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Donnerstag, 21. Februar 2013

Umsetzungsfragenkatalog: Beendigung der EV durch Anmeldung eines neuen Lieferanten

 

Frage:

Wie kann ein Lieferant ggf. rückwirkend eine Ersatzversorgung beenden?

 

Antwort:


Prozessvoraussetzungen:

  • Der NB hat die Entnahmestelle dem Grund- und Ersatzversorger zugeordnet.
  • Die Entnahmestelle befindet sich in der Ersatzversorgung
Der LFN (Lieferant neu) sendet eine Anmeldung mit dem Transaktionsgrund "ZD2" (Lieferbeginn und Abmeldung aus der EV) an den NB.
Die Prüfung des NB beinhaltet folgende Punkte:
Fristenprüfung:
  • Bei SLP-Lieferstellen darf der gewünschte Lieferbeginn nicht > 6 Wochen in der Vergangeheit liegen (bezogen auf Datum  des Nachrichteneingangs beim NB)
  • Bei RLM-Lieferstellen muss der gewünschte Lieferbeginn in der zukunft liegen
Bei nicht fristgerechten Nachrichten wird die Anmeldung abgelehnt (Fristüberschreitung)
Zuordnungsprüfung:
  • Die Entnahmestelle muss zum gewünschten Lieferbeginn dem Grund- und Ersatzversorger zugeordnet sein
Ist dies nicht der Fall wird die Anmeldung abgelehent (Transaktionsgrund unplausibel)
Prüfung auf Namensgleichheit:
  • Bei der Verwendung des Transaktionsgrundes "ZD2" wird keine Prüfung Namensgleichheit durchgeführt

Prozess:


Sind alle Prozessvoraussetzungen erfüllt übermittelt der NB eine Abmeldungsanfrage an den Grund- und Ersatzversorger mit dem Transaktionsgrund "ZD2". Der Grund- und Ersatzversorger prüft auf Basis der Vertragslage ob sich diese Entnahmestelle in der EV befindet, ist dies der Fall bestätigt er diese. Ist dies nicht der Fall lehnt er sie ab. Eine Bestätigung mit Terminkorrektur ist nicht möglich.
Bei positiver Antwort des Grund- und Ersatzversorgers bestätigt der NB dem LFN die Anmeldung zum gewünschten Liefertermin und informiert den Grund- und Ersatzversorger über die Beendigung der Zuordnung.

Hinweis:


Die Nutzungs des Transaktionsgrundes "ZD2" ist lediglich für diesen Prozess zu verwenden. Die weitere Anwendung des Prozess "Lieferbeginn" ist hiervon unberührt.

Dienstag, 20. November 2012

BK6-12-153 - "Marktprozesse für Einspeisestellen"

Da die Bundesnetzagentur 29.10.2012 den o.g. Beschluss bereits veröffentlicht hat habe ich für sie eine kurze Zusammenfassung geschrieben die sich auf die wichtigsten Inhalte konzentriert.

Der Eintrag ist in die zwei Bestandteile "Beschluss" und "Gründe" aufgeteilt und ähnlich dem eigentlichem Beschluss strukturiert.

In diesem Sinne viel Spaß beim Lesen!

Beschluss

1.      Der Beschluss ist durch alle Marktteilnehmer verbindlich zum 01.10.2013 umzusetzen

2.      Abweichend von Punkt 1.1. ist der Prozess „Zählwertwertübermittlung“ bereits zum 01.01.2013 umzusetzen, dies geschieht unter folgenden Maßgaben:

·         Fehlende oder unplausible Messwerte werden mit dem Status „nicht verwendbarer Wert[1]“ gekennzeichnet
·         Es findet keine APERAK-Verarbeitbarkeitsprüfung statt.

