Aufgrund der Anpassung im Energiewirtschaftsgesetz hinsichtlich der Fristen beim Thema Lieferantenwechsel Strom und Gas (Letztverbraucher kann innerhalb von 3-Wochen seinen Lieferanten wechseln) wird die BNetzA Anfang Oktober die neuen Festlegungen zur GPKE und GeLi Gas veröffentlichen.
Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens zu beiden angespassten Dokumenten (GPKE/GeLi Gas) konnte man bis einschließlich 12.08.2011 seine Fragen oder Anpassungen auf prozessualer Ebene an die BNetzA richten.
Nach Aussage der BNetzA werden die endgültigen Dokumente in KW 40 / 41 freigegeben und veröffentlicht.
Entgegen der Regelung aus dem EnWG wonach eine Umsetzung des § 20a, 6 Monate nach Veröffentlichung (04.02.2012) umzusetzen ist hat die BNetzA den Umsetzungszeitpunkt für alle Martkteilnehmer auf den 01.04.2012 festgelegt.
Der nun genannte Umsetzungszeitpunkt (01.04.2012) entspricht dem Datum der nächsten Anpassung der Marktformate und ist im Markt ein bekanntes Datum.
Eine Konsolidierung der beiden Themen erachte ich als extrem sinnvoll und notwendig, da eine Umsetzung der neuen Prozesse, die sich aus den Dokumenten der Konsultation ergeben haben, nur mit geänderten EDIFACT-Formaten zu verwirklichen ist.
Aktuelle Trends und News zu allen Themen der Energiewirtschaft.
Freitag, 30. September 2011
Donnerstag, 29. September 2011
IFTSTA oder APERAK??
Mit der aktualisierten Version des EDIFACT-Formates APERAK 2.0f können im SG4-ERC durch den Transaktionsgrund Z10 - "Zählpunkt unbekannt" einzelne Transaktionen oder Vorgänge einer EDIFACT-Nachricht (z.B. UTILMD) abgelehnt werden.
Da am 01.04.2011 mit Einführung der MaBiS das Format IFTSTA eingeführt wurde haben wir aufgrund dieser Tatsache eine doppelte Möglichkeit eine EDIFACT-Nachricht aufgrund einer unbekannter Zählpunktbeichnung abzulehnen.
Meine Empfehlung an dieser Stelle lautet eine einheitliche Lösung über das Format APERAK anzustreben.
Da so die vermeintliche Sonderstellung der MaBiS-Prozesse aufgehoben wäre.
Im aktuellen Umsetzungsfragenkatalog zur MaBiS (siehe vorheriger Post) stellt sich jedoch momentan ein anderes Bild dar.
Hier wird in der AU 22 eine Ablehung via APERAK gefordert. Darüber hinaus soll aber auch noch eine IFTSTA mit dem gleichem Ablehnungsgrund im Anschluss versendet werden.
Es bleibt also abzuwarten ob sich dieser Prozess zum nächsten Formatumstellungstermin (vorraussichtlich 01.04.2012) konsolidieren wird.
Da am 01.04.2011 mit Einführung der MaBiS das Format IFTSTA eingeführt wurde haben wir aufgrund dieser Tatsache eine doppelte Möglichkeit eine EDIFACT-Nachricht aufgrund einer unbekannter Zählpunktbeichnung abzulehnen.
- APERAK - SG4-ERC - Z10 "Zählpunkt unbekannt"
- IFTSTA - SG4-STS - Z53 "Zählpunkt nicht vorhanden"
Meine Empfehlung an dieser Stelle lautet eine einheitliche Lösung über das Format APERAK anzustreben.
Da so die vermeintliche Sonderstellung der MaBiS-Prozesse aufgehoben wäre.
Im aktuellen Umsetzungsfragenkatalog zur MaBiS (siehe vorheriger Post) stellt sich jedoch momentan ein anderes Bild dar.
Hier wird in der AU 22 eine Ablehung via APERAK gefordert. Darüber hinaus soll aber auch noch eine IFTSTA mit dem gleichem Ablehnungsgrund im Anschluss versendet werden.
Es bleibt also abzuwarten ob sich dieser Prozess zum nächsten Formatumstellungstermin (vorraussichtlich 01.04.2012) konsolidieren wird.
