Montag, 16. Januar 2012

Änderungen der Beschlüsse GPKE & GeLi Gas - Umsetzungsfragenkatalog

Der BDEW hat in Abstimmung mit dem AFM+E und dem VKU am 12.01.2012 einen Umsetzungsfragenkatalog zu den geänderten Beschlüssen (BK6-11-150 & BK7-09-001) veröffentlicht.

Der Umsetzungsfragenkatalog umfasst insgesamt 15 Punkte (Fragenstellung)

  • Storno und Rückabwicklung
    • Die Regelungen zu den Stornierungen sind dem AHB UTILMD  Kapitel 4.5 zu entnehmen

  • Zur Bilanzierung verwendete Daten aus der Bestandsliste oder den Einzelmeldungen
    • Es sind grundsätzlich die Daten aus den Einzelmeldung zur Bilanzierung zu verwenden, da lediglich diese eine zwischen VNB und BKV / LF abgestimmte Datenbasis bilden.

  • Mitteilung des nun zuständigen Netzbetreibers
    • Der angefragte NB hat lediglich den NB zu benennen an den er Teile seines Netzes übergeben hat. Etwaige nachfolgende Veränderungen der Netzstruktur sind durch den nachfolgenden NB zu übermitteln.
    • Der NB darf gemäß den Fristen der MaBiS 2 Monate vor Abgabe des Netzgebietes ablehnend auf Anfragen reagieren. (Gültig für Strom und Gas)

  • Vorjahresverbrauch des Letztverbrauchers
    • Der LFA hat an den LFN einen Vorjahresverbrauch zu übermitteln. Sollte es sich um eine unterjährige Abrechung des Letztverbrauchers handeln, hat eine Hochrechung auf 365 Tage zu erfolgen. --> Meine Empfehlung an der Stelle lautet den AJV der vom NB übermittelt wurde an den LFN zu übersenden, da eine Hochrechnung gerade bei Anlagen im Gas-Bereich nicht immer sinnvoll ist.

  • Kündigung auf einen fixen Termin, der später als das Vertragsende liegt
    • Etwaige o.g. Kündigung sind immer mit Z29 (Ablehung kein Vertragsverhältnis) ohne Nennung eines Termins abzulehnen. Kann der Zählpunkt nicht mehr identifiziert werden hat die Ablehnung der Kündigung via APERAK zu erfolgen.

  • Befristete Anmeldungen
    • Sollte der Lieferant eine Lieferstelle auf einen begrenzten Zeitraum anmelden (fixes Ende-Datum) ist keine separate Abmeldung erforderlich.

  • Beginn der Grundversorgung - Übergang auf Ersatz-/Grundversorgung
    • Der Grundversorger muss aktiv seine Lieferstellen beim NB anmelden insofern es sich um ein reguläres Lieferverhältnis handelt.

  • Rückantwort auf die Abmeldungsanfrage bei SLP-Kunden
    • Das gemeldete Datum Abmeldedatum darf nicht > 6 Wochen in die Vergangenheit zurückliegen. Basis ist der Eingang, der Antwort des LFN auf die Abmeldungsanfrage, beim NB.
    • Sollte das Datum > 6 Wochen in die Vergangenheit liegen, passt der NB das Abmeldedatum auf den Vortag der Anmeldung an und teilt dies dem LFA in der Beendigungsmitteilung mit.

  • Anmeldezeitfenster für Lieferbeginn und Lieferende
    • Eine Anmeldung in die Zukunft ist uneingeschränkt möglich. Ein rückwirkender Lieferbeginn oder ein rückwirkendes Lieferende unterliegt der 6 Wochen Frist.

  • Ablehung der Anmeldung (andere Anmeldung in Bearbeitung)
    • Die maximale Verzögerung ergibt sich aus der Antwortrist im Prozess Lieferbeginn. Diese beträgt maximal 8 Werktage.

  • Gibt es den Prozess Zwangsabmeldung noch?
    • Nein, es ist lediglich die Abmeldungsanfrage im Prozess Lieferbeginn zu verwenden.

  • Ergänzender Zählpunkt auf der Zuordnungsliste
    • Sollte auf der Zuordnungsliste ein Zählpunkt, den der NB bestätigt hat (Einzelmeldung), nicht aufgeführt sein, hat de Lieferant diesen Anhand einer Stammdatenänderung mittzuteilen. Ausreichend hierbei ist die Übermittlung der Zählpunktbezeichnung.

