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Dienstag, 20. November 2012

BK6-12-153 - "Marktprozesse für Einspeisestellen"

Da die Bundesnetzagentur 29.10.2012 den o.g. Beschluss bereits veröffentlicht hat habe ich für sie eine kurze Zusammenfassung geschrieben die sich auf die wichtigsten Inhalte konzentriert.

Der Eintrag ist in die zwei Bestandteile "Beschluss" und "Gründe" aufgeteilt und ähnlich dem eigentlichem Beschluss strukturiert.

In diesem Sinne viel Spaß beim Lesen!

Beschluss

1.      Der Beschluss ist durch alle Marktteilnehmer verbindlich zum 01.10.2013 umzusetzen

2.      Abweichend von Punkt 1.1. ist der Prozess „Zählwertwertübermittlung“ bereits zum 01.01.2013 umzusetzen, dies geschieht unter folgenden Maßgaben:

·         Fehlende oder unplausible Messwerte werden mit dem Status „nicht verwendbarer Wert[1]“ gekennzeichnet
·         Es findet keine APERAK-Verarbeitbarkeitsprüfung statt.

3.      Die An- / Abmeldung sowie Ummeldung von Entnahmestellen zu Lieferanten und Bilanzkreisen erfolgt im Zeitraum vom 19.11.2012 – 30.09.2013 unter folgenden Maßgaben:

·         Netzbetreiber müssen, die über das Formular[2] eingehenden Meldungen entgegennehmen, bearbeiten und bestätigen
·         Die Übermittlung erfolgt elektronisch (via Mail und im XLS-Format)
·         Der Betreff der Mail lautet ausschließlich „Einspeisermeldung“
·         Der Netzbetreiber muss eine E-Mail Adresse dazu bekanntgeben
·         Das Meldeformular muss spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Inkrafttreten der Meldung beim NB eingehen.
·         Der NB hat die Meldung innerhalb von 8WT an den Meldungsabsender zu bestätigen (Die Antwort erfolgt innerhalb des XLS-Dokumentes)

4.      Zusätzlich zu den Prozessen aus Anlage 1 haben die NB folgende Meldung ab dem 01.10.2013 entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu bestätigen:

·         Ist der Meldungsabsender kein LF (Anlagenbetreiber) und handelt es sich um eine EEG- / KWKG Anlage so muss der NB das Formular (Anhang 3) entgegennehmen, bearbeiten und bestätigen.
·         Das Formular ist ausschließlich für den Anwendungsfall „Rückzuordnung von 100% der Erzeugungsleistung der Einspeiseanlage“ zu benutzen und elektronisch (via Mail und im XLS-Format) an den NB zu übermitteln
·         Der Betreff der Mail lautet entweder „Rückzuordnung EEG“ oder „Rückzuordnung KWKG“
·         Das Meldeformular muss spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Inkrafttreten der Meldung beim NB eingehen.
·         Der NB hat die Meldung innerhalb von 8WT an den Meldungsabsender zu bestätigen (Die Antwort erfolgt innerhalb des XLS-Dokumentes)

5.      Die Netzbetreiber haben ab dem 01.12.2012 alle Meldung über die in der Direktvermarktung (im Folgemonat) befindlichen Anlagen bis zum 9 WT an den ÜNB zu übermitteln.


Gründe


1.      Anwendungsbereich


1.1  Netzbetreiber:

Der Beschluss ist nicht beschränkt auf Netze der allgemeinen Versorgung. Auch Netze, die nicht der allgemeinen Versorgung[3] dienen müssen die Vorgaben des Beschluss umsetzen.

1.2  Erzeugungsanlagen

Der Beschluss ist für alle Einspeisanlagen bzw. deren Betreiber binden ganz gleich ob es sich dabei um EEG- / KWKW oder konventionelle Einspeisung handelt. Diese Vereinheitlichung kommt besonders LF entgegen die alle 3 Arten der Direktvermarktung in ihrem Portfolio betreuen.

