Durch den §55 EEG 2012 (Herkunftsnachweis) wird das Umweltbundesamt im vierten Quartal 2012 eine elektronische Datenbank zur Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise zur Verfügung stellen.
Aus diesem Sachverhalt ergeben sich für Netzbetreiber neue Prozesse zur Stammdaten- und Messwertübermittlung für Erzeugungsanlagen an das HKNR (Herkunftsnachweisregister).
Das Umweltbundesamt hat hierzu einen Entwurf für die "Prozesse zum Informationsaustausch zwischen Netzbetreiber und Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes" vorgelegt.
Die Inhalte des Leitfadens sind:
1. Prozesse zum Informationsaustausch zwischen NB (Netzbetreiber) und HKNR (Herkunftsnachweisregister) des UBA (Umweltbundesamt
1.1. Einleitung
· Aufnahme der Tätigkeit des HKNR im vierten Quartal 2012
· Die Formate sollen bereits vorher durch die BNetzA festgelegt werden (stehen momentan zur Konsultation)
· Als Prämisse wird angegeben dass vom NB nur diese Stammdaten übermittelt und verifiziert werden können, welche im Rahmen zukünftig automatisierter Wechselprozesse in den Systemen vorliegen und standardisiert übermittelt werden.
· Die auszutauschenden Daten sind im Detail den AHB und der MIG der betroffenen Formate zu entnehmen (aktueller Stand 20.02.2012 sind die Formate UTILMD, ORDERS, ORDRSP, MSCONS)
· Es wird davon ausgegangen das die eingespeiste Energiemenge in das öffentliche Netz gemessen wird.
· Der NB hat die entsprechende Messwerte zur Verfügung zu stellen (siehe nachfolgende Prozessbeschreibung)
· Sollten dem NB nicht alle Messwerte zur Verfügung stehen um die korrekte Menge an Herkunftsnachweisen auszustellen (Arealnetze) müssen die Messwerte durch den Erzeuger zur Verfügung gestellt werden (dieser Prozess ist nicht erläutert)
· Der Stilllegungsprozess ist nicht erläutert, dieser ist zwischen Erzeuger und NB abzustimmen.
1.2. Begriffsbestimmungen
Erzeugungsanlage:
· Eine Erzeugungsanlage ist eine Anlage, deren erzeugte Energie durch einen Zähler erfasst wird und deren ZP einem Bilanzkreis zugeordnet ist.
Tranche:
· Als Tranche bezeichnet man den Anteil eines Ganzen, hier die prozentuale Teilstrommenge einer Erzeugungsanlage bezogen auf jede ¼ h. Die Bestimmung kann durch Angabe eines Prozentwertes erfolgen.
Erzeugungseinheit:
· Als Erzeugungseinheit wird eine einzelne Anlage ohne geeichte Messung bezeichnet.
EE-Status:
· Der Status, den eine Erzeugungsanlage annehmen kann (z.B. Grünstromprivileg)
1.3. Grundsätze
· Einem ZP einer Erzeugungsanlage können 1-n Erzeugungseinheiten zugeordnet werden.
· Der EE-Status einer Erzeugungsanlage ist im Rahmen der MaKo zwischen HKNR und NB auszutauschen.
· Möchte ein Erzeuger seine Erzeugungsanlage oder eine Tranche in die Direktvermarktung überführen sind die gesetzlichen Vorlauffristen einzuhalten sowie vom NB eine ZPB zu vergeben und diese einem EE-Status zuzuweisen.
· Bei der MaKo ist die ZPB zwecks eindeutiger Identifizierung immer mitzugeben.
· Jede Erzeugungsanlage deren eingespeiste Menge auf mehrere LF und / oder BK aufgeteilt wird ist mit einer geeichten registrierenden Lastgangmessung auszustatten.
· Jede Erzeugungsanlage die nicht mit einer registrierenden Lastgangmessung ausgestattet ist kann nur einem Lieferanten zugeordnet werden.
· Ein anteiliger Wechsel von einem EE-Status in einen anderen EE-Status ist bei SEP-Anlagen nicht möglich
· Bei unterschiedlich vorliegenden Daten (NB ≠ Anlagenbetreiber) wird in erster Linie eine Klärung zwischen HKNR und Anlagenbetreiber stattfinden. Erst in zweiter Linie wird eine Klärung zwischen HKNR und NB stattfinden.
