Dienstag, 20. November 2012

BK6-12-153 - "Marktprozesse für Einspeisestellen"

Da die Bundesnetzagentur 29.10.2012 den o.g. Beschluss bereits veröffentlicht hat habe ich für sie eine kurze Zusammenfassung geschrieben die sich auf die wichtigsten Inhalte konzentriert.

Der Eintrag ist in die zwei Bestandteile "Beschluss" und "Gründe" aufgeteilt und ähnlich dem eigentlichem Beschluss strukturiert.

In diesem Sinne viel Spaß beim Lesen!

Beschluss

1.      Der Beschluss ist durch alle Marktteilnehmer verbindlich zum 01.10.2013 umzusetzen

2.      Abweichend von Punkt 1.1. ist der Prozess „Zählwertwertübermittlung“ bereits zum 01.01.2013 umzusetzen, dies geschieht unter folgenden Maßgaben:

·         Fehlende oder unplausible Messwerte werden mit dem Status „nicht verwendbarer Wert[1]“ gekennzeichnet
·         Es findet keine APERAK-Verarbeitbarkeitsprüfung statt.

3.      Die An- / Abmeldung sowie Ummeldung von Entnahmestellen zu Lieferanten und Bilanzkreisen erfolgt im Zeitraum vom 19.11.2012 – 30.09.2013 unter folgenden Maßgaben:

·         Netzbetreiber müssen, die über das Formular[2] eingehenden Meldungen entgegennehmen, bearbeiten und bestätigen
·         Die Übermittlung erfolgt elektronisch (via Mail und im XLS-Format)
·         Der Betreff der Mail lautet ausschließlich „Einspeisermeldung“
·         Der Netzbetreiber muss eine E-Mail Adresse dazu bekanntgeben
·         Das Meldeformular muss spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Inkrafttreten der Meldung beim NB eingehen.
·         Der NB hat die Meldung innerhalb von 8WT an den Meldungsabsender zu bestätigen (Die Antwort erfolgt innerhalb des XLS-Dokumentes)

4.      Zusätzlich zu den Prozessen aus Anlage 1 haben die NB folgende Meldung ab dem 01.10.2013 entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu bestätigen:

·         Ist der Meldungsabsender kein LF (Anlagenbetreiber) und handelt es sich um eine EEG- / KWKG Anlage so muss der NB das Formular (Anhang 3) entgegennehmen, bearbeiten und bestätigen.
·         Das Formular ist ausschließlich für den Anwendungsfall „Rückzuordnung von 100% der Erzeugungsleistung der Einspeiseanlage“ zu benutzen und elektronisch (via Mail und im XLS-Format) an den NB zu übermitteln
·         Der Betreff der Mail lautet entweder „Rückzuordnung EEG“ oder „Rückzuordnung KWKG“
·         Das Meldeformular muss spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Inkrafttreten der Meldung beim NB eingehen.
·         Der NB hat die Meldung innerhalb von 8WT an den Meldungsabsender zu bestätigen (Die Antwort erfolgt innerhalb des XLS-Dokumentes)

5.      Die Netzbetreiber haben ab dem 01.12.2012 alle Meldung über die in der Direktvermarktung (im Folgemonat) befindlichen Anlagen bis zum 9 WT an den ÜNB zu übermitteln.


Gründe


1.      Anwendungsbereich


1.1  Netzbetreiber:

Der Beschluss ist nicht beschränkt auf Netze der allgemeinen Versorgung. Auch Netze, die nicht der allgemeinen Versorgung[3] dienen müssen die Vorgaben des Beschluss umsetzen.

1.2  Erzeugungsanlagen

Der Beschluss ist für alle Einspeisanlagen bzw. deren Betreiber binden ganz gleich ob es sich dabei um EEG- / KWKW oder konventionelle Einspeisung handelt. Diese Vereinheitlichung kommt besonders LF entgegen die alle 3 Arten der Direktvermarktung in ihrem Portfolio betreuen.

