fall lehnt er sie ab. Eine Bestätigung mit Terminkorrektur ist nicht möglich.
Bei positiver Antwort des Grund- und Ersatzversorgers bestätigt der NB dem LFN die Anmeldung zum gewünschten Liefertermin und informiert den Grund- und Ersatzversorger über die Beendigung der Zuordnung.

Hinweis:


Die Nutzungs des Transaktionsgrundes "ZD2" ist lediglich für diesen Prozess zu verwenden. Die weitere Anwendung des Prozess "Lieferbeginn" ist hiervon unberührt.

Montag, 16. Januar 2012

Änderungen der Beschlüsse GPKE & GeLi Gas - Umsetzungsfragenkatalog

Der BDEW hat in Abstimmung mit dem AFM+E und dem VKU am 12.01.2012 einen Umsetzungsfragenkatalog zu den geänderten Beschlüssen (BK6-11-150 & BK7-09-001) veröffentlicht.

Der Umsetzungsfragenkatalog umfasst insgesamt 15 Punkte (Fragenstellung)

  • Storno und Rückabwicklung
    • Die Regelungen zu den Stornierungen sind dem AHB UTILMD  Kapitel 4.5 zu entnehmen

  • Zur Bilanzierung verwendete Daten aus der Bestandsliste oder den Einzelmeldungen
    • Es sind grundsätzlich die Daten aus den Einzelmeldung zur Bilanzierung zu verwenden, da lediglich diese eine zwischen VNB und BKV / LF abgestimmte Datenbasis bilden.

  • Mitteilung des nun zuständigen Netzbetreibers
    • Der angefragte NB hat lediglich den NB zu benennen an den er Teile seines Netzes übergeben hat. Etwaige nachfolgende Veränderungen der Netzstruktur sind durch den nachfolgenden NB zu übermitteln.
    • Der NB darf gemäß den Fristen der MaBiS 2 Monate vor Abgabe des Netzgebietes ablehnend auf Anfragen reagieren. (Gültig für Strom und Gas)

  • Vorjahresverbrauch des Letztverbrauchers
    • Der LFA hat an den LFN einen Vorjahresverbrauch zu übermitteln. Sollte es sich um eine unterjährige Abrechung des Letztverbrauchers handeln, hat eine Hochrechung auf 365 Tage zu erfolgen. --> Meine Empfehlung an der Stelle lautet den AJV der vom NB übermittelt wurde an den LFN zu übersenden, da eine Hochrechnung gerade bei Anlagen im Gas-Bereich nicht immer sinnvoll ist.

  • Kündigung auf einen fixen Termin, der später als das Vertragsende liegt
    • Etwaige o.g. Kündigung sind immer mit Z29 (Ablehung kein Vertragsverhältnis) ohne Nennung eines Termins abzulehnen. Kann der Zählpunkt nicht mehr identifiziert werden hat die Ablehnung der Kündigung via APERAK zu erfolgen.

  • Befristete Anmeldungen
    • Sollte der Lieferant eine Lieferstelle auf einen begrenzten Zeitraum anmelden (fixes Ende-Datum) ist keine separate Abmeldung erforderlich.

  • Beginn der Grundversorgung - Übergang auf Ersatz-/Grundversorgung
    • Der Grundversorger muss aktiv seine Lieferstellen beim NB anmelden insofern es sich um ein reguläres Lieferverhältnis handelt.

  • Rückantwort auf die Abmeldungsanfrage bei SLP-Kunden
    • Das gemeldete Datum Abmeldedatum darf nicht > 6 Wochen in die Vergangenheit zurückliegen. Basis ist der Eingang, der Antwort des LFN auf die Abmeldungsanfrage, beim NB.
    • Sollte das Datum > 6 Wochen in die Vergangenheit liegen, passt der NB das Abmeldedatum auf den Vortag der Anmeldung an und teilt dies dem LFA in der Beendigungsmitteilung mit.

  • Anmeldezeitfenster für Lieferbeginn und Lieferende
    • Eine Anmeldung in die Zukunft ist uneingeschränkt möglich. Ein rückwirkender Lieferbeginn oder ein rückwirkendes Lieferende unterliegt der 6 Wochen Frist.

