Mittwoch, 26. Oktober 2011

Veröffentlichung Leitfaden Kundenrechnung Strom nach EnWG (§ 40) und StromGVV

Der BDEW hat in Zusammenarbeit mit dem VKU am heutigen Tag einen Leitfaden für die Kundenrechung Strom unter der Berücksichtigung der EnWG Novelle 2011 veröffentlicht.

Die zusätzlichen Anforderungen die aus dem § 40 des EnWG 2011 resultieren und umzusetzen sind finden sie in meinem Post vom 23.09.2011 unter folgendem Link: http://followtobislife.blogspot.com/2011/09/40-enwg-die-fakten.html

Hinsichtlich der der Anforderungen hat der BDEW im Leitfaden nun Handlungsempfehlungen zu den einzelnen Bestandteilen gegeben die sich wie folgt darstellen:

Es erfolgt ausschließlich eine Darstellung der Sachverhalte zu denen sich der Leitfaden äußert.

EnWG § 40 Abs. 2 Nr.2

Vertragsdauer
  • bei unbefristeten Verträgen --> unbefristet
  • bei variablen Verträgen --> "bis Datum" oder die Angabe der "Erstlaufzeit / Mindestlaufzeit" in Jahren, Monaten
  • bei Festverträgen --> "Vertrag endet automatisch zum "Datum"
Kündigungsfrist
  • allg. Zeitraum nach Vertrag oder AGB
Nächstmöglicher Kündigungstermin
  • bei unbefristeten Verträgen --> "Der Vertrag ist nächstmöglich unter Beachtung der Kündigungsfrist kündbar"
  • bei variabel befristeten Verträgen --> Der Vertrag ist nächstmöglich zum Termin (Vertragsdauer) unter Beachtung der Kündigungsfrist kündbar"
  • bei Festverträgen --> Vertrag endet automatisch zum "Datum"
EnWG § 40 Abs. 2 Nr.5

Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums
  • "Ihr Verbrauch vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ: "XX" kWh
  • Bei Indurstrie- / Gewerbekunden wo ein Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum nicht sinnvoll ist kann dies entfallen
EnWG § 40 Abs. 2 Nr.6

Darstellung des Jahresverbrauchs gegenüber Vergleichskundengruppen
  • grafische Darstellung (bindend) des eigenen Jahresverbrauches mit durchschnittlichen Jahresverbräuchen von Vergleichskundengruppen
  • Vergleichskundengruppen nach EnWG sind z.B. die Personen in einem Haushalt
  • Die Darstellung muss für den Kunden ersichtlich machen ob sein Verbrauch über- oder unterdurchschnittlich ist
  • als mögliche Vorlage kann die Beispielgrafik aus dem Gesetzesentwurf (Nr.17/6072) dienen
  • In der Grafik genannte Begriffe sind nicht bindend sollten aber eine Wertung über das Verbrauchsverhalten des Kunden zulassen
  • Für gewerblichge oder landwirtschaftliche Haushaltskunden (kein Haushaltskundenprofil aber Verbrauch < 10.000 kWh) muss ein Hinweis zur Grafik erfolgen das nicht alle speziellen Lieferverhältnisse unter 10.000 kWh berücksichtigt werden können und dementsprechend die Vergleichskundengruppe nicht zutrifft.
Strom GVV § 23 Abs. 2

Aufgliederung des Verbrauchs nach Perioden der Verbrauchspreise
  • "XX" kWh zu einem Preis von "XX" ct/kWh vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ

§ 111 ff. EnWG - Schlichtungsstelle Energie startet am 01. November 2011

Allgemeine Informationen:


Durch das Inkrafttreten des EnWG (2011) am 04.08.2011 ist durch den § 111 ff. geregelt das sich Verbraucher nach erfolgloser Beschwerde bei einem Energieversorgungsunternehmen an eine Schlichtungsstelle wenden können.

Nach § 111 b Abs. 3 kann das BMWi in Abstimmung mit dem BMELV eine privatrechtlich organsierte Einrichtung anerkennen.

Die Verbände BDEW, VKU, vzbv, und bne haben sich für eine Lösung außerhalb einer Behörde starkgemacht. Der Hintergrund des Anliegens war die Überzeugung das eine Schlichtung nur erfolgreich ist insofern sie von einer Institution betreut wird die eine Nähe zu den Verbänden und der Branche hat und somit auf eine große Akzeptanz bei allen Beteiligten trifft.

