Durch das Inkrafttreten des EnWG (2011) am 04.08.2011 ist durch den § 111 ff. geregelt das sich Verbraucher nach erfolgloser Beschwerde bei einem Energieversorgungsunternehmen an eine Schlichtungsstelle wenden können.
Nach § 111 b Abs. 3 kann das BMWi in Abstimmung mit dem BMELV eine privatrechtlich organsierte Einrichtung anerkennen.
Die Verbände BDEW, VKU, vzbv, und bne haben sich für eine Lösung außerhalb einer Behörde starkgemacht. Der Hintergrund des Anliegens war die Überzeugung das eine Schlichtung nur erfolgreich ist insofern sie von einer Institution betreut wird die eine Nähe zu den Verbänden und der Branche hat und somit auf eine große Akzeptanz bei allen Beteiligten trifft.
Unter diesem Apsekt wurde der Verein "Schlichtungsstelle e.V." vom BDEW und vzbv gegründet. Eine Zusage des bne und des VKU zeitnah Mitglied zu werden liegt bereits vor, da diese Verbände in den Vorbereitungsarbeiten bereits eng eingebunden waren.
Die Mitgliedschaft steht dabei weiteren Verbänden und Unternehmen offen.
Der Verein "Schlichtungsstelle e.V." soll sich lediglich über die Fallpauschale der Schlichtungen finanzieren um so unabhängig agieren und arbeiten zu können.
Vorgehensweise im Schlichtungsfall:
Anrufung de Schlichtungsstelle:
- Ein Antrag auf Schlichtung kann schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden
- Die Bearbeitung eines Antrages bei der Schlichtungsstelle erfolgt nur insofern der Verbraucher vorher seinen Anspruch gemäß § 111 a EnWG beim betreffendem EVU erfolglos geltend gemacht hat.
- Wird dem Antrag des Verbrauchers auf Schlichtung, durch die Ombudsperson, zugestimmt wird dieser an den Beschwerdegegner zur Stellungnahme weitergeleitet.
- Es können insofern notwendig, weitere Beteiligte zur Stellungnahme hinzugezogen werden.
- Die Unternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen
- Die Ombudsperson gibt je nach Fall auf Grundlage von Recht und Gesetz eine Empfehlung ab und stellt diese den Beteiligten zur Verfügung.
- Diese Empfehlung ist nicht bindend
- Es wird pro Fall von der Schlichtungsstelle eine Fallpauschale erhoben (im ersten Jahr 350 €)
- Dies Fallpauschale wird zu Beginn des Schlichtungsverfahrens fällig und ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
- Sind mehrere Unternehmen beteiligt wird die Pauschale verursachergerecht aufgeteilt
- Das Verfahren ist für den Verbraucher grundsätzlich kostenfrei
Vorstand und Geschäftsführung: Herr Thomas Kunde
Ombudsperson: Herr Dr. Wolst
Der geplante Beirat ist noch nicht besetzt.
Anschrift:
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstrasse 133
10117 Berlin
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