2.      Ausgestaltung der Prozesse


2.1  Orientierung an der Festlegung der GPKE

Es erfolgte eine grundsätzliche Orientierung an den Prozessen der GPKE. Es wurden ausschließlich abweichende Vorgaben gemacht die sich auf die Besonderheiten des Rechtsrahmens beziehen und somit berücksichtigt werden musst.

2.2  Einheitliche Wechselfristen

Eine vollumfängliche Harmonisierung mit dem Fristenregime der GPKE war u.a. aufgrund der aktuellen Rechtslage[4] für EEG-Anlagen nicht möglich. Obwohl diese Regelungen für KWK-Anlagen oder konventionelle Einspeiser nicht gelten wurde im Zuge der Harmonisierung ein einheitlicher Weg für alle Einspeiseanlagen gewählt.

2.3  Beteiligte Marktrollen

Aus Sicht der BNetzA ist es nicht sinnvoll eine neue Marktrolle „Vermarkter“ zu implementieren da hierdurch die Komplexität der gesamten Marktprozesse unnötig gesteigert wird.

2.4  Einfachheit der Prozessabläufe

Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschluss lagen keine Zahlen vor inwiefern sich die Prozesse etablieren werden. In diesem Zusammenhang entschied sich die BNetzA für ein gestuftes Vorgehen bei der Einführung. Die veröffentlichten Prozesse decken vorerst den größten Teil der Standardszenarien ab. Auftretende Spezialfälle müssen weiterhin zwischen den Marktpartnern bilateral geklärt werden. Beispiele hierfür sind:

·         Untermonatliche Zuordnung einer Einspeisestelle zu einem LF / BK
·         Untermonatliche Stilllegung einer Einspeisestelle

Die BNetza behält sich vor die Entwicklungen zu beobachten und ggf. eine Änderung des Beschlusses zu initiieren.

3.      Tranchen


Der Wunsch einiger Konsultationsteilnehmer dieses Thema nicht innerhalb der automatisierten Prozesse zu behandeln wurde seitens der BNetzA nicht nachgekommen. Bei EEG-Anlagen hat die Tranchenbildung ausschließlich über die Benennung von Prozentsätzen zu erfolgen. Die Begründung hierfür liegt aus Sicht der BNetzA im eindeutigen Wortlaut des § 33c Abs. 1 sowie des § 33f Abs. 1[5].  Dem Wunsch neben der Aufteilung der Mengen über Prozentsätze noch eine Aufteilung über Referenzerträge zu gestatten ist die BNetzA nicht nachgekommen da es sich hierbei um einen abrechnungstechischen Vorgang handelt der in den Marktprozessen nicht zu berücksichtigen ist. Eine Aufteilung der Mengen kann nur anhand von festgelegten Prozentsätzen in Bezug auf die Messwerte des geeichten Zählers erfolgen.

4.      Zuordnungsgrundsätze


4.1  Allgemeines

Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten dass jederzeit eine eindeutige und lückenlose Zuordnung von Einspeisestellen oder Tranchen von Einspeisestellen einem Lieferanten / Bilanzkreis sichergestellt ist.

4.2  Ersatzaufnahme

Der Prozess Ersatzaufnahme wurde aus dem Beschluss entfernt. Für Anlagen im Bereich EEG / KWKG besteht keine objektive Notwendigkeit für eine prozessuale Lösung da der NB als Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung dazu verpflichtet ist die Energie aufzunehmen.

Bei Anlagen die nicht dem EEG / KWKG unterliegen (konventionelle Einspeiser) handelt es sich meist um große Kraftwerke bei denen der o.g. Prozess relativ unwahrscheinlich ist.

Auf Basis der o.g. Erkenntnisse hat die die BNetzA für den Entfall des Prozess entschlossen.

Für Anlagen die nicht dem EEG / KWKG unterliegen ist der NB, bis zur eindeutigen Zuordnung einer Anlage dazu berechtigt die Einspeisung in das öffentliche Netz zu unterbinden. Hinsichtlich § 4 Abs. 3 StromNZV[6] ist dieses Vorgehen seitens der BNetzA berechtigt. Dieses Vorgehen gilt auch dann wenn es sich um eine Eigenerzeugungsanlage mit Überschusseinspeisung handelt und eine Unterbindung der Einspeisung auch eine Unterbindung der Netznutzung mit sich bringen würde. Auch in dieser Konstellation gilt der § 4 Abs. 3 Strom NZV.

