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Donnerstag, 21. Februar 2013

Umsetzungsfragenkatalog: Beendigung der EV durch Anmeldung eines neuen Lieferanten

 

Frage:

Wie kann ein Lieferant ggf. rückwirkend eine Ersatzversorgung beenden?

 

Antwort:


Prozessvoraussetzungen:

  • Der NB hat die Entnahmestelle dem Grund- und Ersatzversorger zugeordnet.
  • Die Entnahmestelle befindet sich in der Ersatzversorgung
Der LFN (Lieferant neu) sendet eine Anmeldung mit dem Transaktionsgrund "ZD2" (Lieferbeginn und Abmeldung aus der EV) an den NB.
Die Prüfung des NB beinhaltet folgende Punkte:
Fristenprüfung:
  • Bei SLP-Lieferstellen darf der gewünschte Lieferbeginn nicht > 6 Wochen in der Vergangeheit liegen (bezogen auf Datum  des Nachrichteneingangs beim NB)
  • Bei RLM-Lieferstellen muss der gewünschte Lieferbeginn in der zukunft liegen
Bei nicht fristgerechten Nachrichten wird die Anmeldung abgelehnt (Fristüberschreitung)
Zuordnungsprüfung:
  • Die Entnahmestelle muss zum gewünschten Lieferbeginn dem Grund- und Ersatzversorger zugeordnet sein
Ist dies nicht der Fall wird die Anmeldung abgelehent (Transaktionsgrund unplausibel)
Prüfung auf Namensgleichheit:
  • Bei der Verwendung des Transaktionsgrundes "ZD2" wird keine Prüfung Namensgleichheit durchgeführt

Prozess:


Sind alle Prozessvoraussetzungen erfüllt übermittelt der NB eine Abmeldungsanfrage an den Grund- und Ersatzversorger mit dem Transaktionsgrund "ZD2". Der Grund- und Ersatzversorger prüft auf Basis der Vertragslage ob sich diese Entnahmestelle in der EV befindet, ist dies der Fall bestätigt er diese. Ist dies nicht der Fall lehnt er sie ab. Eine Bestätigung mit Terminkorrektur ist nicht möglich.
Bei positiver Antwort des Grund- und Ersatzversorgers bestätigt der NB dem LFN die Anmeldung zum gewünschten Liefertermin und informiert den Grund- und Ersatzversorger über die Beendigung der Zuordnung.

Hinweis:


Die Nutzungs des Transaktionsgrundes "ZD2" ist lediglich für diesen Prozess zu verwenden. Die weitere Anwendung des Prozess "Lieferbeginn" ist hiervon unberührt.

Montag, 27. Februar 2012

IFTSTA oder APERAK Part.II?

Da am 01.02.2012 neue Dokumente für Marktformate zur Konsultation seitens der BNetzA bereit gestellt wurden, habe ich das Thema, was ich schon einmal aufgeworfen habe, noch einmal untersucht.

Auf Basis der Konsultationsdokumente vom 01.02.2012 ergibt sich dabei folgendes Bild:

Grundsätzliches:

IFSTA MIG SG4-STS:

Z01 - Prüfstatus Antwort auf LF-SZR und NZR
Z02 - Abweisung ZR für BK-SZR
Z03 - Prüfstatus BK-SZR

IFTSTA:

Laut MIG IFTSTA 1.1a (01.02.2012) wurde der Qualifier "Z53 - ZPB nicht vorhanden" für die 3 o.g. Kategorien entfernt. Dies soll zukünftig über APERAK gehandhabt werden.

APERAK:

Im SG4-ERC gibt es jedoch zwei mögliche Qualifier die dafür genutzt werden könnten.
- Z09 - Zählpunktbezeichnung fehlt
- Z10 - Zählpunktbezeichnung unbekannt

Ein eindeutiger Hinweis im AHB APERAK 2.0h fehlt jedoch.

Meines Erachtens nach kann nur Z10 dafür verwendet werden - ein eindeutiger Hinweis wäre jedoch hilfreich gewesen.

UTILMD:

Laut Ändeurngshistorie des AHB MaBiS UTILMD 1.1a fällt der Qualifier "Z52 - ZPB nicht aktiviert" im SG4-STS+E01 zukünftig weg. Dieser Anwendugsfall (Antwort auf Aktivierung / Deaktivierung von ZPB) soll zukünftig über den APERAK Status SG4-ERC+Z10 (s.o.) gehandhabt werden.

Offene Frage:

Warum wurden der Status "Z52 - ZPB nicht aktiviert" im SG4-STS Z01, Z02, Z03 nicht genauso wie im UTILMD auf APERAK umgestellt?

Nur somit hätte man eine wirklich einheitliche Lösung schaffen können.

Wie sich die Sache im Rahmen der Konsultation nun weiter entwickelt bleibt abzuwarten.