· Die Grundlagen der Kommunikation zwischen HKNR und NB erfolgen immer aufgrund der aktuell gültigen EDIFACT Formate (BDEW Subsets). Die Regelungen hinsichtlich CONTRL und APERAK Handling finden ebenso Anwendung wie die aktuell gültige Kommunikationsrichtlinie.
1.4. Übermittlung von Stamm- und Bewegungsdaten vom NB an HKNR
1.4.1. Bewegungsdaten
Der Netzbetreiber übermittelt für folgende EE-Status Messwerte an den HKNR:
· Anlagen, die nicht zur EEG-Vergütung angemeldet sind.
· Zur Verringerung der EEG-Umlage an einen berechtigten Lieferanten verkaufte Energiemenge (§ 33b Nr.2 EEG 2012)
· Sonstige direktvermarktete Energiemenge (§ 33b Nr.3 EEG 2012)
Der HKNR fordert lediglich für die o.g. Anwendungsfälle Messwerte an (Beginn Abo) oder bestellt diese ab (Ende Abo)
Übermittlungszyklus für RLM-Messwerte:
· Mit Fernauslesung werktäglich bzw. im Falle von Ersatzwertbildung bis spätestens 8 WT
· Ohne Fernauslesung bis spätestens 8 WT nach Liefermonat
· Es ist immer der ¼ h Lastgang zu übermitteln
· Die Messwerte müssen ersatzwertbereinigt bis spätestens 8WT übermittelt werden (NB à HKNR)
Die Zählerstände von SEP-Anlagen sind einmal jährlich zu übermitteln.
1.4.2. Stammdaten
Der Netzbetreiber übermittelt für folgende EE-Status Stammdaten an den HKNR:
· Anlagen, die nicht zur EEG-Vergütung angemeldet sind.
· Zur Verringerung der EEG-Umlage an einen berechtigten Lieferanten verkaufte Energiemenge (§ 33 Nr.2 EEG 2012)
· Sonstige direktvermarktete Energiemenge (§ 33 Nr.3 EEG 2012)
Der HKNR fordert lediglich für die o.g. Anwendungsfälle Stammdaten anhand der ZPB der Erzeugungsanlage an (Beginn Abo) oder bestellt diese ab (Ende Abo)
Änderungen der Stammdaten sind gemäß den aktuellen Regeln (GPKE / GeLi) der Stammdatenänderungsprozesse solange zu übermitteln, bis das HKNR die Stammdaten für den ZP der Erzeugungsanlage oder der Tranche abbestellt (Ende Abo)
Eine abweichende Konstellation liegt nur im Falle eines Sammelzählpunktes vor. In diesem Fall sind alle, zum Sammelzählpunkt zugehörigen ZP (z.B. Tranche) sowie die Stammdaten an den HKNR zu übermitteln.
1.4.3. Übermittlung von Änderungen nach erfolgter Registrierung
Ändert sich der EE-Status einer registrierten Anlage wird der Datenaustausch angepasst oder je nach Änderung auch beendet (Im Falle das der EE-Status der Anlage oder einer Tranche sich ändert und dadurch kein HKN mehr erforderlich ist à EEG Vergütung)
Das Startdatum des Abos für Messwerte darf nicht vor dem Startdatum des Abos für Stammdaten liegen.
Das Enddatum für Abos von Messwerten darf nicht nach dem Enddatum des Abos für Stammdaten liegen.
Gesetzesgrundlage
§ 33b EEG 2012 - Formen der Direktvermarktung
Eine Direktvermarktung nach § 33a kann in den folgenden Formen erfolgen:
· als Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g oder
· als Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 oder
· als sonstige Direktvermarktung.
§ 55 EEG 2012 - Herkunftsnachweise
(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise
für Strom aus erneuerbaren Energien aus. Satz 1 gilt nicht für Strom, der nach § 33b Nummer 1 direkt
vermarktet oder für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wird. Die zuständige
Behörde überträgt und entwertet Herkunftsnachweise. Ausstellung, Übertragung und Entwertung
erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d; sie müssen vor Missbrauch geschützt sein.
(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland an. Das gilt nur für Herkunftsnachweise, die mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie
2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) erfüllen. Strom, für den
ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 33b Nummer 3
direkt vermarktet wird.
(3) Die zuständige Behörde richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).
(4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist das Umweltbundesamt.
(5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.
Der komplette Leitfaden sowie weiterführende Informationen sind zu finden unter:
http://www.umweltbundesamt.de/energie/archiv/hknr/300112_HKNR_AP5_Final_uba.pdf