Bei den zwei fehlenden Punkten handelt es sich lediglich fehlerhafte Texte im Szeanrio 1 und Szenario 2 im Prozess Lieferbeginn.

Sonntag, 15. Januar 2012

Das Messwesen nach der EnWG-Novelle 2011 - Fragen und Antworten zu § 21b EnWG

Der BDEW hat am 22.12.2011 einen Leitfaden zum Thema "Das Messwesen nach der EnWG-Novelle 2011" veröffentlicht. Im Leitfaden befinden sich Fragen und Antworten zu den einzelnen Abschnitten des § 21 sowie Handlungsempfehlungen für alle Marktteilnehmer die vom § 21 betroffen sind.

Der Leitfaden ist in 4 Kapitel aufgeteilt:

  • Kapitel A: Die wesentlichen Neuregelungen auf einen Blick
  • Kapitel B: Ausgestaltung des Messwesens durch das EnWG
  • Kapitel D: Sonstige Anforderungen
  • Kapitel E: Ausblick auf neue Regelung

Der wichtigste Abschnitt ist Kapitel B: "Ausgestaltung des Messwesens durch das EnWG"
Das Kapitel B ist unterteilt in 7 weiter Abschnitte mit den Themen:

  • Messstellenbetrieb und Messung durch Dritte, § 21b EnWG
  • Einbau von Messsystemen, § 21c EnWG
  •  Messsysteme, § 21d EnWG
  • Anforderungen an Messsysteme, § 21e EnWG
  • Messeinrichtungen Gas, § 21f EnWG
  • Datenschutz, § 21g EnWG
  • Informationspflicht, § 21h EnWG

Ich werde nun die, meiner Meinung nach, wichtigen Punkte aus dem ersten Abschnitt beleuchten und die einzelnen Fragen des Leitfadens umreißen.

Gänzlich neu im EnWG ist das die Definition des Messstellenbetriebes nun auch den Teil der Messung und Datenübermittlung inne hat. Dies kann nur noch in Ausnahmefällen durch eine entsprechende Rechtsverordnung (MessZV) anders gehandhabt werden (§ 21b Abs. 3, § 21i Abs. 1 Nr.13)


