Mittwoch, 29. Februar 2012

EEG 2012 - Unsinn?

Ich bin soeben auf einen sehr interessanten Artikel gestossen. Es geht dabei um ein Kurz-Interview mit Prof. Dr. Hans-Werner Sinn (Professor für Nationalökonomie und Finanzwissenschaft)

Herr Sinn nimmt im genannten Interviev Stellung zu den einzelnen, seiner Meinung nach, unsinnigen Zusammenhängen und Punkten des neuen EEG das maßgeblich zur Energiewende beitragen soll.

Hier einige Passagen des Interviews:

[...]
Das EEG ist wirkungslos, weil es mit dem europäischen Emissionshandel kollidiert, der 99 % des CO2-Ausstoßes bei der Stromerzeugung erfasst. Den Emissionshandel gibt es seit 2005, und er befindet sich nun schon in der zweiten Handelsperiode. Die großen Börsen sind in Amsterdam und Leipzig. Dort werden die Emissionszertifikate gehandelt, die den Kraftwerken zugeteilt wurden. Aber wo auch immer die Zertifikate eingesetzt werden – da der Cap, also die Gesamtmenge der Zertifikate, in Brüssel festgelegt wird, kann das EEG den CO2-Ausstoß nicht verringern. Der grüne Strom, den es in Deutschland hervorbringt, verdrängt zwar den in Deutschland erzeugten Strom aus fossilen Quellen, doch zugleich verdrängt er auch die Emissionszertifikate aus Deutschland und senkt deren Preis. Zu dem niedrigeren Preis finden diese Zertifikate in anderen EU-Ländern Absatz und ermöglichen dort den Ausstoß von genauso viel zusätzlichem CO2, wie in Deutschland eingespart wird. Die Kohle- und Gaskraftwerke stehen dann eben in Polen oder Italien.
Das ist kein Nachteil des Emissionshandels, sondern ein Vorteil. Da der Handel einen einheitlichen CO2-Preis erzeugt, regt er überall in Europa Einsparaktionen an und treibt sie bis zu dem Punkt, an dem die letzte eingesparte Tonne CO2 so viel Vermeidungskosten verursacht, wie ein Zertifikat kostet, und da das Zertifikat überall gleich viel kostet, sind alle Vermeidungskosten für die letzte Tonne gleich. Das aber ist die Bedingung für eine Minimierung der Vermeidungskosten über alle Kraftwerksbetreiber in Europa. Das EEG kann diese Bedingung nur stören, und insofern die Stromkosten pro Kilowattstunde in Gesamteuropa erhöhen. Da freilich nur die deutschen Stromkosten steigen, während die Stromkosten der anderen Länder wegen der fallenden Preise der Zertifikate sinken, folgt, dass der deutsche Lebensstandard durch das EEG um mehr gesenkt wird, als er im Rest Europas steigt.

Das EEG nützt noch nicht einmal den grünen Technologien selbst, denn indem es den Preis des fossilen Stroms senkt, untergräbt es die Marktchancen des grünen Stroms im Rest Europas, der nicht in den Genuss der deutschen Einspeisetarife beim EEG kommt. [...].

Zugunsten des EEG wird angeführt, dass damit der deutschen Industrie zukünftige Märkte erschlossen werden, auf denen sich einmal viel Geld wird verdienen lassen. Auch das Argument ist falsch. [...] das EEG [hilft] den aus China importierten Anlagen für grünen Strom genauso wie den heimischen. Wenn man gezielt die deutschen Technologien fördern will, weil man sich Spill-over-Effekte verspricht, dann sollte man das Angebot der deutschen Hersteller statt der Nachfrage der deutschen Haushalte subventionieren.
Das Problem mit dem Argument der Markterschließung ist aber insbesondere, dass der Markt für die Erneuerbaren auf absehbare Zeit von öffentlichen Subventionen lebt und nicht vom ureigenen Interesse der Nachfrager getrieben ist. Was, wenn den Staaten das Geld ausgeht oder sie weniger umweltbewusst sind als der deutsche Staat? Dann produziert man für einen Markt, den es nicht gibt.