Mittwoch, 28. September 2011
Geschäftsprozesse MaBiS - Umsetzungsfragenkatalog
In Zusammenarbeit der EDNA Initiative, des VKU, des AFM+E und des BDEW ist ein neuer Katalog mit Umsetzungsfragen zur MaBiS erschienen.
Die Sitzungen führten in allen Punkten zu einem Konsens.
Der Katalog umfasst 28 Punkte mit Fragen die sich aus dem Tagesgeschäft durch die MaBiS für die Marktteilnehmer ergeben haben.
Es handelt sich dabei um folgende Punkte:
- Generierung von 2 Ablesearten aus einem Ablesewert
- Stornierung von Zeitreihen
- Profilbezeichnungen bei mehreren Bilanzierungsgebieten
- Berechnung der DBA
- Synthetische Bilanzierung
- Summenzeitreihentypen
- ZP-Bezeichnung für BK-SZR und LF-SZR wenn BKV = LF
- Aktivierung von BAS für aufnehmenden Bilanzkreis
- Anwendung des vereinfachten TLP-Verfahrens
- Welche Daten erwartet der BKV zur BKA
- Ablehung Bilanzkreissummen für NZR und DBA
- Prüfung der LF-Clearingliste gegen Zuordnungsliste bei Einspeisestellen
- Wechsel von Netzbetreibern an Bilanzierungsgebieten
- Abbildung der OBIS bei DBA und DZR
- Zeitlich rückwirkende Aktivierung eines Zählpunktes
- Umstellung des Bilanzierungsverfahrens
- Umgang mit prozessual nicht erforderlichen Nachrichten
- Einführung separate Angaben im UTILMD zum vereinfachten TLP-Verfahren zum 01.10.2011
- Müssen beide NZR und DBA die gleiche Version ausweisen
- Wie sollen Salden bei denen zwei Energierichtungen möglich sind (wie bei DBA, NZR, BAS, DZR) übermittelt werden
- Umgang mit der Meldung IFTSTA Z53 "ZPB nicht vorhanden" und APERAK Z10 "Zählpunktbezeichnung unbekannt
- Kann auf eine negative IFSTA eine positive IFTSTA übermittelt werden
- Zeitreihentyp für Referenzanlagen
- Rückwirkende Bestellung von LieferantenClearinglisten (=LCL) und Bilanzkreiszuordnungslisten
- LieferantenClearinglisten (=LCL) und Bilanzierungsende
- Kennzeichung von Abweichungen in der LieferantenClearinglisten (=LCL)
- Forderung nach Anmelden von EGZ-Zeitreihe bei Entnahmestellen mit entsprechend ausgerüsteten Zählern
Die Sitzungen führten in allen Punkten zu einem Konsens.
Der Katalog umfasst 28 Punkte mit Fragen die sich aus dem Tagesgeschäft durch die MaBiS für die Marktteilnehmer ergeben haben.
Es handelt sich dabei um folgende Punkte:
- Generierung von 2 Ablesearten aus einem Ablesewert
- Stornierung von Zeitreihen
- Profilbezeichnungen bei mehreren Bilanzierungsgebieten
- Berechnung der DBA
- Synthetische Bilanzierung
- Summenzeitreihentypen
- ZP-Bezeichnung für BK-SZR und LF-SZR wenn BKV = LF
- Aktivierung von BAS für aufnehmenden Bilanzkreis
- Anwendung des vereinfachten TLP-Verfahrens
- Welche Daten erwartet der BKV zur BKA
- Ablehung Bilanzkreissummen für NZR und DBA
- Prüfung der LF-Clearingliste gegen Zuordnungsliste bei Einspeisestellen
- Wechsel von Netzbetreibern an Bilanzierungsgebieten
- Abbildung der OBIS bei DBA und DZR
- Zeitlich rückwirkende Aktivierung eines Zählpunktes
- Umstellung des Bilanzierungsverfahrens
- Umgang mit prozessual nicht erforderlichen Nachrichten
- Einführung separate Angaben im UTILMD zum vereinfachten TLP-Verfahren zum 01.10.2011
- Müssen beide NZR und DBA die gleiche Version ausweisen
- Wie sollen Salden bei denen zwei Energierichtungen möglich sind (wie bei DBA, NZR, BAS, DZR) übermittelt werden
- Umgang mit der Meldung IFTSTA Z53 "ZPB nicht vorhanden" und APERAK Z10 "Zählpunktbezeichnung unbekannt
- Kann auf eine negative IFSTA eine positive IFTSTA übermittelt werden
- Zeitreihentyp für Referenzanlagen
- Rückwirkende Bestellung von LieferantenClearinglisten (=LCL) und Bilanzkreiszuordnungslisten
- LieferantenClearinglisten (=LCL) und Bilanzierungsende
- Kennzeichung von Abweichungen in der LieferantenClearinglisten (=LCL)
- Forderung nach Anmelden von EGZ-Zeitreihe bei Entnahmestellen mit entsprechend ausgerüsteten Zählern
Montag, 26. September 2011
§ 20 EnWG - Die Fakten
II. Lieferantenwechsel
Gemäß dem neuen § 20a EnWG hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher bei einem Lieferantenwechsel unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
Außerdem darf die Dauer des für den Lieferantenwechsel erforderlichen Verfahrens 3 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung der Netznutzung beim Netzbetreiber durch den neuen Lieferanten, nicht überschreiten, es sei denn, die Netzanmeldung bezieht sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Lieferbeginntermin. Der Netzbetreiber hat den Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung zu dokumentieren.
