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Donnerstag, 21. Februar 2013

Umsetzungsfragenkatalog: Beendigung der EV durch Anmeldung eines neuen Lieferanten

 

Frage:

Wie kann ein Lieferant ggf. rückwirkend eine Ersatzversorgung beenden?

 

Antwort:


Prozessvoraussetzungen:

  • Der NB hat die Entnahmestelle dem Grund- und Ersatzversorger zugeordnet.
  • Die Entnahmestelle befindet sich in der Ersatzversorgung
Der LFN (Lieferant neu) sendet eine Anmeldung mit dem Transaktionsgrund "ZD2" (Lieferbeginn und Abmeldung aus der EV) an den NB.
Die Prüfung des NB beinhaltet folgende Punkte:
Fristenprüfung:
  • Bei SLP-Lieferstellen darf der gewünschte Lieferbeginn nicht > 6 Wochen in der Vergangeheit liegen (bezogen auf Datum  des Nachrichteneingangs beim NB)
  • Bei RLM-Lieferstellen muss der gewünschte Lieferbeginn in der zukunft liegen
Bei nicht fristgerechten Nachrichten wird die Anmeldung abgelehnt (Fristüberschreitung)
Zuordnungsprüfung:
  • Die Entnahmestelle muss zum gewünschten Lieferbeginn dem Grund- und Ersatzversorger zugeordnet sein
Ist dies nicht der Fall wird die Anmeldung abgelehent (Transaktionsgrund unplausibel)
Prüfung auf Namensgleichheit:
  • Bei der Verwendung des Transaktionsgrundes "ZD2" wird keine Prüfung Namensgleichheit durchgeführt

Prozess:


Sind alle Prozessvoraussetzungen erfüllt übermittelt der NB eine Abmeldungsanfrage an den Grund- und Ersatzversorger mit dem Transaktionsgrund "ZD2". Der Grund- und Ersatzversorger prüft auf Basis der Vertragslage ob sich diese Entnahmestelle in der EV befindet, ist dies der Fall bestätigt er diese. Ist dies nicht der Fall lehnt er sie ab. Eine Bestätigung mit Terminkorrektur ist nicht möglich.
Bei positiver Antwort des Grund- und Ersatzversorgers bestätigt der NB dem LFN die Anmeldung zum gewünschten Liefertermin und informiert den Grund- und Ersatzversorger über die Beendigung der Zuordnung.

Hinweis:


Die Nutzungs des Transaktionsgrundes "ZD2" ist lediglich für diesen Prozess zu verwenden. Die weitere Anwendung des Prozess "Lieferbeginn" ist hiervon unberührt.

Montag, 16. Januar 2012

Änderungen der Beschlüsse GPKE & GeLi Gas - Umsetzungsfragenkatalog

Der BDEW hat in Abstimmung mit dem AFM+E und dem VKU am 12.01.2012 einen Umsetzungsfragenkatalog zu den geänderten Beschlüssen (BK6-11-150 & BK7-09-001) veröffentlicht.

Der Umsetzungsfragenkatalog umfasst insgesamt 15 Punkte (Fragenstellung)

  • Storno und Rückabwicklung
    • Die Regelungen zu den Stornierungen sind dem AHB UTILMD  Kapitel 4.5 zu entnehmen

  • Zur Bilanzierung verwendete Daten aus der Bestandsliste oder den Einzelmeldungen
    • Es sind grundsätzlich die Daten aus den Einzelmeldung zur Bilanzierung zu verwenden, da lediglich diese eine zwischen VNB und BKV / LF abgestimmte Datenbasis bilden.