Ich wollte ihen die durchaus interessanten Punkte nicht vorenthalten da das aktuelle EEG auch meiner Meinung nach viel zu wenig, kritisch begutachtet wurde.

Ob sich die Meinung von Herr Sinn bewahrheiten wird bleibt allerdings abzuwarten.

Den kompletten Artikel finden sie unter:

Montag, 27. Februar 2012

IFTSTA oder APERAK Part.II?

Da am 01.02.2012 neue Dokumente für Marktformate zur Konsultation seitens der BNetzA bereit gestellt wurden, habe ich das Thema, was ich schon einmal aufgeworfen habe, noch einmal untersucht.

Auf Basis der Konsultationsdokumente vom 01.02.2012 ergibt sich dabei folgendes Bild:

Grundsätzliches:

IFSTA MIG SG4-STS:

Z01 - Prüfstatus Antwort auf LF-SZR und NZR
Z02 - Abweisung ZR für BK-SZR
Z03 - Prüfstatus BK-SZR

IFTSTA:

Laut MIG IFTSTA 1.1a (01.02.2012) wurde der Qualifier "Z53 - ZPB nicht vorhanden" für die 3 o.g. Kategorien entfernt. Dies soll zukünftig über APERAK gehandhabt werden.

APERAK:

Im SG4-ERC gibt es jedoch zwei mögliche Qualifier die dafür genutzt werden könnten.
- Z09 - Zählpunktbezeichnung fehlt
- Z10 - Zählpunktbezeichnung unbekannt

Ein eindeutiger Hinweis im AHB APERAK 2.0h fehlt jedoch.

Meines Erachtens nach kann nur Z10 dafür verwendet werden - ein eindeutiger Hinweis wäre jedoch hilfreich gewesen.

UTILMD:

Laut Ändeurngshistorie des AHB MaBiS UTILMD 1.1a fällt der Qualifier "Z52 - ZPB nicht aktiviert" im SG4-STS+E01 zukünftig weg. Dieser Anwendugsfall (Antwort auf Aktivierung / Deaktivierung von ZPB) soll zukünftig über den APERAK Status SG4-ERC+Z10 (s.o.) gehandhabt werden.

Offene Frage:

Warum wurden der Status "Z52 - ZPB nicht aktiviert" im SG4-STS Z01, Z02, Z03 nicht genauso wie im UTILMD auf APERAK umgestellt?

Nur somit hätte man eine wirklich einheitliche Lösung schaffen können.

Wie sich die Sache im Rahmen der Konsultation nun weiter entwickelt bleibt abzuwarten.

Dienstag, 21. Februar 2012

§ 55 EEG 2012 - Prozesse zwischen Netzbetreiber und HKNR

Durch den §55 EEG 2012 (Herkunftsnachweis) wird das Umweltbundesamt im vierten Quartal 2012 eine elektronische Datenbank zur Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise zur Verfügung stellen.

Aus diesem Sachverhalt ergeben sich für Netzbetreiber neue Prozesse zur Stammdaten- und Messwertübermittlung für Erzeugungsanlagen an das HKNR (Herkunftsnachweisregister).

Das Umweltbundesamt hat hierzu einen Entwurf für die "Prozesse zum Informationsaustausch zwischen Netzbetreiber und Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes" vorgelegt.

