Wie das Bundesfinanzministerium am 06.12.2012 mitteilte unterliegt sowohl die Marktprämie (§ 33g EEG) als auch die Flexibilitätsprämie (§ 33i EEG) nicht der Umsatzsteuer.
Diese Entscheidung wird vor allem für Unternehmen zu einer deutlichen Vereinfachung der Rechnungsstellung führen.
Der Grund für die Entscheidung liegt in der Auffassung des BMF das es sich sowohl bei der Marktprämie als auch bei der Flexibiltätsprämie um Zuschüsse handelt die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Mit dieser Entscheidung schließt sich das BMF vollumfänglich der bereits mehrfach kommunzierten Ansicht (u.a. Stellungnahme vom 14.05.2012) des BDEW an.
Angesichts der Tatasache das viele Anlagenbetreiber auf Basis einer Entscheidung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 13.03.2012 bereits Zahlungen leisten mussten obwohl sie keine Umsatzsteuer vom Netzbetreiber bezogen haben war diese Grundsatzentscheidung extrem wichtig für die Klarstellung des Sachverhaltes auf nationaler Ebene.
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