Die Bundesnetzagentur hat sich in einem Verwaltungsverfahren bezüglich
der Festlegung zu Verfahren zur Ausschreibung von Regelenergie in Gestalt der
Minutenreserve, insbesondere zu Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträumen
und Ausschreibungszeitscheiben, zum technisch notwendigen Anteil nach § 6 Abs. 2
StromNZV, zu den einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen
müssen sowie zu den zu veröffentlichenden Daten nach § 27 Abs. 2 StromNZV und zum
Einsatz von Regelenergie nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 StromNZV inb Zusammenarbeit mit der Evonik Degussa GmbH auf folgende 16 Punkte geeinigt:
1. Die Ausschreibung der Minutenreserve erfolgt vollständig täglich.
2. Die Ausschreibung der Minutenreserve erfolgt grundsätzlich am Vortag, und zwar
vor dem Beginn des Haupthandels für Stundenkontrakte der European Power Exchange
(EPEX), für den Folgetag. Für den Fall, dass die Ausschreibung an einem
Samstag, Sonntag oder Feiertag durchzuführen wäre, ist die Ausschreibung auf den
vorhergehenden letzten Arbeitstag vorzuziehen. Die Angebotsabgabefrist wird auf
10:00 Uhr, die Information über die Zuschlagerteilung an die Anbieter auf spätestens
11:00 Uhr des selbigen Tages festgesetzt.
3. Die Ausschreibung und Vergabe von Minutenreserve ist für jeden Tag in den folgenden
sechs Zeitscheiben vorzunehmen: 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr, 4:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr, 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr und 20:00
Uhr bis 24:00 Uhr.
4. Die Erteilung des Zuschlags erfolgt auf Basis des Leistungspreises. Der Abruf der
Minutenreserve folgt einer gesonderten Liste, die aus den nach Satz 1 bezuschlagten
Angeboten besteht, und wird mit dem vom Anbieter bei der Gebotsabgabe geforderten
Arbeitspreis entgolten. Die Abrufreihenfolge erfolgt grundsätzlich in Reihung
der Arbeitspreise.
5. Die Übertragungsnetzbetreiber haben ihren gesamten Bedarf an Minutenreserve
regelzonenübergreifend auszuschreiben. Auf Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers
und nach dessen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur kann zusätzlich
zum Leistungspreis auch die Anschlussregelzone als Kriterium für die Zuschlagerteilung
herangezogen werden, sofern dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
erforderlich ist.
6. Der Datenaustausch zur Aktivierung von Minutenreserve erfolgt automatisiert über
eine informationstechnische Verbindung zwischen dem jeweiligen AnschlussÜbertragungsnetzbetreiber
und den Anbietern.
7. Die Mindestangebotsgröße für die Teilnahme an der Minutenreserveausschreibung
wird auf 5 MW jeweils für positive und negative Minutenreserve festgesetzt. Eine
Einkürzung des Angebots auf die Mindestangebotsgröße ist zulässig. Das Angebotsinkrement
beträgt 1 MW.
8. Anbietern von Minutenreserve ist gestattet, Angebote mit einer Leistung bis maximal
25 MW als unteilbar zu kennzeichnen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben das
Recht, bei der Vergabe ein als unteilbar gekennzeichnetes Angebot zu überspringen,
falls der Bedarf an Minutenreserve durch die Bezuschlagung eines als unteilbar gekennzeichneten
Angebots überschritten wird. Die Einkürzung eines als unteilbar gekennzeichneten
Angebots beim Abruf ist nicht zulässig.
9. Anbietern von Minutenreserve ist gestattet, Anlagen zur Erbringung von Minutenreserve
innerhalb der gleichen Regelzone bei der Angebotsstellung zu poolen. Das regelzonenübergreifende
Poolen von Anlagen zur Erbringung von Minutenreserve ist
nur zur Erreichung der Mindestangebotsgröße zulässig. Die Zuordnung von Anlagen
zu einem Pool kann zu Beginn jeder Viertelstunde geändert werden. Der Wechsel
der Minutenreserve erbringenden Anlagen innerhalb eines Pools ist jederzeit möglich.
10. Anbietern von Minutenreserve ist gestattet, die Besicherung der für die Erbringung
von Minutenreserve vorgehaltenen Technischen Einheiten über präqualifizierte, in
der gleichen Regelzone gelegene Anlagen Dritter durchzuführen. Die zur Besicherung
verwendeten Leistungsanteile der Anlagen Dritter dürfen dabei nicht zugleich
bei Regelenergieausschreibungen kontrahiert sein.
11. Folgende Informationen sind, jeweils für positive und negative Minutenreserve getrennt,
auf der gemeinsamen Internetseite www.regelleistung.net in einer einheitlichen,
die elektronische Weiterverarbeitung ermöglichenden Form zu veröffentlichen
und für mindestens fünf Jahre verfügbar zu halten:
a) die Höhe des für den Folgetag benötigten Bedarfs an Minutenreserve einschließlich
des Bedarfs von der Bundesnetzagentur ggf. bewilligter Kernanteile. Im Falle
einer Änderung des Bedarfs gegenüber dem der vorherigen Ausschreibung um
mehr als 5% ist diese zu erklären bzw. zu begründen.
b) eine anonymisierte Liste aller Minutenreserveangebote, die für jedes Angebot
die Angebotsleistung, den Leistungspreis, den Arbeitspreis und die Information,
ob das Angebot den Zuschlag erhalten hat, beinhaltet. Angebote, die zur Deckung
eines von der Bundesnetzagentur bewilligten Kernanteils bevorzugt bezuschlagt
werden, sind zu kennzeichnen.
c) der mittlere mengengewichtete Leistungspreis und der Grenzleistungspreis, sowohl
für jede Produktzeitscheibe als auch über einen Tag gemittelt.
d) die eingesetzte Minutenreservearbeit in viertelstündlicher Auflösung, getrennt
nach positiver und negativer Minutenreserve. Die Veröffentlichung hat
i) für den gesamten Netzregelverbund sowie
ii) differenziert nach Erbringungsregelzone
zu erfolgen. Diejenigen Viertelstunden, in denen beim Abruf von der Merit-Order-
Liste der Angebote abgewichen werden musste, sind zu kennzeichnen und mit
einer Erläuterung bzw. Erklärung zu versehen.
Die Veröffentlichung hat spätestens zwei Stunden vor Beginn der nachfolgenden
Minutenreserveausschreibung zu erfolgen.
12. Die Namen der Anbieter von Minutenreserve sind auf der gemeinsamen Internetplattform
www.regelleistung.net zu veröffentlichen.
13. Die Vorgaben des Beschlusses sind mit Wirkung vom 01.12.2011 umzusetzen. Die
Vorgaben der Ziffern 6 und 8 sind abweichend davon beginnend mit der Ausschreibung
am 02.07.2012 für den Folgetag umzusetzen.
14. Die Mindestangebotsgröße wird abweichend von Ziffer 7 Satz 1 ab dem 01.12.2011
bis zum 02.07.2012 auf 10 MW festgesetzt.
15. Der Beschluss BK6-06-012 wird mit Wirkung vom 01.12.2011 widerrufen.
16. Der Widerruf bleibt vorbehalten.
Die hier aufgelisteten Informationen enstammen ausschließlich dem Beschluss BK6-10-099.
Den vollständigen Beschluss finden sie unter:
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/DieBundesnetzagentur/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6/2010/BK6-10-000bis100/BK6-10-097bis-099/BK6-10-099_Beschluss.html?nn=54756