Die Inhalte des Leitfadens sind:


1. Prozesse zum Informationsaustausch zwischen NB (Netzbetreiber) und HKNR (Herkunftsnachweisregister) des UBA (Umweltbundesamt


1.1. Einleitung


·       Aufnahme der Tätigkeit des HKNR im vierten Quartal 2012
·       Die Formate sollen bereits vorher durch die BNetzA festgelegt werden (stehen momentan zur Konsultation)
·       Als Prämisse wird angegeben dass vom NB nur diese Stammdaten übermittelt und verifiziert werden können, welche im Rahmen zukünftig automatisierter Wechselprozesse in den Systemen vorliegen und standardisiert übermittelt werden.
·       Die auszutauschenden Daten sind im Detail den AHB und der MIG der betroffenen Formate zu entnehmen (aktueller Stand 20.02.2012 sind die Formate UTILMD, ORDERS, ORDRSP, MSCONS)
·       Es wird davon ausgegangen das die eingespeiste Energiemenge in das öffentliche Netz gemessen wird.
·       Der NB hat die entsprechende Messwerte zur Verfügung zu stellen (siehe nachfolgende Prozessbeschreibung)
·       Sollten dem NB nicht alle Messwerte zur Verfügung stehen um die korrekte Menge an Herkunftsnachweisen auszustellen (Arealnetze) müssen die Messwerte durch den Erzeuger zur Verfügung gestellt werden (dieser Prozess ist nicht erläutert)
·       Der Stilllegungsprozess ist nicht erläutert, dieser ist zwischen Erzeuger und NB abzustimmen.



1.2. Begriffsbestimmungen


Erzeugungsanlage:

·       Eine Erzeugungsanlage ist eine Anlage, deren erzeugte Energie durch einen Zähler erfasst wird und deren ZP einem Bilanzkreis zugeordnet ist.

Tranche:

·       Als Tranche bezeichnet man den Anteil eines Ganzen, hier die prozentuale Teilstrommenge einer Erzeugungsanlage bezogen auf jede ¼ h. Die Bestimmung kann durch Angabe eines Prozentwertes erfolgen.

Erzeugungseinheit:

·       Als Erzeugungseinheit wird eine einzelne Anlage ohne geeichte Messung bezeichnet.

EE-Status:

·       Der Status, den eine Erzeugungsanlage annehmen kann (z.B. Grünstromprivileg)

1.3. Grundsätze


·       Einem ZP einer Erzeugungsanlage können 1-n Erzeugungseinheiten zugeordnet werden.
·       Der EE-Status einer Erzeugungsanlage ist im Rahmen der MaKo zwischen HKNR und NB auszutauschen.
·       Möchte ein Erzeuger seine Erzeugungsanlage oder eine Tranche in die Direktvermarktung überführen sind die gesetzlichen Vorlauffristen einzuhalten sowie vom NB eine ZPB zu vergeben und diese einem EE-Status zuzuweisen.
·       Bei der MaKo ist die ZPB zwecks eindeutiger Identifizierung immer mitzugeben.
·       Jede Erzeugungsanlage deren eingespeiste Menge auf mehrere LF und / oder BK aufgeteilt wird ist mit einer geeichten registrierenden Lastgangmessung auszustatten.
·       Jede Erzeugungsanlage die nicht mit einer registrierenden Lastgangmessung ausgestattet ist kann nur einem Lieferanten zugeordnet werden.
·       Ein anteiliger Wechsel von einem EE-Status in einen anderen EE-Status ist bei SEP-Anlagen nicht möglich
·       Bei unterschiedlich vorliegenden Daten (NB Anlagenbetreiber) wird in erster Linie eine Klärung zwischen HKNR und Anlagenbetreiber stattfinden. Erst in zweiter Linie wird eine Klärung zwischen HKNR und NB stattfinden.
·       Die Grundlagen der Kommunikation zwischen HKNR und NB erfolgen immer aufgrund der aktuell gültigen EDIFACT Formate (BDEW Subsets). Die Regelungen hinsichtlich CONTRL und APERAK Handling finden ebenso Anwendung wie die aktuell gültige Kommunikationsrichtlinie.