  • Wer ist für Messung und Messstellenbetrieb zuständig?
  1. Messung und Messstellenbetrieb obliegt nach wie vor dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes (NB). 
  2. Ausnahmsweise kann der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer mit Einwilligung des Anschlussnutzers diese Aufgabe an einen Dritten übertragen.
  • Gilt § 21b auch für Betreiber reiner Einspeiseanlagen?
  1. Hier kann sowohl Gesetz als auch Leitfaden keine klare Antwort geben. 
  2. Obwohl § 21b Abs. 1 EnWG nicht mehr ausschließlich von "gelieferter" Energie spricht trifft das EEG § 7 Abs. 1 eine speziellere Regelung. Danach ist der Anlagenbetreiber dazu berechtigt, den Anschluss der Anlage sowie die Einrichtung und den Betrieb von einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.
  3. Zu beachten ist allerdings die neue Vorschrift im § 7 Abs. 1 S. 2 EEG 2012 (gültig ab 01.01.2012). Denn danach gelten die Regelungen der §§ 21b bis 21h EnWG.
  4. Eine abschließende Antwort kann an dieser Stelle also nur eine novellierte MessZV bringen da sie auch Regelungen für EEG-Anlagen treffen kann.
  • Können Messstellenbetrieb und Messung weiterhin auseinader fallen?
  1. Ja, denn nach § 21b Abs. 3 EnWG kann eine Rechtsverordnung (MessZV) für eine nicht in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung festlegen das Messstellenbetrieb und Messdienstleistung asunahmsweise von unterschiedlichen Dienstleistern erbracht werden dürfen. Die novellierte MessZV könnte die aktuell gültigen Regelungen bei Unterscheidung von EZ und AZ aufrecht erhalten obwohl der § 21b Abs. 2 EnWG davon ausgeht das der Messstellenbetrieb die Messung umfasst.
  • Unter welchen Voraussetzungen kann der Messstellenbetrieb von einem Dritten durchgeführt werden?
  1. Der Messstellenbetreiber muss einen einwandfreien (eichrechtlich) Betrieb der Messeinrichtung gewährleisten (§ 21b Abs. 2 EnWG)
  2. Der Messstellenbetreiber hat hierbei Anspruch auf den Einbau einer Messeinrichtung die in seinem Besitz ist, und allen eichrechtlichen Anforderungen sowie, allen Anforderungen nach § 21b Abs. 4, entspricht. Die Messeinrichtung muss darüber hinaus den vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen entsprechen.
  3. Weiterhin müssen die Anforderungen der Datenübertragung an berechtigte Marktteilnehmer gemäß § 21b Abs. 2 EnWG gewährleistet sein.
  • Müssen dritte Messstellenbetreiber entflechten?
  1. Dritte Messstellenbetreiber müssen grundsätzlich nicht entflechten.
  2. Allerdings sind die Vorgaben zur Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen nach § 6 Abs. 1 EnWG zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem dann wenn ein dritter Messstellenbetreiber zugleich Lieferant ist.
  • Wie müssen die Mindestanforderungen an den Messstellenbetreiber ausgestaltet sein?
  1. Die Mindestanforderungen nach § 21b Abs. 4 S.3 müssen in erster Linie sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. 
  2. Probleme können hierbei auftreten wenn Mindestanforderungen an dritte Messstellenbetreiber zu hoch angesetzt sind oder wenn eine Regelung zwar sinnvoll aber nicht technisch notwendig ist.
  • Kann der Netzbetreiber auf seine TAB verweisen?
  1. Ein allgemeiner Verweis ist problematisch!
  2. Soll jedoch ein Passus aus den TAB Vertragsbestandteil werden wird empfohlen diesen wortwörtlich in die technischen Mindestanforderungen an eine Messeinrichtung zu übernehmen.
  • Welche fachliche Qualifikation kann der Netzbetreiber von Messstellenbetreiber verlangen?
  1. Die Qualifikation des Messstellenbetreibers sind durch die Standardverträge der BNetzA bereits konkretisiert wurden. Darin wird festgelegt das bei einer Messstelle in der Niederspannung (Niederdruck) das Personal lediglich in einem Installateursverzeichnis eingetragen sein muss. Zum Beispiel muss es sich im Bereich des Arbeitsblattes G 492 um ein zertifiziertes Unternehmen handeln.
  • Kann der Netzbetreiber den Abschluss eines Rahmenvertrages verweigern?
  1. Nein, denn grundsätzlich ist der NB verpflichtet einen Rahmenvertrag abzuschließen wenn die in § 21b genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Ist jedoch sicher absehbar das der Messstellenbetreiber die abrechnungsrelevanten Daten nicht weitergeben oder nicht im richtigen Format weitergeben kann (WiM) kann ein Abschluss verweigert werden.
  • Hat der Messstellenbetreiber auch ohne Abschluss eines Vertrages, Anspruch auf den Einbau einer Messeinrichtung?
  1. Nein, der MSB muss gemäß § 21b Abs.2 S.4 EnWG einen Vertrag mit dem NB abschließen.
  2. Der NB kann allerdings den Messstellenbetrieb nicht ablehnen, wenn der MSB den Vertrag nicht unterschriebt, insofern dieser Inhalte hat, die von den Standardverträgen der BNetzA abweichen.
  • Müssen zwischen dritten Messstellenbetreibern ebenfalls Verträge geschlossen werden?
  1. Ja, denn die Messstellenbetreiber sind im Zuge eines Wechsels dazu verpflichtet die für die Durchführung erforderlichen Verträge abzuschließen und die erforderlichen Daten unverzüglich auszutauschen.
  2. Die Vertragsinhalte sind nicht durch die BNetzA festgelegt.
Das war ein erster Einblick in den ersten Teil zu Fragen und Antworten zum § 21b.

In den nächsten Tagen und Wochen werden weitere Posts zu den anderen o.g. Themen folgen.


Montag, 19. Dezember 2011

Informationen zum Beschluss BK8-11-024 (StromNEV §19)

Am 15.12.2011 hat die Bundesnetzagentur den Beschluss BK8-11-024 (StromNEV §19) gefasst.