Unter diesem Apsekt wurde der Verein "Schlichtungsstelle e.V." vom BDEW und vzbv gegründet. Eine Zusage des bne und des VKU zeitnah Mitglied zu werden liegt bereits vor, da diese Verbände in den Vorbereitungsarbeiten bereits eng eingebunden waren.

Die Mitgliedschaft steht dabei weiteren Verbänden und Unternehmen offen.

Der Verein "Schlichtungsstelle e.V." soll sich lediglich über die Fallpauschale der Schlichtungen finanzieren um so unabhängig agieren und arbeiten zu können.

Vorgehensweise im Schlichtungsfall:

Anrufung de Schlichtungsstelle:
  • Ein Antrag auf Schlichtung kann schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden
  • Die Bearbeitung eines Antrages bei der Schlichtungsstelle erfolgt nur insofern der Verbraucher vorher seinen Anspruch gemäß § 111 a EnWG beim betreffendem EVU erfolglos geltend gemacht hat.
Schlichtung:
  • Wird dem Antrag des Verbrauchers auf Schlichtung, durch die Ombudsperson, zugestimmt wird dieser an den Beschwerdegegner zur Stellungnahme weitergeleitet.
  • Es können insofern notwendig, weitere Beteiligte zur Stellungnahme hinzugezogen werden.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen
Schlichtermepfehlung:
  • Die Ombudsperson gibt je nach Fall auf Grundlage von Recht und Gesetz eine Empfehlung ab und stellt diese den Beteiligten zur Verfügung.
  • Diese Empfehlung ist nicht bindend
Kosten:
  • Es wird pro Fall von der Schlichtungsstelle eine Fallpauschale erhoben (im ersten Jahr 350 €)
  • Dies Fallpauschale wird zu Beginn des Schlichtungsverfahrens fällig und ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
  • Sind mehrere Unternehmen beteiligt wird die Pauschale verursachergerecht aufgeteilt
  • Das Verfahren ist für den Verbraucher grundsätzlich kostenfrei
Organisation der Schlichtungsstelle:

Vorstand und Geschäftsführung: Herr Thomas Kunde
Ombudsperson: Herr Dr. Wolst

Der geplante Beirat ist noch nicht besetzt.

Anschrift:

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstrasse 133
10117 Berlin

Montag, 24. Oktober 2011

Festlegungsverfahren zu den Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten für Minutenreserve

Die Bundesnetzagentur hat sich in einem Verwaltungsverfahren bezüglich
der Festlegung zu Verfahren zur Ausschreibung von Regelenergie in Gestalt der
Minutenreserve, insbesondere zu Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträumen
und Ausschreibungszeitscheiben, zum technisch notwendigen Anteil nach § 6 Abs. 2
StromNZV, zu den einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen
müssen sowie zu den zu veröffentlichenden Daten nach § 27 Abs. 2 StromNZV und zum
Einsatz von Regelenergie nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 StromNZV inb Zusammenarbeit mit der Evonik Degussa GmbH auf folgende 16 Punkte geeinigt:

1. Die Ausschreibung der Minutenreserve erfolgt vollständig täglich.

2. Die Ausschreibung der Minutenreserve erfolgt grundsätzlich am Vortag, und zwar
vor dem Beginn des Haupthandels für Stundenkontrakte der European Power Exchange
(EPEX), für den Folgetag. Für den Fall, dass die Ausschreibung an einem
Samstag, Sonntag oder Feiertag durchzuführen wäre, ist die Ausschreibung auf den
vorhergehenden letzten Arbeitstag vorzuziehen. Die Angebotsabgabefrist wird auf
10:00 Uhr, die Information über die Zuschlagerteilung an die Anbieter auf spätestens
11:00 Uhr des selbigen Tages festgesetzt.

3. Die Ausschreibung und Vergabe von Minutenreserve ist für jeden Tag in den folgenden
sechs Zeitscheiben vorzunehmen: 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr, 4:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr, 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr und 20:00
Uhr bis 24:00 Uhr.