  • Mitteilung des nun zuständigen Netzbetreibers
    • Der angefragte NB hat lediglich den NB zu benennen an den er Teile seines Netzes übergeben hat. Etwaige nachfolgende Veränderungen der Netzstruktur sind durch den nachfolgenden NB zu übermitteln.
    • Der NB darf gemäß den Fristen der MaBiS 2 Monate vor Abgabe des Netzgebietes ablehnend auf Anfragen reagieren. (Gültig für Strom und Gas)

  • Vorjahresverbrauch des Letztverbrauchers
    • Der LFA hat an den LFN einen Vorjahresverbrauch zu übermitteln. Sollte es sich um eine unterjährige Abrechung des Letztverbrauchers handeln, hat eine Hochrechung auf 365 Tage zu erfolgen. --> Meine Empfehlung an der Stelle lautet den AJV der vom NB übermittelt wurde an den LFN zu übersenden, da eine Hochrechnung gerade bei Anlagen im Gas-Bereich nicht immer sinnvoll ist.

  • Kündigung auf einen fixen Termin, der später als das Vertragsende liegt
    • Etwaige o.g. Kündigung sind immer mit Z29 (Ablehung kein Vertragsverhältnis) ohne Nennung eines Termins abzulehnen. Kann der Zählpunkt nicht mehr identifiziert werden hat die Ablehnung der Kündigung via APERAK zu erfolgen.

  • Befristete Anmeldungen
    • Sollte der Lieferant eine Lieferstelle auf einen begrenzten Zeitraum anmelden (fixes Ende-Datum) ist keine separate Abmeldung erforderlich.

  • Beginn der Grundversorgung - Übergang auf Ersatz-/Grundversorgung
    • Der Grundversorger muss aktiv seine Lieferstellen beim NB anmelden insofern es sich um ein reguläres Lieferverhältnis handelt.

  • Rückantwort auf die Abmeldungsanfrage bei SLP-Kunden
    • Das gemeldete Datum Abmeldedatum darf nicht > 6 Wochen in die Vergangenheit zurückliegen. Basis ist der Eingang, der Antwort des LFN auf die Abmeldungsanfrage, beim NB.
    • Sollte das Datum > 6 Wochen in die Vergangenheit liegen, passt der NB das Abmeldedatum auf den Vortag der Anmeldung an und teilt dies dem LFA in der Beendigungsmitteilung mit.

  • Anmeldezeitfenster für Lieferbeginn und Lieferende
    • Eine Anmeldung in die Zukunft ist uneingeschränkt möglich. Ein rückwirkender Lieferbeginn oder ein rückwirkendes Lieferende unterliegt der 6 Wochen Frist.

  • Ablehung der Anmeldung (andere Anmeldung in Bearbeitung)
    • Die maximale Verzögerung ergibt sich aus der Antwortrist im Prozess Lieferbeginn. Diese beträgt maximal 8 Werktage.

  • Gibt es den Prozess Zwangsabmeldung noch?
    • Nein, es ist lediglich die Abmeldungsanfrage im Prozess Lieferbeginn zu verwenden.

  • Ergänzender Zählpunkt auf der Zuordnungsliste
    • Sollte auf der Zuordnungsliste ein Zählpunkt, den der NB bestätigt hat (Einzelmeldung), nicht aufgeführt sein, hat de Lieferant diesen Anhand einer Stammdatenänderung mittzuteilen. Ausreichend hierbei ist die Übermittlung der Zählpunktbezeichnung.

Bei den zwei fehlenden Punkten handelt es sich lediglich fehlerhafte Texte im Szeanrio 1 und Szenario 2 im Prozess Lieferbeginn.

Freitag, 16. Dezember 2011

Übergangsszenarien zum Lieferantenwechsel Strom und Gas

Wie aus Quellen des BDEW berichtet wurde, wird in den nächsten Tagen ein Leitfaden für "Übergangsszenarien zum Lieferantenwechsel Strom und Gas" veröffentlicht.

Gemäß dem aktuellen Entwurfsstatus vom 13.12.2011 wird dieser die allgemeinen Maßnahmen für einen nahtlosen Übergang zum 01.04.2012 beschreiben.