Der Beschluss hat folgende Inhalte:

Eckpunkte zum Beschluss

  1.  Die prognostizierten entgangenen Erlöse (Jahresbasis) müssen durch die VNB’s dem ÜNB monatlich zu 1/12 in Rechung gestellt werden. Hierbei sind die entgangen Erlöse gemäß §19 Abs.2 Satz 1 Strom NEV (atypische Netznutzung) sowie die entgangen Erlöse aus §19 Abs.2 Satz 2 (Netzentgeltbefreiung) zu berücksichtigen.
  2. Die ÜNB haben die prognostizierten Werte der VNB + ihre eigenen entgangenen Erlöse aufzusummieren.  Ab dem Jahr 2014 sind weiterhin die Differenzen (Ist-Abgleich) aus dem vorletzten Jahr zu berücksichtigen. Daraus ist die Höhe der §19 Umlage (Basis sind die Verbraucherabsätze gemäß KWKG) zu ermitteln und zu veröffentlichen. Abweichend von diesem Vorgehen ist für 2012 ein Gesamtvolumen von 440 Mio. € anzusetzen.
  3. Die VNB sind verpflichtet die veröffentlichte Umlage von allen Letztverbrauchern  und Lieferanten zu erheben und monatlich an den ÜNB weiterzuleiten.
  4. Die ÜNB begleichen monatlich die Rechnung wie in Punkt 1 beschrieben. Die eigenen (ÜNB) entgangenen Erlöse sind genauso zu behandeln.
  5. Der Belastungsausgleich zwischen den ÜNB ist gemäß §9 Abs. 3 KWKG zu behandeln.
  6. Die ÜNB sind verpflichtet im Folgejahr eine Ist-Abrechung der entgangen Erlöse durchzuführen. Hierzu übermitteln die VNB die Daten zu den tatsächlich entgangen Erlösen. Die Differenzen zwischen Ist-Werten und Prognose-Werten sind je Netzbetreiber im Zwei-Jahresbezug individuell finanziell auszugleichen. Die ÜNB haben im Anschluss die verbleibende Differenz (Summe entgangene Erlöse – Einnahmen der §19 Umlage). Die genannten Salden sind im Zwei-Jahresverzug über die §19 Umlage auszugleichen.
  7. Die VNB haben die Ist-Daten (Siehe Punkt 6) bis zum 30.06. an den jeweiligen ÜNB zu übertragen.
  8. Die Höhe der §19 Umlage ist von jedem VNB auf seinem Preisblatt sowie auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
  9. Die o.g. Punkte sind ab dem 01.01.2012 umzusetzen. Die entgangenen Erlöse aus dem Jahr 2011 werden nicht vom o.g. Umlagemechanismus erfasst. Die entgangen Erlöse aus dem Jahr 2011 werden gemäß §5 ARegV im Regulierungskonto berücksichtigt.

Definition der entgangenen Erlöse

  1. Die entgangenen Erlöse beinhalten die Differenzen zwischen den allgemeinen Netzentgelten und den individuellen Netzentgelten ( StromNEV §19 Abs.2 Satz 1) sowie den Befreiungen (StromNEV §19 Abs.2 Satz 2) und den dazugehörigen Absatzmengen.
  2. Die Umlage wird nicht wie ursprünglich angedacht auf unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des §14 EnWG angewandt. Für diese Verbrauchseinrichtungen muss ein separates Preissegment geschaffen werden.
  3. Demnach ist eine Beibehaltung der jeweiligen Kalkulationsmethodik für 2012 zulässig
  4. Entgangene Erlöse können nicht aus Entgelten der Messung, des Messstellenbetriebes oder der Abrechung resultieren.
  5. Gleiches gilt für Preiselement Netzreservekapazität, KWKG-Zuschläge oder Konzessionsabgaben.
  6. Ebenfalls sind Gebühren die nach dem §91 EnWG entstehen in der Umlage nicht zu berücksichtigen.
Der komplette Beschluss kann auf der BNetzA-Seite unter folgendem Link eingesehen werden:

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/DieBundesnetzagentur/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK8-GZ/2011/2011_001bis100/BK8-11-024/BK8-11-024_Entscheidung.html?nn=81596


Freitag, 16. Dezember 2011

Übergangsszenarien zum Lieferantenwechsel Strom und Gas

Wie aus Quellen des BDEW berichtet wurde, wird in den nächsten Tagen ein Leitfaden für "Übergangsszenarien zum Lieferantenwechsel Strom und Gas" veröffentlicht.

Gemäß dem aktuellen Entwurfsstatus vom 13.12.2011 wird dieser die allgemeinen Maßnahmen für einen nahtlosen Übergang zum 01.04.2012 beschreiben.