2.      Ausgestaltung der Prozesse


2.1  Orientierung an der Festlegung der GPKE

Es erfolgte eine grundsätzliche Orientierung an den Prozessen der GPKE. Es wurden ausschließlich abweichende Vorgaben gemacht die sich auf die Besonderheiten des Rechtsrahmens beziehen und somit berücksichtigt werden musst.

2.2  Einheitliche Wechselfristen

Eine vollumfängliche Harmonisierung mit dem Fristenregime der GPKE war u.a. aufgrund der aktuellen Rechtslage[4] für EEG-Anlagen nicht möglich. Obwohl diese Regelungen für KWK-Anlagen oder konventionelle Einspeiser nicht gelten wurde im Zuge der Harmonisierung ein einheitlicher Weg für alle Einspeiseanlagen gewählt.

2.3  Beteiligte Marktrollen

Aus Sicht der BNetzA ist es nicht sinnvoll eine neue Marktrolle „Vermarkter“ zu implementieren da hierdurch die Komplexität der gesamten Marktprozesse unnötig gesteigert wird.

2.4  Einfachheit der Prozessabläufe

Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschluss lagen keine Zahlen vor inwiefern sich die Prozesse etablieren werden. In diesem Zusammenhang entschied sich die BNetzA für ein gestuftes Vorgehen bei der Einführung. Die veröffentlichten Prozesse decken vorerst den größten Teil der Standardszenarien ab. Auftretende Spezialfälle müssen weiterhin zwischen den Marktpartnern bilateral geklärt werden. Beispiele hierfür sind:

·         Untermonatliche Zuordnung einer Einspeisestelle zu einem LF / BK
·         Untermonatliche Stilllegung einer Einspeisestelle

Die BNetza behält sich vor die Entwicklungen zu beobachten und ggf. eine Änderung des Beschlusses zu initiieren.

3.      Tranchen


Der Wunsch einiger Konsultationsteilnehmer dieses Thema nicht innerhalb der automatisierten Prozesse zu behandeln wurde seitens der BNetzA nicht nachgekommen. Bei EEG-Anlagen hat die Tranchenbildung ausschließlich über die Benennung von Prozentsätzen zu erfolgen. Die Begründung hierfür liegt aus Sicht der BNetzA im eindeutigen Wortlaut des § 33c Abs. 1 sowie des § 33f Abs. 1[5].  Dem Wunsch neben der Aufteilung der Mengen über Prozentsätze noch eine Aufteilung über Referenzerträge zu gestatten ist die BNetzA nicht nachgekommen da es sich hierbei um einen abrechnungstechischen Vorgang handelt der in den Marktprozessen nicht zu berücksichtigen ist. Eine Aufteilung der Mengen kann nur anhand von festgelegten Prozentsätzen in Bezug auf die Messwerte des geeichten Zählers erfolgen.

4.      Zuordnungsgrundsätze


4.1  Allgemeines

Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten dass jederzeit eine eindeutige und lückenlose Zuordnung von Einspeisestellen oder Tranchen von Einspeisestellen einem Lieferanten / Bilanzkreis sichergestellt ist.

4.2  Ersatzaufnahme

Der Prozess Ersatzaufnahme wurde aus dem Beschluss entfernt. Für Anlagen im Bereich EEG / KWKG besteht keine objektive Notwendigkeit für eine prozessuale Lösung da der NB als Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung dazu verpflichtet ist die Energie aufzunehmen.

Bei Anlagen die nicht dem EEG / KWKG unterliegen (konventionelle Einspeiser) handelt es sich meist um große Kraftwerke bei denen der o.g. Prozess relativ unwahrscheinlich ist.

Auf Basis der o.g. Erkenntnisse hat die die BNetzA für den Entfall des Prozess entschlossen.