1.4. Übermittlung von Stamm- und Bewegungsdaten vom NB an HKNR


1.4.1. Bewegungsdaten


Der Netzbetreiber übermittelt für folgende EE-Status Messwerte an den HKNR:

·       Anlagen, die nicht zur EEG-Vergütung angemeldet sind.
·       Zur Verringerung der EEG-Umlage an einen berechtigten Lieferanten verkaufte Energiemenge (§ 33b Nr.2 EEG 2012)
·       Sonstige direktvermarktete Energiemenge (§ 33b Nr.3 EEG 2012)

Der HKNR fordert lediglich für die o.g. Anwendungsfälle Messwerte an (Beginn Abo) oder bestellt diese ab (Ende Abo)

Übermittlungszyklus für RLM-Messwerte:

·       Mit Fernauslesung werktäglich bzw. im Falle von Ersatzwertbildung bis spätestens 8 WT
·       Ohne Fernauslesung bis spätestens 8 WT nach Liefermonat
·       Es ist immer der ¼ h Lastgang zu übermitteln
·       Die Messwerte müssen ersatzwertbereinigt bis spätestens 8WT übermittelt werden (NB à HKNR)

Die Zählerstände von SEP-Anlagen sind einmal jährlich zu übermitteln.

1.4.2. Stammdaten


Der Netzbetreiber übermittelt für folgende EE-Status Stammdaten an den HKNR:

·       Anlagen, die nicht zur EEG-Vergütung angemeldet sind.
·       Zur Verringerung der EEG-Umlage an einen berechtigten Lieferanten verkaufte Energiemenge (§ 33 Nr.2 EEG 2012)
·       Sonstige direktvermarktete Energiemenge (§ 33 Nr.3 EEG 2012)

Der HKNR fordert lediglich für die o.g. Anwendungsfälle Stammdaten anhand der ZPB der Erzeugungsanlage an (Beginn Abo) oder bestellt diese ab (Ende Abo)

Änderungen der Stammdaten sind gemäß den aktuellen Regeln (GPKE / GeLi) der Stammdatenänderungsprozesse solange zu übermitteln, bis das HKNR die Stammdaten für den ZP der Erzeugungsanlage oder der Tranche abbestellt (Ende Abo)

Eine abweichende Konstellation liegt nur im Falle eines Sammelzählpunktes vor. In diesem Fall sind alle, zum Sammelzählpunkt zugehörigen ZP (z.B. Tranche) sowie die Stammdaten an den HKNR zu übermitteln.

1.4.3. Übermittlung von Änderungen nach erfolgter Registrierung


Ändert sich der EE-Status einer registrierten Anlage wird der Datenaustausch angepasst oder je nach Änderung auch beendet (Im Falle das der EE-Status der Anlage oder einer Tranche sich ändert und dadurch kein HKN mehr erforderlich ist à EEG Vergütung)

Das Startdatum des Abos für Messwerte darf nicht vor dem Startdatum des Abos für Stammdaten liegen.

Das Enddatum für Abos von Messwerten darf nicht nach dem Enddatum des Abos für Stammdaten liegen.


Gesetzesgrundlage

§ 33b EEG 2012 - Formen der Direktvermarktung

Eine Direktvermarktung nach § 33a kann in den folgenden Formen erfolgen:

·       als Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g oder
·       als Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 oder
·       als sonstige Direktvermarktung.

§ 55 EEG 2012 - Herkunftsnachweise

(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise
für Strom aus erneuerbaren Energien aus. Satz 1 gilt nicht für Strom, der nach § 33b Nummer 1 direkt
vermarktet oder für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wird. Die zuständige
Behörde überträgt und entwertet Herkunftsnachweise. Ausstellung, Übertragung und Entwertung
erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d; sie müssen vor Missbrauch geschützt sein.

(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland an. Das gilt nur für Herkunftsnachweise, die mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie
2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) erfüllen. Strom, für den
ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 33b Nummer 3
direkt vermarktet wird.

(3) Die zuständige Behörde richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).


(4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist das Umweltbundesamt.

(5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.

Der komplette Leitfaden sowie weiterführende Informationen sind zu finden unter:

http://www.umweltbundesamt.de/energie/archiv/hknr/300112_HKNR_AP5_Final_uba.pdf