Der Leitfaden ist in 4 Punkte gegliedert:

  1. Einleitung
  2. Zielsetzung
  3. Marktrollenübergreifende Prämissen
  4. Detaillierte Empfehlungen und Checklisten (pro Marktrolle und Prozess)
Die meiner Meinung nach wichtigsten Eckpunkte werde ich kurz zusammenfassen:

zu 2)
  • Der Leitfaden hat als Zielsetzung, die Reduzierung der Anzahl, der am 01.04.2012 nicht abgeschlossennen Verträge sowie die Beschreibung des Vorgehens im Übergang dieser Prozesse.
  • Grundsätzlich soll eine parallele Aufrechterhaltung der beiden "Prozesswelten" vermieden werden.

zu 3)
  • Ab dem 01.04.2012 wird nun noch in den neuen Datenformaten kommuniziert. Dies gilt ebenfalls für Nachrichten die vor dem 01.04.2012 versandt, aber erst nach dem 01.04.2012 beantwortet werden
  • Vor dem 01.04.2012 gestartete Prozesse werden nach dem 01.04.2012 auf die neuen Fristenframeworks gehoben.
  • Alle Nachrichten die bis zum 31.03.2012 noch nicht beantwortet wurden (Marktrollenunabhängig) werden so behandelt als wären sie am 01.04.2012 eingegangen. Für eventuelle Prozesslaufzeiten zählt der Starttermin 01.04.2012
  • Für alle Nachrichten die nach dem 22.03.2012 (16 WT) versendet werden erfolgt "keine" Verarbeitung beim Netzbetreiber.
  • Alle Nachrichten die nach dem 22.03.2012 beim Netzbetreiber eingehen wird lediglich eine CONTRL/APERAK Stufe 1 Prüfung vollzogen. Themen wie eine eventuelle Zählpunktidentifikation oder andere Prozessschritte erfolgen erst ab 01.04.2012. Bei Einzügen auf RLM-Anlagen kann es hierbei zu Verzögerungen kommen.
  • Alle An-/Abmeldungen deren Bilanzierungsbeginn ab dem 01.05.2012 beginnt werden erst ab 01.04.2012 bearbeitet.
  • Korrekturlisten auf Bestandslisten werden letzmalig auf die Bestandlisten vom 16WT im März versendet. Für alle Änderungen an neuen Bestandslisten sind nach den neuen Beschlüssen (GPKE, GeLi) Stammdatenänderungen zu versenden.
zu 4)

  1. Lieferanten
    • Zur Entzerrung des Arbeitsaufkommens sollten Kündigungen im Übergangszeitraum unverzüglich bearbeitet werden.
    • Netznutzungsanmeldungen/abmeldungen die sich auf ein Lieferbeginn/ende nach dem 01.04.2012 beziehen sollten erst nach dem 01.04.2012 versendet werden.
    • Aufgrund der nicht Verarbeitung bei Netzbetreibern kann es zu Verzögerungen im Prozess kommen.
    • Zwangsabmeldungen die vor dem 16 WT im März versendet wurden sollten vollständig bis zum 16 WT März abgearbeitet werden.
    • Aufgrund der nicht Verarbeitung von Nachrichten sollte der Grundversorger Anmeldungen zur Grundversorgung im Übergangszeitraum aktzeptieren
  2. Netzbetreiber
    • Für die gepufferten Nachrichten muss ein Upgrade-Mapping von UTILMD 4.4 --> UTILMD 4.4a erfolgen. Damit sind folgende Anwendungsfälle umzuwandeln. Die Transaktionsgründe Z42, E06 und Z03 entfallen ab dem 01.04.2012, diese sind in der Bearbeitung der gepufferten Nachrichten auf E01 zu mappen. Die Transaktionsgrund Z26 wird mit Z09 abgelehnt.
Bis wann der endgültige Leitfaden veröffentlicht wird ist derzeit noch nicht offiziell kommuniziert.

Mittwoch, 26. Oktober 2011

Veröffentlichung Leitfaden Kundenrechnung Strom nach EnWG (§ 40) und StromGVV

Der BDEW hat in Zusammenarbeit mit dem VKU am heutigen Tag einen Leitfaden für die Kundenrechung Strom unter der Berücksichtigung der EnWG Novelle 2011 veröffentlicht.

Die zusätzlichen Anforderungen die aus dem § 40 des EnWG 2011 resultieren und umzusetzen sind finden sie in meinem Post vom 23.09.2011 unter folgendem Link: http://followtobislife.blogspot.com/2011/09/40-enwg-die-fakten.html

Hinsichtlich der der Anforderungen hat der BDEW im Leitfaden nun Handlungsempfehlungen zu den einzelnen Bestandteilen gegeben die sich wie folgt darstellen:

Es erfolgt ausschließlich eine Darstellung der Sachverhalte zu denen sich der Leitfaden äußert.