3.      Die An- / Abmeldung sowie Ummeldung von Entnahmestellen zu Lieferanten und Bilanzkreisen erfolgt im Zeitraum vom 19.11.2012 – 30.09.2013 unter folgenden Maßgaben:

·         Netzbetreiber müssen, die über das Formular[2] eingehenden Meldungen entgegennehmen, bearbeiten und bestätigen
·         Die Übermittlung erfolgt elektronisch (via Mail und im XLS-Format)
·         Der Betreff der Mail lautet ausschließlich „Einspeisermeldung“
·         Der Netzbetreiber muss eine E-Mail Adresse dazu bekanntgeben
·         Das Meldeformular muss spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Inkrafttreten der Meldung beim NB eingehen.
·         Der NB hat die Meldung innerhalb von 8WT an den Meldungsabsender zu bestätigen (Die Antwort erfolgt innerhalb des XLS-Dokumentes)

4.      Zusätzlich zu den Prozessen aus Anlage 1 haben die NB folgende Meldung ab dem 01.10.2013 entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu bestätigen:

·         Ist der Meldungsabsender kein LF (Anlagenbetreiber) und handelt es sich um eine EEG- / KWKG Anlage so muss der NB das Formular (Anhang 3) entgegennehmen, bearbeiten und bestätigen.
·         Das Formular ist ausschließlich für den Anwendungsfall „Rückzuordnung von 100% der Erzeugungsleistung der Einspeiseanlage“ zu benutzen und elektronisch (via Mail und im XLS-Format) an den NB zu übermitteln
·         Der Betreff der Mail lautet entweder „Rückzuordnung EEG“ oder „Rückzuordnung KWKG“
·         Das Meldeformular muss spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Inkrafttreten der Meldung beim NB eingehen.
·         Der NB hat die Meldung innerhalb von 8WT an den Meldungsabsender zu bestätigen (Die Antwort erfolgt innerhalb des XLS-Dokumentes)

5.      Die Netzbetreiber haben ab dem 01.12.2012 alle Meldung über die in der Direktvermarktung (im Folgemonat) befindlichen Anlagen bis zum 9 WT an den ÜNB zu übermitteln.


Gründe


1.      Anwendungsbereich


1.1  Netzbetreiber:

Der Beschluss ist nicht beschränkt auf Netze der allgemeinen Versorgung. Auch Netze, die nicht der allgemeinen Versorgung[3] dienen müssen die Vorgaben des Beschluss umsetzen.

1.2  Erzeugungsanlagen

Der Beschluss ist für alle Einspeisanlagen bzw. deren Betreiber binden ganz gleich ob es sich dabei um EEG- / KWKW oder konventionelle Einspeisung handelt. Diese Vereinheitlichung kommt besonders LF entgegen die alle 3 Arten der Direktvermarktung in ihrem Portfolio betreuen.

2.      Ausgestaltung der Prozesse


2.1  Orientierung an der Festlegung der GPKE

Es erfolgte eine grundsätzliche Orientierung an den Prozessen der GPKE. Es wurden ausschließlich abweichende Vorgaben gemacht die sich auf die Besonderheiten des Rechtsrahmens beziehen und somit berücksichtigt werden musst.

2.2  Einheitliche Wechselfristen

Eine vollumfängliche Harmonisierung mit dem Fristenregime der GPKE war u.a. aufgrund der aktuellen Rechtslage[4] für EEG-Anlagen nicht möglich. Obwohl diese Regelungen für KWK-Anlagen oder konventionelle Einspeiser nicht gelten wurde im Zuge der Harmonisierung ein einheitlicher Weg für alle Einspeiseanlagen gewählt.

2.3  Beteiligte Marktrollen

Aus Sicht der BNetzA ist es nicht sinnvoll eine neue Marktrolle „Vermarkter“ zu implementieren da hierdurch die Komplexität der gesamten Marktprozesse unnötig gesteigert wird.