Für Anlagen die nicht dem EEG / KWKG unterliegen ist der NB, bis zur eindeutigen Zuordnung einer Anlage dazu berechtigt die Einspeisung in das öffentliche Netz zu unterbinden. Hinsichtlich § 4 Abs. 3 StromNZV[6] ist dieses Vorgehen seitens der BNetzA berechtigt. Dieses Vorgehen gilt auch dann wenn es sich um eine Eigenerzeugungsanlage mit Überschusseinspeisung handelt und eine Unterbindung der Einspeisung auch eine Unterbindung der Netznutzung mit sich bringen würde. Auch in dieser Konstellation gilt der § 4 Abs. 3 Strom NZV.

Die fehlende Anschlusszuordnung kann auch außerhalb der regulären Fristen aufgelöst werden und ist anhand eines manuellen Clearings der Beteiligten durchzuführen.


5.      Prozess Identifizierung


Der Prozess der Identifizierung ist abweichend zur GPKE ausgestaltet worden. So erfolgt im Rahmen des Beschlusses eine Identifizierung der Einspeisestellen ausschließlich über die Zählpunktbezeichnung. Die Begründung seitens der BNetzA war an dieser Stelle, dass die Zählpunktbezeichnung dem Anlagenbetreiber bei Anschluss an das Netz bekannt ist.

Der Prozessschritt c) im Prozess „Identifizierung“ sieht vor das ein NB, auch bei einem 100%igem Wechsel der Netzbetreiber eine neue „virtuelle“ Zählpunktbezeichnung in seiner Antwort vergeben kann die fortan in der Marktkommunikation Verwendung zu finden hat.

6.      Prozess Kündigung


Der Prozess „Kündigung“ ist weitestgehend identisch mit dem analogen Prozess in der GPKE. Auch im vorliegenden Beschluss ist dieser nicht zwingend als Vorbedingungen zum Prozess „Lieferbeginn“ durchzuführen.

7.      Prozess Lieferbeginn


7.1  Allgemeines

Der Prozess ist weitestgehend identisch mit dem analogen Prozess in der GPKE. Zwingende Unterschiede ergeben sich aus der Möglichkeit der Tranchenbildung und den daraus entstehenden Risiken der 100%-igen Zuordnung.

7.2  Abmeldeanfrage bei 100%-Überschreitung

Sollten es im Prozess „Lieferbeginn“ zu einer Überschreitung der Gesamtgröße aller Tranchen (angemeldete Tranchen > 100%) kommen wird eine Abmeldungsanfrage an alle beteiligten (an der Anlage zugeordneten) Lieferanten versendet. Dies eröffnet die Möglichkeit eines umfassenden Clearings und ggf. ein Neuversand der Anmeldungen mit der richtigen Tranchengröße.

7.3  Umgang mit fehlerhaften An- oder Abmeldungen

Eine automatische Abweisung von An- oder Abmeldungen die nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen an den NB übermittelt wurden ist wurde als vorzugswürdig erachtet. Dieses Vorgehen läuft auch dem Sanktionsmechanismus nach § 33d Abs. 5 EEG[7] nicht zu wider.

7.4  Konfliktszenarien

Das Konfliktszenario 8 wird trotz vermehrter Einsprüche verschiedener Marktteilnehmer analog zur GPKE / GeLi Gas umgesetzt.

8.      Prozesse Lieferende, SDA, Zählwertübermittlung sowie GDA


Die o.g. Prozesse sind in enger Anlehnung an die Prozesse der GPKE ausgestaltet worden und haben sich im Vergleich zur Konsultationsfassung nicht verändert.


9.      Zuordnungslisten


Der Versand von Zuordnungslisten findet im genannten Beschluss keine Anwendung mehr. Hiermit soll erreicht werden dass die Marktteilnehmer ein größeres Augenmerk auf die Einzelmeldungen legen.

10. Inkrafttreten


Der von der BNetzA festgelegte Inkrafttretenszeitpunkt ist der 01.10.2013.