EnWG § 40 Abs. 2 Nr.2

Vertragsdauer
  • bei unbefristeten Verträgen --> unbefristet
  • bei variablen Verträgen --> "bis Datum" oder die Angabe der "Erstlaufzeit / Mindestlaufzeit" in Jahren, Monaten
  • bei Festverträgen --> "Vertrag endet automatisch zum "Datum"
Kündigungsfrist
  • allg. Zeitraum nach Vertrag oder AGB
Nächstmöglicher Kündigungstermin
  • bei unbefristeten Verträgen --> "Der Vertrag ist nächstmöglich unter Beachtung der Kündigungsfrist kündbar"
  • bei variabel befristeten Verträgen --> Der Vertrag ist nächstmöglich zum Termin (Vertragsdauer) unter Beachtung der Kündigungsfrist kündbar"
  • bei Festverträgen --> Vertrag endet automatisch zum "Datum"
EnWG § 40 Abs. 2 Nr.5

Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums
  • "Ihr Verbrauch vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ: "XX" kWh
  • Bei Indurstrie- / Gewerbekunden wo ein Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum nicht sinnvoll ist kann dies entfallen
EnWG § 40 Abs. 2 Nr.6

Darstellung des Jahresverbrauchs gegenüber Vergleichskundengruppen
  • grafische Darstellung (bindend) des eigenen Jahresverbrauches mit durchschnittlichen Jahresverbräuchen von Vergleichskundengruppen
  • Vergleichskundengruppen nach EnWG sind z.B. die Personen in einem Haushalt
  • Die Darstellung muss für den Kunden ersichtlich machen ob sein Verbrauch über- oder unterdurchschnittlich ist
  • als mögliche Vorlage kann die Beispielgrafik aus dem Gesetzesentwurf (Nr.17/6072) dienen
  • In der Grafik genannte Begriffe sind nicht bindend sollten aber eine Wertung über das Verbrauchsverhalten des Kunden zulassen
  • Für gewerblichge oder landwirtschaftliche Haushaltskunden (kein Haushaltskundenprofil aber Verbrauch < 10.000 kWh) muss ein Hinweis zur Grafik erfolgen das nicht alle speziellen Lieferverhältnisse unter 10.000 kWh berücksichtigt werden können und dementsprechend die Vergleichskundengruppe nicht zutrifft.
Strom GVV § 23 Abs. 2

Aufgliederung des Verbrauchs nach Perioden der Verbrauchspreise
  • "XX" kWh zu einem Preis von "XX" ct/kWh vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ

§ 111 ff. EnWG - Schlichtungsstelle Energie startet am 01. November 2011

Allgemeine Informationen:


Durch das Inkrafttreten des EnWG (2011) am 04.08.2011 ist durch den § 111 ff. geregelt das sich Verbraucher nach erfolgloser Beschwerde bei einem Energieversorgungsunternehmen an eine Schlichtungsstelle wenden können.

Nach § 111 b Abs. 3 kann das BMWi in Abstimmung mit dem BMELV eine privatrechtlich organsierte Einrichtung anerkennen.

Die Verbände BDEW, VKU, vzbv, und bne haben sich für eine Lösung außerhalb einer Behörde starkgemacht. Der Hintergrund des Anliegens war die Überzeugung das eine Schlichtung nur erfolgreich ist insofern sie von einer Institution betreut wird die eine Nähe zu den Verbänden und der Branche hat und somit auf eine große Akzeptanz bei allen Beteiligten trifft.

Unter diesem Apsekt wurde der Verein "Schlichtungsstelle e.V." vom BDEW und vzbv gegründet. Eine Zusage des bne und des VKU zeitnah Mitglied zu werden liegt bereits vor, da diese Verbände in den Vorbereitungsarbeiten bereits eng eingebunden waren.

Die Mitgliedschaft steht dabei weiteren Verbänden und Unternehmen offen.

Der Verein "Schlichtungsstelle e.V." soll sich lediglich über die Fallpauschale der Schlichtungen finanzieren um so unabhängig agieren und arbeiten zu können.