Der Leitfaden ist in 4 Punkte gegliedert:

  1. Einleitung
  2. Zielsetzung
  3. Marktrollenübergreifende Prämissen
  4. Detaillierte Empfehlungen und Checklisten (pro Marktrolle und Prozess)
Die meiner Meinung nach wichtigsten Eckpunkte werde ich kurz zusammenfassen:

zu 2)
  • Der Leitfaden hat als Zielsetzung, die Reduzierung der Anzahl, der am 01.04.2012 nicht abgeschlossennen Verträge sowie die Beschreibung des Vorgehens im Übergang dieser Prozesse.
  • Grundsätzlich soll eine parallele Aufrechterhaltung der beiden "Prozesswelten" vermieden werden.

zu 3)
  • Ab dem 01.04.2012 wird nun noch in den neuen Datenformaten kommuniziert. Dies gilt ebenfalls für Nachrichten die vor dem 01.04.2012 versandt, aber erst nach dem 01.04.2012 beantwortet werden
  • Vor dem 01.04.2012 gestartete Prozesse werden nach dem 01.04.2012 auf die neuen Fristenframeworks gehoben.
  • Alle Nachrichten die bis zum 31.03.2012 noch nicht beantwortet wurden (Marktrollenunabhängig) werden so behandelt als wären sie am 01.04.2012 eingegangen. Für eventuelle Prozesslaufzeiten zählt der Starttermin 01.04.2012
  • Für alle Nachrichten die nach dem 22.03.2012 (16 WT) versendet werden erfolgt "keine" Verarbeitung beim Netzbetreiber.
  • Alle Nachrichten die nach dem 22.03.2012 beim Netzbetreiber eingehen wird lediglich eine CONTRL/APERAK Stufe 1 Prüfung vollzogen. Themen wie eine eventuelle Zählpunktidentifikation oder andere Prozessschritte erfolgen erst ab 01.04.2012. Bei Einzügen auf RLM-Anlagen kann es hierbei zu Verzögerungen kommen.
  • Alle An-/Abmeldungen deren Bilanzierungsbeginn ab dem 01.05.2012 beginnt werden erst ab 01.04.2012 bearbeitet.
  • Korrekturlisten auf Bestandslisten werden letzmalig auf die Bestandlisten vom 16WT im März versendet. Für alle Änderungen an neuen Bestandslisten sind nach den neuen Beschlüssen (GPKE, GeLi) Stammdatenänderungen zu versenden.
zu 4)

  1. Lieferanten
    • Zur Entzerrung des Arbeitsaufkommens sollten Kündigungen im Übergangszeitraum unverzüglich bearbeitet werden.
    • Netznutzungsanmeldungen/abmeldungen die sich auf ein Lieferbeginn/ende nach dem 01.04.2012 beziehen sollten erst nach dem 01.04.2012 versendet werden.
    • Aufgrund der nicht Verarbeitung bei Netzbetreibern kann es zu Verzögerungen im Prozess kommen.
    • Zwangsabmeldungen die vor dem 16 WT im März versendet wurden sollten vollständig bis zum 16 WT März abgearbeitet werden.
    • Aufgrund der nicht Verarbeitung von Nachrichten sollte der Grundversorger Anmeldungen zur Grundversorgung im Übergangszeitraum aktzeptieren
  2. Netzbetreiber
    • Für die gepufferten Nachrichten muss ein Upgrade-Mapping von UTILMD 4.4 --> UTILMD 4.4a erfolgen. Damit sind folgende Anwendungsfälle umzuwandeln. Die Transaktionsgründe Z42, E06 und Z03 entfallen ab dem 01.04.2012, diese sind in der Bearbeitung der gepufferten Nachrichten auf E01 zu mappen. Die Transaktionsgrund Z26 wird mit Z09 abgelehnt.
Bis wann der endgültige Leitfaden veröffentlicht wird ist derzeit noch nicht offiziell kommuniziert.