Die fehlende Anschlusszuordnung kann auch außerhalb der regulären Fristen aufgelöst werden und ist anhand eines manuellen Clearings der Beteiligten durchzuführen.


5.      Prozess Identifizierung


Der Prozess der Identifizierung ist abweichend zur GPKE ausgestaltet worden. So erfolgt im Rahmen des Beschlusses eine Identifizierung der Einspeisestellen ausschließlich über die Zählpunktbezeichnung. Die Begründung seitens der BNetzA war an dieser Stelle, dass die Zählpunktbezeichnung dem Anlagenbetreiber bei Anschluss an das Netz bekannt ist.

Der Prozessschritt c) im Prozess „Identifizierung“ sieht vor das ein NB, auch bei einem 100%igem Wechsel der Netzbetreiber eine neue „virtuelle“ Zählpunktbezeichnung in seiner Antwort vergeben kann die fortan in der Marktkommunikation Verwendung zu finden hat.

6.      Prozess Kündigung


Der Prozess „Kündigung“ ist weitestgehend identisch mit dem analogen Prozess in der GPKE. Auch im vorliegenden Beschluss ist dieser nicht zwingend als Vorbedingungen zum Prozess „Lieferbeginn“ durchzuführen.

7.      Prozess Lieferbeginn


7.1  Allgemeines

Der Prozess ist weitestgehend identisch mit dem analogen Prozess in der GPKE. Zwingende Unterschiede ergeben sich aus der Möglichkeit der Tranchenbildung und den daraus entstehenden Risiken der 100%-igen Zuordnung.

7.2  Abmeldeanfrage bei 100%-Überschreitung

Sollten es im Prozess „Lieferbeginn“ zu einer Überschreitung der Gesamtgröße aller Tranchen (angemeldete Tranchen > 100%) kommen wird eine Abmeldungsanfrage an alle beteiligten (an der Anlage zugeordneten) Lieferanten versendet. Dies eröffnet die Möglichkeit eines umfassenden Clearings und ggf. ein Neuversand der Anmeldungen mit der richtigen Tranchengröße.

7.3  Umgang mit fehlerhaften An- oder Abmeldungen

Eine automatische Abweisung von An- oder Abmeldungen die nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen an den NB übermittelt wurden ist wurde als vorzugswürdig erachtet. Dieses Vorgehen läuft auch dem Sanktionsmechanismus nach § 33d Abs. 5 EEG[7] nicht zu wider.

7.4  Konfliktszenarien

Das Konfliktszenario 8 wird trotz vermehrter Einsprüche verschiedener Marktteilnehmer analog zur GPKE / GeLi Gas umgesetzt.

8.      Prozesse Lieferende, SDA, Zählwertübermittlung sowie GDA


Die o.g. Prozesse sind in enger Anlehnung an die Prozesse der GPKE ausgestaltet worden und haben sich im Vergleich zur Konsultationsfassung nicht verändert.


9.      Zuordnungslisten


Der Versand von Zuordnungslisten findet im genannten Beschluss keine Anwendung mehr. Hiermit soll erreicht werden dass die Marktteilnehmer ein größeres Augenmerk auf die Einzelmeldungen legen.

10. Inkrafttreten


Der von der BNetzA festgelegte Inkrafttretenszeitpunkt ist der 01.10.2013.

Der Forderung der Anlagenbetreiber und Vermarkter mit dem Verweis auf § 33d Abs. 3 Satz 1 EEG wurde durch die Einführung eines einheitlichen Formulars Rechnung getragen

11. Übergangsweise Anwendung des Prozesses „Zählwertübermittlung (Tenorziffer 2)


Der Prozess „Zählwertübermittlung“ ist bereits heute in vielen Netzgebieten gelebte Praxis. Insofern sieht der Beschluss in Tenorziffer 2 die verbindliche Anwendung des Prozesses vor.