Vorgehensweise im Schlichtungsfall:

Anrufung de Schlichtungsstelle:
  • Ein Antrag auf Schlichtung kann schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden
  • Die Bearbeitung eines Antrages bei der Schlichtungsstelle erfolgt nur insofern der Verbraucher vorher seinen Anspruch gemäß § 111 a EnWG beim betreffendem EVU erfolglos geltend gemacht hat.
Schlichtung:
  • Wird dem Antrag des Verbrauchers auf Schlichtung, durch die Ombudsperson, zugestimmt wird dieser an den Beschwerdegegner zur Stellungnahme weitergeleitet.
  • Es können insofern notwendig, weitere Beteiligte zur Stellungnahme hinzugezogen werden.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen
Schlichtermepfehlung:
  • Die Ombudsperson gibt je nach Fall auf Grundlage von Recht und Gesetz eine Empfehlung ab und stellt diese den Beteiligten zur Verfügung.
  • Diese Empfehlung ist nicht bindend
Kosten:
  • Es wird pro Fall von der Schlichtungsstelle eine Fallpauschale erhoben (im ersten Jahr 350 €)
  • Dies Fallpauschale wird zu Beginn des Schlichtungsverfahrens fällig und ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
  • Sind mehrere Unternehmen beteiligt wird die Pauschale verursachergerecht aufgeteilt
  • Das Verfahren ist für den Verbraucher grundsätzlich kostenfrei
Organisation der Schlichtungsstelle:

Vorstand und Geschäftsführung: Herr Thomas Kunde
Ombudsperson: Herr Dr. Wolst

Der geplante Beirat ist noch nicht besetzt.

Anschrift:

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstrasse 133
10117 Berlin

Montag, 24. Oktober 2011

Festlegungsverfahren zu den Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten für Minutenreserve

Die Bundesnetzagentur hat sich in einem Verwaltungsverfahren bezüglich
der Festlegung zu Verfahren zur Ausschreibung von Regelenergie in Gestalt der
Minutenreserve, insbesondere zu Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträumen
und Ausschreibungszeitscheiben, zum technisch notwendigen Anteil nach § 6 Abs. 2
StromNZV, zu den einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen
müssen sowie zu den zu veröffentlichenden Daten nach § 27 Abs. 2 StromNZV und zum
Einsatz von Regelenergie nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 StromNZV inb Zusammenarbeit mit der Evonik Degussa GmbH auf folgende 16 Punkte geeinigt:

1. Die Ausschreibung der Minutenreserve erfolgt vollständig täglich.

2. Die Ausschreibung der Minutenreserve erfolgt grundsätzlich am Vortag, und zwar
vor dem Beginn des Haupthandels für Stundenkontrakte der European Power Exchange
(EPEX), für den Folgetag. Für den Fall, dass die Ausschreibung an einem
Samstag, Sonntag oder Feiertag durchzuführen wäre, ist die Ausschreibung auf den
vorhergehenden letzten Arbeitstag vorzuziehen. Die Angebotsabgabefrist wird auf
10:00 Uhr, die Information über die Zuschlagerteilung an die Anbieter auf spätestens
11:00 Uhr des selbigen Tages festgesetzt.

3. Die Ausschreibung und Vergabe von Minutenreserve ist für jeden Tag in den folgenden
sechs Zeitscheiben vorzunehmen: 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr, 4:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr, 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr und 20:00
Uhr bis 24:00 Uhr.

4. Die Erteilung des Zuschlags erfolgt auf Basis des Leistungspreises. Der Abruf der
Minutenreserve folgt einer gesonderten Liste, die aus den nach Satz 1 bezuschlagten
Angeboten besteht, und wird mit dem vom Anbieter bei der Gebotsabgabe geforderten
Arbeitspreis entgolten. Die Abrufreihenfolge erfolgt grundsätzlich in Reihung
der Arbeitspreise.

5. Die Übertragungsnetzbetreiber haben ihren gesamten Bedarf an Minutenreserve
regelzonenübergreifend auszuschreiben. Auf Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers
und nach dessen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur kann zusätzlich
zum Leistungspreis auch die Anschlussregelzone als Kriterium für die Zuschlagerteilung
herangezogen werden, sofern dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
erforderlich ist.

6. Der Datenaustausch zur Aktivierung von Minutenreserve erfolgt automatisiert über
eine informationstechnische Verbindung zwischen dem jeweiligen AnschlussÜbertragungsnetzbetreiber
und den Anbietern.
 
7. Die Mindestangebotsgröße für die Teilnahme an der Minutenreserveausschreibung
wird auf 5 MW jeweils für positive und negative Minutenreserve festgesetzt. Eine
Einkürzung des Angebots auf die Mindestangebotsgröße ist zulässig. Das Angebotsinkrement
beträgt 1 MW.