2.4  Einfachheit der Prozessabläufe

Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschluss lagen keine Zahlen vor inwiefern sich die Prozesse etablieren werden. In diesem Zusammenhang entschied sich die BNetzA für ein gestuftes Vorgehen bei der Einführung. Die veröffentlichten Prozesse decken vorerst den größten Teil der Standardszenarien ab. Auftretende Spezialfälle müssen weiterhin zwischen den Marktpartnern bilateral geklärt werden. Beispiele hierfür sind:

·         Untermonatliche Zuordnung einer Einspeisestelle zu einem LF / BK
·         Untermonatliche Stilllegung einer Einspeisestelle

Die BNetza behält sich vor die Entwicklungen zu beobachten und ggf. eine Änderung des Beschlusses zu initiieren.

3.      Tranchen


Der Wunsch einiger Konsultationsteilnehmer dieses Thema nicht innerhalb der automatisierten Prozesse zu behandeln wurde seitens der BNetzA nicht nachgekommen. Bei EEG-Anlagen hat die Tranchenbildung ausschließlich über die Benennung von Prozentsätzen zu erfolgen. Die Begründung hierfür liegt aus Sicht der BNetzA im eindeutigen Wortlaut des § 33c Abs. 1 sowie des § 33f Abs. 1[5].  Dem Wunsch neben der Aufteilung der Mengen über Prozentsätze noch eine Aufteilung über Referenzerträge zu gestatten ist die BNetzA nicht nachgekommen da es sich hierbei um einen abrechnungstechischen Vorgang handelt der in den Marktprozessen nicht zu berücksichtigen ist. Eine Aufteilung der Mengen kann nur anhand von festgelegten Prozentsätzen in Bezug auf die Messwerte des geeichten Zählers erfolgen.

4.      Zuordnungsgrundsätze


4.1  Allgemeines

Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten dass jederzeit eine eindeutige und lückenlose Zuordnung von Einspeisestellen oder Tranchen von Einspeisestellen einem Lieferanten / Bilanzkreis sichergestellt ist.

4.2  Ersatzaufnahme

Der Prozess Ersatzaufnahme wurde aus dem Beschluss entfernt. Für Anlagen im Bereich EEG / KWKG besteht keine objektive Notwendigkeit für eine prozessuale Lösung da der NB als Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung dazu verpflichtet ist die Energie aufzunehmen.

Bei Anlagen die nicht dem EEG / KWKG unterliegen (konventionelle Einspeiser) handelt es sich meist um große Kraftwerke bei denen der o.g. Prozess relativ unwahrscheinlich ist.

Auf Basis der o.g. Erkenntnisse hat die die BNetzA für den Entfall des Prozess entschlossen.

Für Anlagen die nicht dem EEG / KWKG unterliegen ist der NB, bis zur eindeutigen Zuordnung einer Anlage dazu berechtigt die Einspeisung in das öffentliche Netz zu unterbinden. Hinsichtlich § 4 Abs. 3 StromNZV[6] ist dieses Vorgehen seitens der BNetzA berechtigt. Dieses Vorgehen gilt auch dann wenn es sich um eine Eigenerzeugungsanlage mit Überschusseinspeisung handelt und eine Unterbindung der Einspeisung auch eine Unterbindung der Netznutzung mit sich bringen würde. Auch in dieser Konstellation gilt der § 4 Abs. 3 Strom NZV.

Die fehlende Anschlusszuordnung kann auch außerhalb der regulären Fristen aufgelöst werden und ist anhand eines manuellen Clearings der Beteiligten durchzuführen.


5.      Prozess Identifizierung


Der Prozess der Identifizierung ist abweichend zur GPKE ausgestaltet worden. So erfolgt im Rahmen des Beschlusses eine Identifizierung der Einspeisestellen ausschließlich über die Zählpunktbezeichnung. Die Begründung seitens der BNetzA war an dieser Stelle, dass die Zählpunktbezeichnung dem Anlagenbetreiber bei Anschluss an das Netz bekannt ist.