4. Die Erteilung des Zuschlags erfolgt auf Basis des Leistungspreises. Der Abruf der
Minutenreserve folgt einer gesonderten Liste, die aus den nach Satz 1 bezuschlagten
Angeboten besteht, und wird mit dem vom Anbieter bei der Gebotsabgabe geforderten
Arbeitspreis entgolten. Die Abrufreihenfolge erfolgt grundsätzlich in Reihung
der Arbeitspreise.

5. Die Übertragungsnetzbetreiber haben ihren gesamten Bedarf an Minutenreserve
regelzonenübergreifend auszuschreiben. Auf Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers
und nach dessen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur kann zusätzlich
zum Leistungspreis auch die Anschlussregelzone als Kriterium für die Zuschlagerteilung
herangezogen werden, sofern dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
erforderlich ist.

6. Der Datenaustausch zur Aktivierung von Minutenreserve erfolgt automatisiert über
eine informationstechnische Verbindung zwischen dem jeweiligen AnschlussÜbertragungsnetzbetreiber
und den Anbietern.
 
7. Die Mindestangebotsgröße für die Teilnahme an der Minutenreserveausschreibung
wird auf 5 MW jeweils für positive und negative Minutenreserve festgesetzt. Eine
Einkürzung des Angebots auf die Mindestangebotsgröße ist zulässig. Das Angebotsinkrement
beträgt 1 MW.

8. Anbietern von Minutenreserve ist gestattet, Angebote mit einer Leistung bis maximal
25 MW als unteilbar zu kennzeichnen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben das
Recht, bei der Vergabe ein als unteilbar gekennzeichnetes Angebot zu überspringen,
falls der Bedarf an Minutenreserve durch die Bezuschlagung eines als unteilbar gekennzeichneten
Angebots überschritten wird. Die Einkürzung eines als unteilbar gekennzeichneten
Angebots beim Abruf ist nicht zulässig.

9. Anbietern von Minutenreserve ist gestattet, Anlagen zur Erbringung von Minutenreserve
innerhalb der gleichen Regelzone bei der Angebotsstellung zu poolen. Das regelzonenübergreifende
Poolen von Anlagen zur Erbringung von Minutenreserve ist
nur zur Erreichung der Mindestangebotsgröße zulässig. Die Zuordnung von Anlagen
zu einem Pool kann zu Beginn jeder Viertelstunde geändert werden. Der Wechsel
der Minutenreserve erbringenden Anlagen innerhalb eines Pools ist jederzeit möglich.

10. Anbietern von Minutenreserve ist gestattet, die Besicherung der für die Erbringung
von Minutenreserve vorgehaltenen Technischen Einheiten über präqualifizierte, in
der gleichen Regelzone gelegene Anlagen Dritter durchzuführen. Die zur Besicherung
verwendeten Leistungsanteile der Anlagen Dritter dürfen dabei nicht zugleich
bei Regelenergieausschreibungen kontrahiert sein.

11. Folgende Informationen sind, jeweils für positive und negative Minutenreserve getrennt,
auf der gemeinsamen Internetseite www.regelleistung.net in einer einheitlichen,
die elektronische Weiterverarbeitung ermöglichenden Form zu veröffentlichen
und für mindestens fünf Jahre verfügbar zu halten:

a) die Höhe des für den Folgetag benötigten Bedarfs an Minutenreserve einschließlich
des Bedarfs von der Bundesnetzagentur ggf. bewilligter Kernanteile. Im Falle
einer Änderung des Bedarfs gegenüber dem der vorherigen Ausschreibung um
mehr als 5% ist diese zu erklären bzw. zu begründen.

b) eine anonymisierte Liste aller Minutenreserveangebote, die für jedes Angebot
die Angebotsleistung, den Leistungspreis, den Arbeitspreis und die Information,
ob das Angebot den Zuschlag erhalten hat, beinhaltet. Angebote, die zur Deckung
eines von der Bundesnetzagentur bewilligten Kernanteils bevorzugt bezuschlagt
werden, sind zu kennzeichnen.

c) der mittlere mengengewichtete Leistungspreis und der Grenzleistungspreis, sowohl
für jede Produktzeitscheibe als auch über einen Tag gemittelt.

d) die eingesetzte Minutenreservearbeit in viertelstündlicher Auflösung, getrennt
nach positiver und negativer Minutenreserve. Die Veröffentlichung hat

i) für den gesamten Netzregelverbund sowie

ii) differenziert nach Erbringungsregelzone
zu erfolgen. Diejenigen Viertelstunden, in denen beim Abruf von der Merit-Order-
Liste der Angebote abgewichen werden musste, sind zu kennzeichnen und mit
einer Erläuterung bzw. Erklärung zu versehen.
Die Veröffentlichung hat spätestens zwei Stunden vor Beginn der nachfolgenden
Minutenreserveausschreibung zu erfolgen.