12. Übergangsweise Anwendung eines Anmeldeformulars (Tenorziffer 3)


Bereits heute entspricht ein Formular[8] der üblichen Praxis vieler Netzbetreiber. Im Gegenzug dazu werden durch ein einheitliches Formular die Aufwände der Vermarkter deutlich reduziert da sie nicht eine Vielzahl von unterschiedlichen Formularen vorhalten müssen.

Der Netzbetreiber hat bis zum Ablauf des 8 WT auf die Anmeldung zu antworten. (Siehe auch Kapitel Beschluss Punkt 3)

Der Umsetzungszeitpunkt für die verbindliche Verwendung des Formulars ist der 19.11.2012

13. Dauerhafte Anwendung eines Formulars für Rückzuordnungen (Tenorziffer 4)


Diese Tenorziffer stellt sicher dass der Anlagenbetreiber anhand eines Formulars[9] die komplette Direktvermarktung aufheben kann und somit die Anlage wieder vollständig nach § 16 EEG vergütet wird. Sollte es sich bei dem Anlagenbetreiber um einen Marktpartner im Sinne des Beschlusses handeln darf er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

Weitergabe der Direktvermarktungsmeldung an den ÜNB (Tenorziffer 5)

Das Fehlen der Weitergabe von Anlagen, vom NB an den ÜNB beeinflusst den Energiemarkt und kann u.a. folgende Auswirkungen haben:

·         Ggf. ungerechtfertigte marktpreissenkende Signale durch doppelte Vermarktung des Stroms an Börse
·         Beeinflussung der Netzstabilität

Aus diesem Grund wurde die Festlegung getroffen das die aggregierten Meldung des NB bis zum Ablauf des 9 WT beim ÜNB vorliegen müssen.


[1] Laut aktueller MSCONS Nachrichtenbeschreibung (Stand 2.2) gültig ab 01.04.2013 ist der Qualifier „20“ zu verwenden
[2] Anhang 2 zum Beschluss
[3] Geschlossene Verteilnetze im Sinne des §110 EnWG
[4] EEG § 33d Abs. 1 sieht vor das ein Wechsel zwischen der Vergütung nach § 16 EEG und der Direktvermarktung jeweils nur zum 1ten eines Monats möglich ist.
[5] Der Strom einer Anlage, der mit Strom aus min. einer weiteren Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, darf nur dann direkt vermarktet werden, wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte vermarktet wird. Eine Aufteilung auf verschiedene Vergütung (§ 16 oder § 33b EEG) ist dem Anlagenbetreiber nur gestattet wenn er dem NB u.a. die Prozentsätze mitteilt.
[6] Jede Einspeise- oder Entnahmestelle ist einem Bilanzkreis zuzuordnen. Ein Netznutzer darf nur einem Bilanzkreis, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Verantwortung nach Absatz 2 Satz 2 trägt, zugeordnet werden
[7] Bei einer Verletzung, u.a. der Fristen des § 33d Abs. 2 kann es zu einem Wegfall der Marktprämie, eines Wegfall der verringerten EEG-Umlage sowie zu einem Wegfall der Vergütung nach § 16 kommen.
[8] Formular zur Anmeldung von Bilanzkreiswechseln (Anlage 2)
[9] Rückzuordnung von EEG-/KWKG-Erzeugungsanlagen in die gesetzliche Förderung (Anlage 3)

Dienstag, 21. Februar 2012

§ 55 EEG 2012 - Prozesse zwischen Netzbetreiber und HKNR

Durch den §55 EEG 2012 (Herkunftsnachweis) wird das Umweltbundesamt im vierten Quartal 2012 eine elektronische Datenbank zur Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise zur Verfügung stellen.

Aus diesem Sachverhalt ergeben sich für Netzbetreiber neue Prozesse zur Stammdaten- und Messwertübermittlung für Erzeugungsanlagen an das HKNR (Herkunftsnachweisregister).

Das Umweltbundesamt hat hierzu einen Entwurf für die "Prozesse zum Informationsaustausch zwischen Netzbetreiber und Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes" vorgelegt.