Der Prozessschritt c) im Prozess „Identifizierung“ sieht vor das ein NB, auch bei einem 100%igem Wechsel der Netzbetreiber eine neue „virtuelle“ Zählpunktbezeichnung in seiner Antwort vergeben kann die fortan in der Marktkommunikation Verwendung zu finden hat.

6.      Prozess Kündigung


Der Prozess „Kündigung“ ist weitestgehend identisch mit dem analogen Prozess in der GPKE. Auch im vorliegenden Beschluss ist dieser nicht zwingend als Vorbedingungen zum Prozess „Lieferbeginn“ durchzuführen.

7.      Prozess Lieferbeginn


7.1  Allgemeines

Der Prozess ist weitestgehend identisch mit dem analogen Prozess in der GPKE. Zwingende Unterschiede ergeben sich aus der Möglichkeit der Tranchenbildung und den daraus entstehenden Risiken der 100%-igen Zuordnung.

7.2  Abmeldeanfrage bei 100%-Überschreitung

Sollten es im Prozess „Lieferbeginn“ zu einer Überschreitung der Gesamtgröße aller Tranchen (angemeldete Tranchen > 100%) kommen wird eine Abmeldungsanfrage an alle beteiligten (an der Anlage zugeordneten) Lieferanten versendet. Dies eröffnet die Möglichkeit eines umfassenden Clearings und ggf. ein Neuversand der Anmeldungen mit der richtigen Tranchengröße.

7.3  Umgang mit fehlerhaften An- oder Abmeldungen

Eine automatische Abweisung von An- oder Abmeldungen die nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen an den NB übermittelt wurden ist wurde als vorzugswürdig erachtet. Dieses Vorgehen läuft auch dem Sanktionsmechanismus nach § 33d Abs. 5 EEG[7] nicht zu wider.

7.4  Konfliktszenarien

Das Konfliktszenario 8 wird trotz vermehrter Einsprüche verschiedener Marktteilnehmer analog zur GPKE / GeLi Gas umgesetzt.

8.      Prozesse Lieferende, SDA, Zählwertübermittlung sowie GDA


Die o.g. Prozesse sind in enger Anlehnung an die Prozesse der GPKE ausgestaltet worden und haben sich im Vergleich zur Konsultationsfassung nicht verändert.


9.      Zuordnungslisten


Der Versand von Zuordnungslisten findet im genannten Beschluss keine Anwendung mehr. Hiermit soll erreicht werden dass die Marktteilnehmer ein größeres Augenmerk auf die Einzelmeldungen legen.

10. Inkrafttreten


Der von der BNetzA festgelegte Inkrafttretenszeitpunkt ist der 01.10.2013.

Der Forderung der Anlagenbetreiber und Vermarkter mit dem Verweis auf § 33d Abs. 3 Satz 1 EEG wurde durch die Einführung eines einheitlichen Formulars Rechnung getragen

11. Übergangsweise Anwendung des Prozesses „Zählwertübermittlung (Tenorziffer 2)


Der Prozess „Zählwertübermittlung“ ist bereits heute in vielen Netzgebieten gelebte Praxis. Insofern sieht der Beschluss in Tenorziffer 2 die verbindliche Anwendung des Prozesses vor.

12. Übergangsweise Anwendung eines Anmeldeformulars (Tenorziffer 3)


Bereits heute entspricht ein Formular[8] der üblichen Praxis vieler Netzbetreiber. Im Gegenzug dazu werden durch ein einheitliches Formular die Aufwände der Vermarkter deutlich reduziert da sie nicht eine Vielzahl von unterschiedlichen Formularen vorhalten müssen.

