Der Beschluss hat folgende Inhalte:
Eckpunkte zum Beschluss
- Die prognostizierten entgangenen Erlöse (Jahresbasis) müssen durch die VNB’s dem ÜNB monatlich zu 1/12 in Rechung gestellt werden. Hierbei sind die entgangen Erlöse gemäß §19 Abs.2 Satz 1 Strom NEV (atypische Netznutzung) sowie die entgangen Erlöse aus §19 Abs.2 Satz 2 (Netzentgeltbefreiung) zu berücksichtigen.
- Die ÜNB haben die prognostizierten Werte der VNB + ihre eigenen entgangenen Erlöse aufzusummieren. Ab dem Jahr 2014 sind weiterhin die Differenzen (Ist-Abgleich) aus dem vorletzten Jahr zu berücksichtigen. Daraus ist die Höhe der §19 Umlage (Basis sind die Verbraucherabsätze gemäß KWKG) zu ermitteln und zu veröffentlichen. Abweichend von diesem Vorgehen ist für 2012 ein Gesamtvolumen von 440 Mio. € anzusetzen.
- Die VNB sind verpflichtet die veröffentlichte Umlage von allen Letztverbrauchern und Lieferanten zu erheben und monatlich an den ÜNB weiterzuleiten.
- Die ÜNB begleichen monatlich die Rechnung wie in Punkt 1 beschrieben. Die eigenen (ÜNB) entgangenen Erlöse sind genauso zu behandeln.
- Der Belastungsausgleich zwischen den ÜNB ist gemäß §9 Abs. 3 KWKG zu behandeln.
- Die ÜNB sind verpflichtet im Folgejahr eine Ist-Abrechung der entgangen Erlöse durchzuführen. Hierzu übermitteln die VNB die Daten zu den tatsächlich entgangen Erlösen. Die Differenzen zwischen Ist-Werten und Prognose-Werten sind je Netzbetreiber im Zwei-Jahresbezug individuell finanziell auszugleichen. Die ÜNB haben im Anschluss die verbleibende Differenz (Summe entgangene Erlöse – Einnahmen der §19 Umlage). Die genannten Salden sind im Zwei-Jahresverzug über die §19 Umlage auszugleichen.
- Die VNB haben die Ist-Daten (Siehe Punkt 6) bis zum 30.06. an den jeweiligen ÜNB zu übertragen.
- Die Höhe der §19 Umlage ist von jedem VNB auf seinem Preisblatt sowie auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
- Die o.g. Punkte sind ab dem 01.01.2012 umzusetzen. Die entgangenen Erlöse aus dem Jahr 2011 werden nicht vom o.g. Umlagemechanismus erfasst. Die entgangen Erlöse aus dem Jahr 2011 werden gemäß §5 ARegV im Regulierungskonto berücksichtigt.
Definition der entgangenen Erlöse
- Die entgangenen Erlöse beinhalten die Differenzen zwischen den allgemeinen Netzentgelten und den individuellen Netzentgelten ( StromNEV §19 Abs.2 Satz 1) sowie den Befreiungen (StromNEV §19 Abs.2 Satz 2) und den dazugehörigen Absatzmengen.
- Die Umlage wird nicht wie ursprünglich angedacht auf unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des §14 EnWG angewandt. Für diese Verbrauchseinrichtungen muss ein separates Preissegment geschaffen werden.
- Demnach ist eine Beibehaltung der jeweiligen Kalkulationsmethodik für 2012 zulässig
- Entgangene Erlöse können nicht aus Entgelten der Messung, des Messstellenbetriebes oder der Abrechung resultieren.
- Gleiches gilt für Preiselement Netzreservekapazität, KWKG-Zuschläge oder Konzessionsabgaben.
- Ebenfalls sind Gebühren die nach dem §91 EnWG entstehen in der Umlage nicht zu berücksichtigen.
Der komplette Beschluss kann auf der BNetzA-Seite unter folgendem Link eingesehen werden: