Die Bundesnetzagentur hat am 19.12.2012 ein Positionspapier zu den technischen Vorgaben nach § 6 Abs. 1 und Abs.2 herausgegeben. Laut Auffasung der BNetzA war dieser Schritt notwendig da diese Spezifizierung im EEG nicht weiter konkretisiert wird und die BNetzA zu diesem Thema mehrere Anfragen erhalten hat.
Ich habe das Dokument bearbeitet und ihnen eine Zusammenfassung geschrieben:
Die Pressemitteilung der BNetzA finden sie unter folgendem Link:
1. Ausgangssituation
1.1. Allgemeine Vorgaben
Laut § 6 Abs. 1 EEG 2012[1] sind Anlagenbetreiber von EE-, Grubengas- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW dazu verpflichtet ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen auszustatten die es dem Netzbetreiber ermöglichen die Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren (§ 6 Abs.1 Nr. 1 EEG) sowie die tatsächliche Ist-Einspeisung zu messen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG).
Weiterhin müssen Anlagenbetreiber von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung <= 100 kW diese Pflicht ebenfalls erfüllen.
Anlagenbetreiber von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung <= 30 kW können nach § 6 Abs. 2 Nr. 2b[2] alternativ zur o.g. Vorgabe am Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz die max. Wirkleistungseinspeisung auf 70% der installierten Leistung begrenzen.
EE-, Grubengas-, KWK-Anlagen > 100 kW
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
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PV-Anlagen <= 100 kW
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1
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PV-Anlagen <= 30 kW
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2b
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Die Betreiber von PV-Anlagen müssen die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 jedoch erst nach dem 31.12.2012 umsetzen.
1.2. Bestandsschutz
Sollte es sich um PV-Anlagen handeln die nach dem, am 31.12.2011 geltendem Inbetriebnahmebegriff, vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EEG[4]) und eine installierte Leistung > 100 kW haben sind die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 EEG zum 01.07.2012 umzusetzen
Für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung > 30 kW und < 100 kW und einem Inbetriebnahmedatum nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2012 müssen die o.g. Vorgaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 zum 01.01.2014 umgesetzt sein.
1.3. Verstoß gegen die Vorgaben
Sollten die Anlagenbetreiber gegen die o.g. Vorgaben verstoßen verringert sich gemäß § 17 Abs. 1 EEG[5] der Vergütungsanspruch nach § 16 EEG auf null.
1.4. Hintergründe der Vorgaben
Die getroffenen Vorgaben geben dem NB anlagenseitig die Möglichkeit zur Durchführung eines Einspeisemanagements gemäß § 11 Abs. 1 EEG[6]
2. Anwendungshinweis zu § 6 Absatz 2 (BMU & BMWi)
Die BNetzA orientiert sich mit ihrem Positionspapier an dem vom BMU und BMWi erstelltem Anwendungshinweis zum § 6 Absatz 2 EEG.
Netzbetreiber sind aus Gründen der System- und Netzsicherheit gemäß § 11 Abs. 1 EnWG verpflichtet die technische Infrastruktur die zur Durchführung eines Einspeisemanagements notwendig ist, spätestens zu dem Zeitpunkt vorzuhalten, zu dem absehbar ist das in naher Zukunft in ihrem Netzgebiet entsprechende Maßnahmen notwendig werden.
Dabei sind PV-Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW in die technische Infrastruktur des Netzes mit einzubeziehen sobald dies notwendig wird.
Kann der Anlagenbetreiber die Anforderung zur Installation der techn. Einrichtung nicht erfüllen weil der NB keine ausreichende Auskunft über das zu sendende Signal gibt so muss er Anlagenbetreiber die technischen Einrichtungen die auch ohne Information des NB bekannt sind (z.B. EinsMan Ready – Wechselrichter) auf seine Kosten vorhalten. Teilt der NB die relevanten Informationen zu einem späteren Zeitpunkt mit muss der Anlagenbetreiber die Anlage unverzüglich nachrüsten.
3. Techn. Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung
3.1. Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW
Grundsätzlich kann der NB bei Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW den Einsatz von Fernwirktechnik verlangen. Abweichend davon kann der NB auch eine, spezielle für sein Netzgebiet höhere Grenze festlegen ab der Fernwirktechnik eingesetzt werden muss.
Durch die aktuellen Erkenntnisse, der Einflüsse von Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW auf die Netzstabilität ist ausschließlich bei dieser Anlagengröße der höhere technische sowie finanzielle Aufwand zu rechtfertigen.
3.2. PV-Anlagen mit einer installierten Leistung <= 100 kW
Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von max. 100 kW kann der NB keinen Einsatz von Fernwirktechnik verlangen. Bei diesen Anlagen kann der NB lediglich den Einsatz von einfachen Technologien (Rundsteuerempfänger) zur Umsetzung verlangen.
Durch aktuelle Erkenntnisse ist die Beeinflussbarkeit der Netzstabilität bei diesen Anlagen zu gering um damit den höheren technischen und finanziellen Aufwand zu gerechtfertigen.
Für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung <= 30 kW sind derzeit keine weitergehenden Erleichterung mit Ausnahme § 6 Abs. 2 Nr. 2 geplant. Die Anlagenbetreiber dürfen an dieser Stelle eigenständig in Abstimmung mit dem NB wählen.
Für PV-Anlagen die unter die Bestimmungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 EEG fallen und eine installierte Leistung von > 30 kW und < 100 kW haben müssen die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 erst dann vollständig erfüllt sein wenn der Netzbetreiber dies fordert. Dies widerspricht der jedoch der Aussage aus Punkt 1.2. Denn dort ist für die o.g. Anlagen eine verbindliche Umsetzung zum 01.01.2014 vorgesehen.
4. Intelligente Messsysteme
Perspektivisch kommen Messsysteme, die den Anforderungen der §§ 21c ff. EnWG entsprechen in Betrachtet. Der Einbau derartiger Messsysteme kann jedoch nur erfolgen wenn diese Messsysteme die Vorgaben von § 6 Abs. 1 und / oder § 6 Abs. 2 EEG erfüllen können.
5. Erwerb der technischen Einrichtungen
Der Erwerb der technischen Einrichtungen durch den Anlagenbetreiber hat beim Netzbetreiber zu erfolgen. Sollte der Anlagenbetreiber die technischen Einrichtungen bei einem dritten erworben haben muss ggf. eine Parametrierung durch den NB erfolgen.
6. Kosten der Netzbetreiber
Die entstehenden Kosten die sich für Netzbetreiber ergeben werden über das Instrument des Erweiterungsfaktors abgebildet soweit die Investitionen durch die Integration von Erzeugungsanlagen hervorgerufen werden. Dieses Instrument gewährleistet das sich die Kosten für diese Investitionen in der Erlösobergrenze wiederspiegeln.
[1]Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit 1.) die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und 2.) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
[2] Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
2.) mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen a) die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen oder b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
[3] Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn 1.) sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
2.) innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
[4] Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind unbeschadet des § 23 Absatz 2 bis 4 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.) Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 1 müssen ab dem 1. Juli 2012 von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt eingehalten werden; § 6 Absatz 3 ist anzuwenden.
[5] Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen.
[6] Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a ausgestattet sind, zu regeln, soweit 1.) andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
2.) der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und 3.) sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.
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