Der Netzbetreiber hat bis zum Ablauf des 8 WT auf die Anmeldung zu antworten. (Siehe auch Kapitel Beschluss Punkt 3)

Der Umsetzungszeitpunkt für die verbindliche Verwendung des Formulars ist der 19.11.2012

13. Dauerhafte Anwendung eines Formulars für Rückzuordnungen (Tenorziffer 4)


Diese Tenorziffer stellt sicher dass der Anlagenbetreiber anhand eines Formulars[9] die komplette Direktvermarktung aufheben kann und somit die Anlage wieder vollständig nach § 16 EEG vergütet wird. Sollte es sich bei dem Anlagenbetreiber um einen Marktpartner im Sinne des Beschlusses handeln darf er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

Weitergabe der Direktvermarktungsmeldung an den ÜNB (Tenorziffer 5)

Das Fehlen der Weitergabe von Anlagen, vom NB an den ÜNB beeinflusst den Energiemarkt und kann u.a. folgende Auswirkungen haben:

·         Ggf. ungerechtfertigte marktpreissenkende Signale durch doppelte Vermarktung des Stroms an Börse
·         Beeinflussung der Netzstabilität

Aus diesem Grund wurde die Festlegung getroffen das die aggregierten Meldung des NB bis zum Ablauf des 9 WT beim ÜNB vorliegen müssen.


[1] Laut aktueller MSCONS Nachrichtenbeschreibung (Stand 2.2) gültig ab 01.04.2013 ist der Qualifier „20“ zu verwenden
[2] Anhang 2 zum Beschluss
[3] Geschlossene Verteilnetze im Sinne des §110 EnWG
[4] EEG § 33d Abs. 1 sieht vor das ein Wechsel zwischen der Vergütung nach § 16 EEG und der Direktvermarktung jeweils nur zum 1ten eines Monats möglich ist.
[5] Der Strom einer Anlage, der mit Strom aus min. einer weiteren Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, darf nur dann direkt vermarktet werden, wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte vermarktet wird. Eine Aufteilung auf verschiedene Vergütung (§ 16 oder § 33b EEG) ist dem Anlagenbetreiber nur gestattet wenn er dem NB u.a. die Prozentsätze mitteilt.
[6] Jede Einspeise- oder Entnahmestelle ist einem Bilanzkreis zuzuordnen. Ein Netznutzer darf nur einem Bilanzkreis, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Verantwortung nach Absatz 2 Satz 2 trägt, zugeordnet werden
[7] Bei einer Verletzung, u.a. der Fristen des § 33d Abs. 2 kann es zu einem Wegfall der Marktprämie, eines Wegfall der verringerten EEG-Umlage sowie zu einem Wegfall der Vergütung nach § 16 kommen.
[8] Formular zur Anmeldung von Bilanzkreiswechseln (Anlage 2)
[9] Rückzuordnung von EEG-/KWKG-Erzeugungsanlagen in die gesetzliche Förderung (Anlage 3)

Montag, 16. Januar 2012

Änderungen der Beschlüsse GPKE & GeLi Gas - Umsetzungsfragenkatalog

Der BDEW hat in Abstimmung mit dem AFM+E und dem VKU am 12.01.2012 einen Umsetzungsfragenkatalog zu den geänderten Beschlüssen (BK6-11-150 & BK7-09-001) veröffentlicht.

Der Umsetzungsfragenkatalog umfasst insgesamt 15 Punkte (Fragenstellung)

  • Storno und Rückabwicklung
    • Die Regelungen zu den Stornierungen sind dem AHB UTILMD  Kapitel 4.5 zu entnehmen

  • Zur Bilanzierung verwendete Daten aus der Bestandsliste oder den Einzelmeldungen
    • Es sind grundsätzlich die Daten aus den Einzelmeldung zur Bilanzierung zu verwenden, da lediglich diese eine zwischen VNB und BKV / LF abgestimmte Datenbasis bilden.