Die einschlägigen Regelungen in StromGVV, GasGVV, StromNZV, GPKE und GeLi Gas müssen entsprechend angepasst werden.
Ferner ist bestimmt, dass der Lieferantenwechsel für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein darf. Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Die Regelung des § 20a EnWG findet erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung (vgl. neuen § 118 Abs. 11 EnWG).
Freitag, 23. September 2011
§ 40 EnWG - Die Fakten
1. Pflichtangaben in Strom- und Gasrechnungen
Bislang musste eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung mit dem Kunden nur auf dessen Wunsch hin vereinbart werden.
Im geänderten § 40 EnWG werden die Pflichtangaben in Strom- und Gasrechnungen von Lieferanten erheblich erweitert.
In den entsprechenden Rechnungen müssen künftig zwingend die folgenden Angaben gesondert ausgewiesen werden:
- Name und ladungsfähige Anschrift des Lieferanten, zuständiges Registergericht, sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschl. E-Mail-Adresse (nach der Gesetzesbegründung ist auch die Telefon-Nr. anzugeben);
- die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und Kündigungsfrist (nach der Gesetzesbegründung soll auch angegeben werden, ob die Kündigung kostenfrei ist);
- die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers;
- den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums;
- den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums;
- bei Haushaltskunden ist unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält (die Verpflichtung aus diesem Spiegelstrich findet erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung). In der Gesetzesbegründung zu § 40 EnWG ist eine Beispielsgrafik aufgeführt;
- die Belastungen aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und ggf. darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung sowie die Belastung aus den Konzessionsabgaben beim jeweiligen Letztverbraucher;
- Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschl. der für Verbraucherbeschwerden nach dem neuen § 111b EnWG einzurichtenden Schlichtungsstelle und der Anschrift sowie der Kontaktdaten des Verbraucherservice der BNetzA für den Bereich Elektrizität und Gas, wobei nach der Gesetzesbegründung auch die Internetadresse der Verbraucherschlichtungsstelle und ein Hinweis auf die Verjährungshemmung bei Einreichung der Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB sowie die Kontaktdaten (insbesondere Telefon-Nr. und E-Mail-Adresse) der Verbraucherbeschwerden entgegennehmenden Stelle des Unternehmens anzugeben sind (die Verpflichtung aus diesem Spiegelstrich findet erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung);
- Ausweis der für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen (die Verpflichtung aus diesem Spiegelstrich findet erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung).
Unabhängig davon sind selbstverständlich wie bisher auch die Vorgaben für die Angaben in Rechnungen aus § 14 Abs. 4 UStG zusätzlich zu beachten.
Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums dem neuen Lieferanten mitzuteilen.2. Abrechnungsturnus
Nunmehr ist der Lieferant nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG verpflichtet, aktiv den Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten (diese Verpflichtung findet allerdings erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung). Sofern die Verbrauchswerte der Letztverbraucher über ein Smart Meter-System ausgelesen werden, haben die Letztverbraucher unentgeltlich eine monatliche Information zum Energieverbrauch und den entstandenen Kosten zu erhalten.
Außerdem muss der Lieferant sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Auch diese Verpflichtung findet erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung.
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