Die Inhalte des Leitfadens sind:


1. Prozesse zum Informationsaustausch zwischen NB (Netzbetreiber) und HKNR (Herkunftsnachweisregister) des UBA (Umweltbundesamt


1.1. Einleitung


·       Aufnahme der Tätigkeit des HKNR im vierten Quartal 2012
·       Die Formate sollen bereits vorher durch die BNetzA festgelegt werden (stehen momentan zur Konsultation)
·       Als Prämisse wird angegeben dass vom NB nur diese Stammdaten übermittelt und verifiziert werden können, welche im Rahmen zukünftig automatisierter Wechselprozesse in den Systemen vorliegen und standardisiert übermittelt werden.
·       Die auszutauschenden Daten sind im Detail den AHB und der MIG der betroffenen Formate zu entnehmen (aktueller Stand 20.02.2012 sind die Formate UTILMD, ORDERS, ORDRSP, MSCONS)
·       Es wird davon ausgegangen das die eingespeiste Energiemenge in das öffentliche Netz gemessen wird.
·       Der NB hat die entsprechende Messwerte zur Verfügung zu stellen (siehe nachfolgende Prozessbeschreibung)
·       Sollten dem NB nicht alle Messwerte zur Verfügung stehen um die korrekte Menge an Herkunftsnachweisen auszustellen (Arealnetze) müssen die Messwerte durch den Erzeuger zur Verfügung gestellt werden (dieser Prozess ist nicht erläutert)
·       Der Stilllegungsprozess ist nicht erläutert, dieser ist zwischen Erzeuger und NB abzustimmen.



1.2. Begriffsbestimmungen


Erzeugungsanlage:

·       Eine Erzeugungsanlage ist eine Anlage, deren erzeugte Energie durch einen Zähler erfasst wird und deren ZP einem Bilanzkreis zugeordnet ist.

Tranche:

·       Als Tranche bezeichnet man den Anteil eines Ganzen, hier die prozentuale Teilstrommenge einer Erzeugungsanlage bezogen auf jede ¼ h. Die Bestimmung kann durch Angabe eines Prozentwertes erfolgen.

Erzeugungseinheit:

·       Als Erzeugungseinheit wird eine einzelne Anlage ohne geeichte Messung bezeichnet.

EE-Status:

·       Der Status, den eine Erzeugungsanlage annehmen kann (z.B. Grünstromprivileg)

1.3. Grundsätze


·       Einem ZP einer Erzeugungsanlage können 1-n Erzeugungseinheiten zugeordnet werden.
·       Der EE-Status einer Erzeugungsanlage ist im Rahmen der MaKo zwischen HKNR und NB auszutauschen.
·       Möchte ein Erzeuger seine Erzeugungsanlage oder eine Tranche in die Direktvermarktung überführen sind die gesetzlichen Vorlauffristen einzuhalten sowie vom NB eine ZPB zu vergeben und diese einem EE-Status zuzuweisen.
·       Bei der MaKo ist die ZPB zwecks eindeutiger Identifizierung immer mitzugeben.
·       Jede Erzeugungsanlage deren eingespeiste Menge auf mehrere LF und / oder BK aufgeteilt wird ist mit einer geeichten registrierenden Lastgangmessung auszustatten.
·       Jede Erzeugungsanlage die nicht mit einer registrierenden Lastgangmessung ausgestattet ist kann nur einem Lieferanten zugeordnet werden.
·       Ein anteiliger Wechsel von einem EE-Status in einen anderen EE-Status ist bei SEP-Anlagen nicht möglich
·       Bei unterschiedlich vorliegenden Daten (NB Anlagenbetreiber) wird in erster Linie eine Klärung zwischen HKNR und Anlagenbetreiber stattfinden. Erst in zweiter Linie wird eine Klärung zwischen HKNR und NB stattfinden.
·       Die Grundlagen der Kommunikation zwischen HKNR und NB erfolgen immer aufgrund der aktuell gültigen EDIFACT Formate (BDEW Subsets). Die Regelungen hinsichtlich CONTRL und APERAK Handling finden ebenso Anwendung wie die aktuell gültige Kommunikationsrichtlinie.