  • Mitteilung des nun zuständigen Netzbetreibers
    • Der angefragte NB hat lediglich den NB zu benennen an den er Teile seines Netzes übergeben hat. Etwaige nachfolgende Veränderungen der Netzstruktur sind durch den nachfolgenden NB zu übermitteln.
    • Der NB darf gemäß den Fristen der MaBiS 2 Monate vor Abgabe des Netzgebietes ablehnend auf Anfragen reagieren. (Gültig für Strom und Gas)

  • Vorjahresverbrauch des Letztverbrauchers
    • Der LFA hat an den LFN einen Vorjahresverbrauch zu übermitteln. Sollte es sich um eine unterjährige Abrechung des Letztverbrauchers handeln, hat eine Hochrechung auf 365 Tage zu erfolgen. --> Meine Empfehlung an der Stelle lautet den AJV der vom NB übermittelt wurde an den LFN zu übersenden, da eine Hochrechnung gerade bei Anlagen im Gas-Bereich nicht immer sinnvoll ist.

  • Kündigung auf einen fixen Termin, der später als das Vertragsende liegt
    • Etwaige o.g. Kündigung sind immer mit Z29 (Ablehung kein Vertragsverhältnis) ohne Nennung eines Termins abzulehnen. Kann der Zählpunkt nicht mehr identifiziert werden hat die Ablehnung der Kündigung via APERAK zu erfolgen.

  • Befristete Anmeldungen
    • Sollte der Lieferant eine Lieferstelle auf einen begrenzten Zeitraum anmelden (fixes Ende-Datum) ist keine separate Abmeldung erforderlich.

  • Beginn der Grundversorgung - Übergang auf Ersatz-/Grundversorgung
    • Der Grundversorger muss aktiv seine Lieferstellen beim NB anmelden insofern es sich um ein reguläres Lieferverhältnis handelt.

  • Rückantwort auf die Abmeldungsanfrage bei SLP-Kunden
    • Das gemeldete Datum Abmeldedatum darf nicht > 6 Wochen in die Vergangenheit zurückliegen. Basis ist der Eingang, der Antwort des LFN auf die Abmeldungsanfrage, beim NB.
    • Sollte das Datum > 6 Wochen in die Vergangenheit liegen, passt der NB das Abmeldedatum auf den Vortag der Anmeldung an und teilt dies dem LFA in der Beendigungsmitteilung mit.

  • Anmeldezeitfenster für Lieferbeginn und Lieferende
    • Eine Anmeldung in die Zukunft ist uneingeschränkt möglich. Ein rückwirkender Lieferbeginn oder ein rückwirkendes Lieferende unterliegt der 6 Wochen Frist.

  • Ablehung der Anmeldung (andere Anmeldung in Bearbeitung)
    • Die maximale Verzögerung ergibt sich aus der Antwortrist im Prozess Lieferbeginn. Diese beträgt maximal 8 Werktage.

  • Gibt es den Prozess Zwangsabmeldung noch?
    • Nein, es ist lediglich die Abmeldungsanfrage im Prozess Lieferbeginn zu verwenden.

  • Ergänzender Zählpunkt auf der Zuordnungsliste
    • Sollte auf der Zuordnungsliste ein Zählpunkt, den der NB bestätigt hat (Einzelmeldung), nicht aufgeführt sein, hat de Lieferant diesen Anhand einer Stammdatenänderung mittzuteilen. Ausreichend hierbei ist die Übermittlung der Zählpunktbezeichnung.

Bei den zwei fehlenden Punkten handelt es sich lediglich fehlerhafte Texte im Szeanrio 1 und Szenario 2 im Prozess Lieferbeginn.

Freitag, 16. Dezember 2011

Übergangsszenarien zum Lieferantenwechsel Strom und Gas

Wie aus Quellen des BDEW berichtet wurde, wird in den nächsten Tagen ein Leitfaden für "Übergangsszenarien zum Lieferantenwechsel Strom und Gas" veröffentlicht.

Gemäß dem aktuellen Entwurfsstatus vom 13.12.2011 wird dieser die allgemeinen Maßnahmen für einen nahtlosen Übergang zum 01.04.2012 beschreiben.