12. Die Namen der Anbieter von Minutenreserve sind auf der gemeinsamen Internetplattform
www.regelleistung.net zu veröffentlichen.

13. Die Vorgaben des Beschlusses sind mit Wirkung vom 01.12.2011 umzusetzen. Die
Vorgaben der Ziffern 6 und 8 sind abweichend davon beginnend mit der Ausschreibung
am 02.07.2012 für den Folgetag umzusetzen.

14. Die Mindestangebotsgröße wird abweichend von Ziffer 7 Satz 1 ab dem 01.12.2011
bis zum 02.07.2012 auf 10 MW festgesetzt.

15. Der Beschluss BK6-06-012 wird mit Wirkung vom 01.12.2011 widerrufen.

16. Der Widerruf bleibt vorbehalten.

Die hier aufgelisteten Informationen enstammen  ausschließlich dem Beschluss BK6-10-099.

Den vollständigen Beschluss finden sie unter:

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/DieBundesnetzagentur/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6/2010/BK6-10-000bis100/BK6-10-097bis-099/BK6-10-099_Beschluss.html?nn=54756

 

Donnerstag, 20. Oktober 2011

§ 40 und § 41 - Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG-Umlage für produzierende Unternehmen

In den § 40 und 41 des EEG (2011) ist eine Sonderregelung bezüglich der EEG-Umlage für produzierende Unternehmen verankert.

Der allgemeine Grundsatz (§ 40 EEG 2011) zur Begrenzung der EEG-Umlage für produzierende Unternehmen erfolgt um die Stromkosten der Unternehmen zu senken und somit die internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Dieser Grundsatz gilt ausschließlich soweit die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung der EEG-Umlage mit den Interessen der der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

Damit sich Unternehmen sich auf den o.g. Grundsatz berufen können wurden folgende Kriterien definiert:

§ 41 - produzierende Unternehmen:
  • bezogener und selbst verbrauchter Strom muss mindestens 1 GWh betragen
  • Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung muss mindestens 14 % betragen
  • Eine Zertifizierung erfolgt ist mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Vermeidung von Energie erhoben und bewertet worden sind
Aus dem § 41 ergibt sich für die Unternehmen (hinsichtlich der Verbrauchsgrenzen) folgende Staffelung:
  • Stromanteil < 1 GWh = keine Begrenzung der EEG-Umlage
  • Stromanteil > 1 GWh und < 10 GWh = Begrenzung von 10 % der EEG-Umlage (nach § 37 Absatz 2 ermittelt)
  • Stromanteil > 10 GWh und < 100 GWh = Begrenzung von 1 % der EEG-Umlage (nach § 37 Absatz 2 ermittelt)
  • Stromanteil > 100 GWh = Begrenzung von 0,05 Cent / kWh (nach § 37 Absatz 2 ermittelt)

Montag, 17. Oktober 2011

Neuer Präsident bei Bundesnetzagentur?

Gemäß Informationen der Financial Times Deutschland bahnt sich an der Spitze der BNetzA ein Führungswechsel an. Der amtierende Präsident der Bundesnetzagentur Matthias Kurth soll einem Vertreter der Union oder der FDP weichen.

Begründung für den vermeintlich bevorstehenden Wechsel ist die Meinung das die bevorstehende Energiewende durch einen Vertreter der schwarz-gelben Koalition wesentlich besser überwacht werden könne. Darüber hinaus wuchs auch innerhalb der Branche der Unmut über den Vorschlag von Matthias Kurt die Eigenkapitalrendite aus dem Betrieb von Stromnetzen auf 8,2 % zu kürzen.

Herbe Kritik kam ebenfalls aus Richtung des BDEW, da laut Meinung von Hildegard Müller (Chefin BDEW) dieser Vorschlag Investoren abschreckt und so den Ausbau der Stromnetze, der für die Energiewende notwendig ist gefährdet wird.