1.4. Übermittlung von Stamm- und Bewegungsdaten vom NB an HKNR


1.4.1. Bewegungsdaten


Der Netzbetreiber übermittelt für folgende EE-Status Messwerte an den HKNR:

·       Anlagen, die nicht zur EEG-Vergütung angemeldet sind.
·       Zur Verringerung der EEG-Umlage an einen berechtigten Lieferanten verkaufte Energiemenge (§ 33b Nr.2 EEG 2012)
·       Sonstige direktvermarktete Energiemenge (§ 33b Nr.3 EEG 2012)

Der HKNR fordert lediglich für die o.g. Anwendungsfälle Messwerte an (Beginn Abo) oder bestellt diese ab (Ende Abo)

Übermittlungszyklus für RLM-Messwerte:

·       Mit Fernauslesung werktäglich bzw. im Falle von Ersatzwertbildung bis spätestens 8 WT
·       Ohne Fernauslesung bis spätestens 8 WT nach Liefermonat
·       Es ist immer der ¼ h Lastgang zu übermitteln
·       Die Messwerte müssen ersatzwertbereinigt bis spätestens 8WT übermittelt werden (NB à HKNR)

Die Zählerstände von SEP-Anlagen sind einmal jährlich zu übermitteln.

1.4.2. Stammdaten


Der Netzbetreiber übermittelt für folgende EE-Status Stammdaten an den HKNR:

·       Anlagen, die nicht zur EEG-Vergütung angemeldet sind.
·       Zur Verringerung der EEG-Umlage an einen berechtigten Lieferanten verkaufte Energiemenge (§ 33 Nr.2 EEG 2012)
·       Sonstige direktvermarktete Energiemenge (§ 33 Nr.3 EEG 2012)

Der HKNR fordert lediglich für die o.g. Anwendungsfälle Stammdaten anhand der ZPB der Erzeugungsanlage an (Beginn Abo) oder bestellt diese ab (Ende Abo)

Änderungen der Stammdaten sind gemäß den aktuellen Regeln (GPKE / GeLi) der Stammdatenänderungsprozesse solange zu übermitteln, bis das HKNR die Stammdaten für den ZP der Erzeugungsanlage oder der Tranche abbestellt (Ende Abo)

Eine abweichende Konstellation liegt nur im Falle eines Sammelzählpunktes vor. In diesem Fall sind alle, zum Sammelzählpunkt zugehörigen ZP (z.B. Tranche) sowie die Stammdaten an den HKNR zu übermitteln.

1.4.3. Übermittlung von Änderungen nach erfolgter Registrierung


Ändert sich der EE-Status einer registrierten Anlage wird der Datenaustausch angepasst oder je nach Änderung auch beendet (Im Falle das der EE-Status der Anlage oder einer Tranche sich ändert und dadurch kein HKN mehr erforderlich ist à EEG Vergütung)

Das Startdatum des Abos für Messwerte darf nicht vor dem Startdatum des Abos für Stammdaten liegen.

Das Enddatum für Abos von Messwerten darf nicht nach dem Enddatum des Abos für Stammdaten liegen.


Gesetzesgrundlage

§ 33b EEG 2012 - Formen der Direktvermarktung

Eine Direktvermarktung nach § 33a kann in den folgenden Formen erfolgen:

·       als Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g oder
·       als Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 oder
·       als sonstige Direktvermarktung.

§ 55 EEG 2012 - Herkunftsnachweise

(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise
für Strom aus erneuerbaren Energien aus. Satz 1 gilt nicht für Strom, der nach § 33b Nummer 1 direkt
vermarktet oder für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wird. Die zuständige
Behörde überträgt und entwertet Herkunftsnachweise. Ausstellung, Übertragung und Entwertung
erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d; sie müssen vor Missbrauch geschützt sein.

(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland an. Das gilt nur für Herkunftsnachweise, die mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie
2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) erfüllen. Strom, für den
ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 33b Nummer 3
direkt vermarktet wird.

(3) Die zuständige Behörde richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).


(4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist das Umweltbundesamt.

(5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.

Der komplette Leitfaden sowie weiterführende Informationen sind zu finden unter:

http://www.umweltbundesamt.de/energie/archiv/hknr/300112_HKNR_AP5_Final_uba.pdf