Der Leitfaden ist in 4 Punkte gegliedert:

  1. Einleitung
  2. Zielsetzung
  3. Marktrollenübergreifende Prämissen
  4. Detaillierte Empfehlungen und Checklisten (pro Marktrolle und Prozess)
Die meiner Meinung nach wichtigsten Eckpunkte werde ich kurz zusammenfassen:

zu 2)
  • Der Leitfaden hat als Zielsetzung, die Reduzierung der Anzahl, der am 01.04.2012 nicht abgeschlossennen Verträge sowie die Beschreibung des Vorgehens im Übergang dieser Prozesse.
  • Grundsätzlich soll eine parallele Aufrechterhaltung der beiden "Prozesswelten" vermieden werden.

zu 3)
  • Ab dem 01.04.2012 wird nun noch in den neuen Datenformaten kommuniziert. Dies gilt ebenfalls für Nachrichten die vor dem 01.04.2012 versandt, aber erst nach dem 01.04.2012 beantwortet werden
  • Vor dem 01.04.2012 gestartete Prozesse werden nach dem 01.04.2012 auf die neuen Fristenframeworks gehoben.
  • Alle Nachrichten die bis zum 31.03.2012 noch nicht beantwortet wurden (Marktrollenunabhängig) werden so behandelt als wären sie am 01.04.2012 eingegangen. Für eventuelle Prozesslaufzeiten zählt der Starttermin 01.04.2012
  • Für alle Nachrichten die nach dem 22.03.2012 (16 WT) versendet werden erfolgt "keine" Verarbeitung beim Netzbetreiber.
  • Alle Nachrichten die nach dem 22.03.2012 beim Netzbetreiber eingehen wird lediglich eine CONTRL/APERAK Stufe 1 Prüfung vollzogen. Themen wie eine eventuelle Zählpunktidentifikation oder andere Prozessschritte erfolgen erst ab 01.04.2012. Bei Einzügen auf RLM-Anlagen kann es hierbei zu Verzögerungen kommen.
  • Alle An-/Abmeldungen deren Bilanzierungsbeginn ab dem 01.05.2012 beginnt werden erst ab 01.04.2012 bearbeitet.
  • Korrekturlisten auf Bestandslisten werden letzmalig auf die Bestandlisten vom 16WT im März versendet. Für alle Änderungen an neuen Bestandslisten sind nach den neuen Beschlüssen (GPKE, GeLi) Stammdatenänderungen zu versenden.
zu 4)

  1. Lieferanten
    • Zur Entzerrung des Arbeitsaufkommens sollten Kündigungen im Übergangszeitraum unverzüglich bearbeitet werden.
    • Netznutzungsanmeldungen/abmeldungen die sich auf ein Lieferbeginn/ende nach dem 01.04.2012 beziehen sollten erst nach dem 01.04.2012 versendet werden.
    • Aufgrund der nicht Verarbeitung bei Netzbetreibern kann es zu Verzögerungen im Prozess kommen.
    • Zwangsabmeldungen die vor dem 16 WT im März versendet wurden sollten vollständig bis zum 16 WT März abgearbeitet werden.
    • Aufgrund der nicht Verarbeitung von Nachrichten sollte der Grundversorger Anmeldungen zur Grundversorgung im Übergangszeitraum aktzeptieren
  2. Netzbetreiber
    • Für die gepufferten Nachrichten muss ein Upgrade-Mapping von UTILMD 4.4 --> UTILMD 4.4a erfolgen. Damit sind folgende Anwendungsfälle umzuwandeln. Die Transaktionsgründe Z42, E06 und Z03 entfallen ab dem 01.04.2012, diese sind in der Bearbeitung der gepufferten Nachrichten auf E01 zu mappen. Die Transaktionsgrund Z26 wird mit Z09 abgelehnt.
Bis wann der endgültige Leitfaden veröffentlicht wird ist derzeit noch nicht offiziell kommuniziert.