Der momentan ins Gespräch gebrachte CSU-Politiker Johannes Singhammer war bisher eher in der Familien- und Sozialpolitik durch seine Verteidigung des Elterngeldes aufgefallen.

Jedoch ist er in der Bundesnetzagentur nicht unbekannt, da er 5 Jahre den Beirat der Behörde leitete und bis 2009 dem Gremium noch angehörte.

Laut Auskunft des Wirtschaftsministeriums ist über die zukünftige Besetzung des Präsidentenamtes noch keine Entscheidung getroffen.

Der Beirat wird sich zu diesem Thema vorraussichtlich im November beraten.

Freitag, 14. Oktober 2011

Festlegungen zu den Lieferantenwechselprozessen Ende Oktober

Laut Informationen der EDNA Initiative (Termin vom 13.10.2011) hat die BNetzA nun bekannt gegeben das die endgültige Version der neuen Festlegungen zu den Lieferantenwechselprozessen nicht vor Ende Oktober freigegeben und veröffentlicht wird.

Die damit ursprüngliche Information des BDEW die sich auf eine Freigabe und Veröffentlichung für die 40/41 KW berief ist damit obsolet.

Weiterhin wurde seitens BNetzA bestätigt das die erforderlichen Formate für die Umsetzung 2 Wochen später, und damit Mitte November erscheinen.

Dienstag, 11. Oktober 2011

§ 42 EnWG - Anforderung und Bereitstellung Bundesmix 2010

Gemäß des § 42 EnWG Abs.2 (EnWG 2011) müssen die Informationen zum Energieträgermix und den Umweltauswirkungen mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland ergänzt werden.

Der BDEW hat dazu ein Positionspapier mit den amtlichen Statistiken aus 2010 veröffentlicht.

Die verschiedenen Anteile stellen sich demnach wie folgt dar:

Anteil der Energieträger
  • Kernkraft: 24,5 %
  • Kohle: 42,5 %
  • Erdgas: 11,7 %
  • Sonstige fossile Energieträger: 3,3 %
  • Erneuerbare Energien: 17,9 % (davon 14,9 % gefördert nach EEG und sonstige erneuerbare Energien 3,1)
Die gesamt CO2-Emission beläuft sich auf 494 g/kWh und die Menge an radioaktivem Abfall beläuft sich auf 0,0007 g/kWh.

Der BDEW empfiehlt trotz der vorläufigen Berechnung der Daten auf diese zurückzugreifen.

Die kompletten Daten befinden sind im Positionspapier 2011-10-06 Bundesmix 2010 Stromkennzeichung

Montag, 10. Oktober 2011

Inkrafttreten neuer Nachrichtentypen zum 01.04.2012

Die Bundenetzagentur hat am 01.10.2011 eine Reihe von neuen Nachrichtentypen und sonstigen Dokumenten zur Umsetzung für den 01.04.2012 veröffentlicht.

Es handelt sich dabei um folgende Dokumenten:

- Allgemeine Festlegungen 3.1
- APERAK / CONTRL Anwendungshandbuch 2.0f
- MSCONS Formatbeschreibung 2.1d
- MSCONS Anwendungshandbuch 2.1e
- Codeliste der Zeitreihentypen 1.1
- Kommunikationsrichtlinie 2.1c
- Liste der Temperaturanbieter 1.0c

Angesichts der Tatsache das laut Meldung der BNetzA die geänderten Prozesse der GPKE / GeLi Gas ebenfalls am 01.04.2012 in Kraft treten bleibt abzuwarten wie mit den restlichen Nachrichtentypen verfahren wird und wann diese erscheinen.

Laut meiner letzten Informationen sollen diese ohne eine Konsultation veröffentlicht werden.

Dienstag, 4. Oktober 2011

IFSTA oder APERAK?? Part.II

Aufgrund von Informationen der EDNA-Initiative zum o.g. Thema scheint es nun doch so zu sein das die EDI@ENERGY Gruppe die Redundanz des Themas "Zählpunkt unbekannt" bei APERAK und IFTSTA erkannt hat und diesen Sachverhalt mit dem nächsten Update der Marktformate zum 01.04.2012 aufheben will.

Dadurch wäre die Prozesse der MaBiS an die anderen Prozesse (GPKE/GeLi/WiM) angeglichen.