Der Forderung der Anlagenbetreiber und Vermarkter mit dem Verweis auf § 33d Abs. 3 Satz 1 EEG wurde durch die Einführung eines einheitlichen Formulars Rechnung getragen

11. Übergangsweise Anwendung des Prozesses „Zählwertübermittlung (Tenorziffer 2)


Der Prozess „Zählwertübermittlung“ ist bereits heute in vielen Netzgebieten gelebte Praxis. Insofern sieht der Beschluss in Tenorziffer 2 die verbindliche Anwendung des Prozesses vor.

12. Übergangsweise Anwendung eines Anmeldeformulars (Tenorziffer 3)


Bereits heute entspricht ein Formular[8] der üblichen Praxis vieler Netzbetreiber. Im Gegenzug dazu werden durch ein einheitliches Formular die Aufwände der Vermarkter deutlich reduziert da sie nicht eine Vielzahl von unterschiedlichen Formularen vorhalten müssen.

Der Netzbetreiber hat bis zum Ablauf des 8 WT auf die Anmeldung zu antworten. (Siehe auch Kapitel Beschluss Punkt 3)

Der Umsetzungszeitpunkt für die verbindliche Verwendung des Formulars ist der 19.11.2012

13. Dauerhafte Anwendung eines Formulars für Rückzuordnungen (Tenorziffer 4)


Diese Tenorziffer stellt sicher dass der Anlagenbetreiber anhand eines Formulars[9] die komplette Direktvermarktung aufheben kann und somit die Anlage wieder vollständig nach § 16 EEG vergütet wird. Sollte es sich bei dem Anlagenbetreiber um einen Marktpartner im Sinne des Beschlusses handeln darf er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

Weitergabe der Direktvermarktungsmeldung an den ÜNB (Tenorziffer 5)

Das Fehlen der Weitergabe von Anlagen, vom NB an den ÜNB beeinflusst den Energiemarkt und kann u.a. folgende Auswirkungen haben:

·         Ggf. ungerechtfertigte marktpreissenkende Signale durch doppelte Vermarktung des Stroms an Börse
·         Beeinflussung der Netzstabilität

Aus diesem Grund wurde die Festlegung getroffen das die aggregierten Meldung des NB bis zum Ablauf des 9 WT beim ÜNB vorliegen müssen.


[1] Laut aktueller MSCONS Nachrichtenbeschreibung (Stand 2.2) gültig ab 01.04.2013 ist der Qualifier „20“ zu verwenden
[2] Anhang 2 zum Beschluss
[3] Geschlossene Verteilnetze im Sinne des §110 EnWG
[4] EEG § 33d Abs. 1 sieht vor das ein Wechsel zwischen der Vergütung nach § 16 EEG und der Direktvermarktung jeweils nur zum 1ten eines Monats möglich ist.
[5] Der Strom einer Anlage, der mit Strom aus min. einer weiteren Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, darf nur dann direkt vermarktet werden, wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte vermarktet wird. Eine Aufteilung auf verschiedene Vergütung (§ 16 oder § 33b EEG) ist dem Anlagenbetreiber nur gestattet wenn er dem NB u.a. die Prozentsätze mitteilt.
[6] Jede Einspeise- oder Entnahmestelle ist einem Bilanzkreis zuzuordnen. Ein Netznutzer darf nur einem Bilanzkreis, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Verantwortung nach Absatz 2 Satz 2 trägt, zugeordnet werden
[7] Bei einer Verletzung, u.a. der Fristen des § 33d Abs. 2 kann es zu einem Wegfall der Marktprämie, eines Wegfall der verringerten EEG-Umlage sowie zu einem Wegfall der Vergütung nach § 16 kommen.
[8] Formular zur Anmeldung von Bilanzkreiswechseln (Anlage 2)
[9] Rückzuordnung von EEG-/KWKG-Erzeugungsanlagen in die gesetzliche Förderung (Anlage 3)

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