Freitag, 14. Oktober 2011

Festlegungen zu den Lieferantenwechselprozessen Ende Oktober

Laut Informationen der EDNA Initiative (Termin vom 13.10.2011) hat die BNetzA nun bekannt gegeben das die endgültige Version der neuen Festlegungen zu den Lieferantenwechselprozessen nicht vor Ende Oktober freigegeben und veröffentlicht wird.

Die damit ursprüngliche Information des BDEW die sich auf eine Freigabe und Veröffentlichung für die 40/41 KW berief ist damit obsolet.

Weiterhin wurde seitens BNetzA bestätigt das die erforderlichen Formate für die Umsetzung 2 Wochen später, und damit Mitte November erscheinen.

Montag, 10. Oktober 2011

Inkrafttreten neuer Nachrichtentypen zum 01.04.2012

Die Bundenetzagentur hat am 01.10.2011 eine Reihe von neuen Nachrichtentypen und sonstigen Dokumenten zur Umsetzung für den 01.04.2012 veröffentlicht.

Es handelt sich dabei um folgende Dokumenten:

- Allgemeine Festlegungen 3.1
- APERAK / CONTRL Anwendungshandbuch 2.0f
- MSCONS Formatbeschreibung 2.1d
- MSCONS Anwendungshandbuch 2.1e
- Codeliste der Zeitreihentypen 1.1
- Kommunikationsrichtlinie 2.1c
- Liste der Temperaturanbieter 1.0c

Angesichts der Tatsache das laut Meldung der BNetzA die geänderten Prozesse der GPKE / GeLi Gas ebenfalls am 01.04.2012 in Kraft treten bleibt abzuwarten wie mit den restlichen Nachrichtentypen verfahren wird und wann diese erscheinen.

Laut meiner letzten Informationen sollen diese ohne eine Konsultation veröffentlicht werden.

Dienstag, 4. Oktober 2011

IFSTA oder APERAK?? Part.II

Aufgrund von Informationen der EDNA-Initiative zum o.g. Thema scheint es nun doch so zu sein das die EDI@ENERGY Gruppe die Redundanz des Themas "Zählpunkt unbekannt" bei APERAK und IFTSTA erkannt hat und diesen Sachverhalt mit dem nächsten Update der Marktformate zum 01.04.2012 aufheben will.

Dadurch wäre die Prozesse der MaBiS an die anderen Prozesse (GPKE/GeLi/WiM) angeglichen.

Freitag, 30. September 2011

BNetzA veröffentlicht angepasste Festlegungen zum Lieferantenwechsel im Oktober 2011

Aufgrund der Anpassung im Energiewirtschaftsgesetz hinsichtlich der Fristen beim Thema Lieferantenwechsel Strom und Gas (Letztverbraucher kann innerhalb von 3-Wochen seinen Lieferanten wechseln) wird die BNetzA Anfang Oktober die neuen Festlegungen zur GPKE und GeLi Gas veröffentlichen.

Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens zu beiden angespassten Dokumenten (GPKE/GeLi Gas) konnte man bis einschließlich 12.08.2011 seine Fragen oder Anpassungen auf prozessualer Ebene an die BNetzA richten.

Nach Aussage der BNetzA werden die endgültigen Dokumente in KW 40 / 41 freigegeben und veröffentlicht.

Entgegen der Regelung aus dem EnWG wonach eine Umsetzung des § 20a, 6 Monate nach Veröffentlichung (04.02.2012) umzusetzen ist hat die BNetzA den Umsetzungszeitpunkt für alle Martkteilnehmer auf den 01.04.2012 festgelegt.

Der nun genannte Umsetzungszeitpunkt (01.04.2012) entspricht dem Datum der nächsten Anpassung der Marktformate und ist im Markt ein bekanntes Datum.

Eine Konsolidierung der beiden Themen erachte ich als extrem sinnvoll und notwendig, da eine Umsetzung der neuen Prozesse, die sich aus den Dokumenten der Konsultation ergeben haben, nur mit geänderten EDIFACT-Formaten zu verwirklichen ist.