8. Anbietern von Minutenreserve ist gestattet, Angebote mit einer Leistung bis maximal
25 MW als unteilbar zu kennzeichnen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben das
Recht, bei der Vergabe ein als unteilbar gekennzeichnetes Angebot zu überspringen,
falls der Bedarf an Minutenreserve durch die Bezuschlagung eines als unteilbar gekennzeichneten
Angebots überschritten wird. Die Einkürzung eines als unteilbar gekennzeichneten
Angebots beim Abruf ist nicht zulässig.

9. Anbietern von Minutenreserve ist gestattet, Anlagen zur Erbringung von Minutenreserve
innerhalb der gleichen Regelzone bei der Angebotsstellung zu poolen. Das regelzonenübergreifende
Poolen von Anlagen zur Erbringung von Minutenreserve ist
nur zur Erreichung der Mindestangebotsgröße zulässig. Die Zuordnung von Anlagen
zu einem Pool kann zu Beginn jeder Viertelstunde geändert werden. Der Wechsel
der Minutenreserve erbringenden Anlagen innerhalb eines Pools ist jederzeit möglich.

10. Anbietern von Minutenreserve ist gestattet, die Besicherung der für die Erbringung
von Minutenreserve vorgehaltenen Technischen Einheiten über präqualifizierte, in
der gleichen Regelzone gelegene Anlagen Dritter durchzuführen. Die zur Besicherung
verwendeten Leistungsanteile der Anlagen Dritter dürfen dabei nicht zugleich
bei Regelenergieausschreibungen kontrahiert sein.

11. Folgende Informationen sind, jeweils für positive und negative Minutenreserve getrennt,
auf der gemeinsamen Internetseite www.regelleistung.net in einer einheitlichen,
die elektronische Weiterverarbeitung ermöglichenden Form zu veröffentlichen
und für mindestens fünf Jahre verfügbar zu halten:

a) die Höhe des für den Folgetag benötigten Bedarfs an Minutenreserve einschließlich
des Bedarfs von der Bundesnetzagentur ggf. bewilligter Kernanteile. Im Falle
einer Änderung des Bedarfs gegenüber dem der vorherigen Ausschreibung um
mehr als 5% ist diese zu erklären bzw. zu begründen.

b) eine anonymisierte Liste aller Minutenreserveangebote, die für jedes Angebot
die Angebotsleistung, den Leistungspreis, den Arbeitspreis und die Information,
ob das Angebot den Zuschlag erhalten hat, beinhaltet. Angebote, die zur Deckung
eines von der Bundesnetzagentur bewilligten Kernanteils bevorzugt bezuschlagt
werden, sind zu kennzeichnen.

c) der mittlere mengengewichtete Leistungspreis und der Grenzleistungspreis, sowohl
für jede Produktzeitscheibe als auch über einen Tag gemittelt.

d) die eingesetzte Minutenreservearbeit in viertelstündlicher Auflösung, getrennt
nach positiver und negativer Minutenreserve. Die Veröffentlichung hat

i) für den gesamten Netzregelverbund sowie

ii) differenziert nach Erbringungsregelzone
zu erfolgen. Diejenigen Viertelstunden, in denen beim Abruf von der Merit-Order-
Liste der Angebote abgewichen werden musste, sind zu kennzeichnen und mit
einer Erläuterung bzw. Erklärung zu versehen.
Die Veröffentlichung hat spätestens zwei Stunden vor Beginn der nachfolgenden
Minutenreserveausschreibung zu erfolgen.

12. Die Namen der Anbieter von Minutenreserve sind auf der gemeinsamen Internetplattform
www.regelleistung.net zu veröffentlichen.

13. Die Vorgaben des Beschlusses sind mit Wirkung vom 01.12.2011 umzusetzen. Die
Vorgaben der Ziffern 6 und 8 sind abweichend davon beginnend mit der Ausschreibung
am 02.07.2012 für den Folgetag umzusetzen.

14. Die Mindestangebotsgröße wird abweichend von Ziffer 7 Satz 1 ab dem 01.12.2011
bis zum 02.07.2012 auf 10 MW festgesetzt.

15. Der Beschluss BK6-06-012 wird mit Wirkung vom 01.12.2011 widerrufen.

16. Der Widerruf bleibt vorbehalten.

Die hier aufgelisteten Informationen enstammen  ausschließlich dem Beschluss BK6-10-099.

Den vollständigen Beschluss finden sie unter:

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/DieBundesnetzagentur/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6/2010/BK6-10-000bis100/BK6-10-097bis-099/BK6-10-099_Beschluss.html?nn=54756