  • Ablehung der Anmeldung (andere Anmeldung in Bearbeitung)
    • Die maximale Verzögerung ergibt sich aus der Antwortrist im Prozess Lieferbeginn. Diese beträgt maximal 8 Werktage.

  • Gibt es den Prozess Zwangsabmeldung noch?
    • Nein, es ist lediglich die Abmeldungsanfrage im Prozess Lieferbeginn zu verwenden.

  • Ergänzender Zählpunkt auf der Zuordnungsliste
    • Sollte auf der Zuordnungsliste ein Zählpunkt, den der NB bestätigt hat (Einzelmeldung), nicht aufgeführt sein, hat de Lieferant diesen Anhand einer Stammdatenänderung mittzuteilen. Ausreichend hierbei ist die Übermittlung der Zählpunktbezeichnung.

Bei den zwei fehlenden Punkten handelt es sich lediglich fehlerhafte Texte im Szeanrio 1 und Szenario 2 im Prozess Lieferbeginn.

Mittwoch, 26. Oktober 2011

§ 111 ff. EnWG - Schlichtungsstelle Energie startet am 01. November 2011

Allgemeine Informationen:


Durch das Inkrafttreten des EnWG (2011) am 04.08.2011 ist durch den § 111 ff. geregelt das sich Verbraucher nach erfolgloser Beschwerde bei einem Energieversorgungsunternehmen an eine Schlichtungsstelle wenden können.

Nach § 111 b Abs. 3 kann das BMWi in Abstimmung mit dem BMELV eine privatrechtlich organsierte Einrichtung anerkennen.

Die Verbände BDEW, VKU, vzbv, und bne haben sich für eine Lösung außerhalb einer Behörde starkgemacht. Der Hintergrund des Anliegens war die Überzeugung das eine Schlichtung nur erfolgreich ist insofern sie von einer Institution betreut wird die eine Nähe zu den Verbänden und der Branche hat und somit auf eine große Akzeptanz bei allen Beteiligten trifft.

Unter diesem Apsekt wurde der Verein "Schlichtungsstelle e.V." vom BDEW und vzbv gegründet. Eine Zusage des bne und des VKU zeitnah Mitglied zu werden liegt bereits vor, da diese Verbände in den Vorbereitungsarbeiten bereits eng eingebunden waren.

Die Mitgliedschaft steht dabei weiteren Verbänden und Unternehmen offen.

Der Verein "Schlichtungsstelle e.V." soll sich lediglich über die Fallpauschale der Schlichtungen finanzieren um so unabhängig agieren und arbeiten zu können.

Vorgehensweise im Schlichtungsfall:

Anrufung de Schlichtungsstelle:
  • Ein Antrag auf Schlichtung kann schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden
  • Die Bearbeitung eines Antrages bei der Schlichtungsstelle erfolgt nur insofern der Verbraucher vorher seinen Anspruch gemäß § 111 a EnWG beim betreffendem EVU erfolglos geltend gemacht hat.
Schlichtung:
  • Wird dem Antrag des Verbrauchers auf Schlichtung, durch die Ombudsperson, zugestimmt wird dieser an den Beschwerdegegner zur Stellungnahme weitergeleitet.
  • Es können insofern notwendig, weitere Beteiligte zur Stellungnahme hinzugezogen werden.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen
Schlichtermepfehlung:
  • Die Ombudsperson gibt je nach Fall auf Grundlage von Recht und Gesetz eine Empfehlung ab und stellt diese den Beteiligten zur Verfügung.
  • Diese Empfehlung ist nicht bindend
Kosten:
  • Es wird pro Fall von der Schlichtungsstelle eine Fallpauschale erhoben (im ersten Jahr 350 €)
  • Dies Fallpauschale wird zu Beginn des Schlichtungsverfahrens fällig und ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
  • Sind mehrere Unternehmen beteiligt wird die Pauschale verursachergerecht aufgeteilt
  • Das Verfahren ist für den Verbraucher grundsätzlich kostenfrei
Organisation der Schlichtungsstelle:

Vorstand und Geschäftsführung: Herr Thomas Kunde
Ombudsperson: Herr Dr. Wolst

Der geplante Beirat ist noch nicht besetzt.

Anschrift:

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstrasse 133
10117 Berlin